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Kivi schrieb am 25.7. 2016 um 02:31:17 Uhr über

Naturrecht

Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Rechtund natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine Bezeichnung für universell gültiges Recht, das rechtsphilosophisch, moralphilosophisch oder theologisch begründet wird. Von diesen Vorstellungen abgeleitet dient es dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung. Die historische Schule des Rechtspositivismus hat das Naturrecht weitgehend abgelöst. Der Rechtspositivismus vertritt die Auffassung, dass verfassungsmäßig zustande gekommenes Recht keine höhere Begründung braucht.

Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

1 Begriff
2 Ursprung und geschichtliche Entwicklung
2.1 Griechische und Römische Antike
2.2 Mittelalter
2.3 Beginnende Neuzeit und Aufklärung
2.4 Moderne
3 Quellen des Naturrechts
4 Abgrenzung zum Rechtspositivismus
5 Bedeutung
6 Kritik
7 Weitere bedeutende Rechtsphilosophen
7.1 Naturrechtsvertreter
7.1.1 Antike
7.1.2 Mittelalter
7.1.3 17. bis 19. Jahrhundert
7.1.4 Ab 20. Jahrhundert
7.2 Kritiker
7.2.1 Neuzeit
7.2.2 nach 1950 gestorben und lebend
8 Siehe auch
9 Literatur
10 Weblinks
11 Einzelnachweise

Begriff

Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dassdie Normen des menschlichen Zusammenlebens durch die Natur des Menschen begründet werden können und müssen.“[1] Dieses umfasst sowohl unstrittige Rechtsgrundlagen (Prämissen) in der Tradition antiker Philosophen wie Heraklit, den Sophisten, Aristoteles und Platon, die aus einer Idee einer objektiven oder absoluten Wahrheit herstammen, als auch die Vorstellung, jeder Mensch seivon Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewigeRechte angesehen.

Daneben gibt es eine Auffassung von Naturrecht alsRecht des Stärkeren“. Unter der Voraussetzung der Gemeinnützigkeit bedeutete dies, dass gleiche Rechte den Sieg der besseren Leistung über angestammte Berechtigungen ermöglichen sollten. Im Sozialdarwinismus und Faschismus hat sich daraus allerdings ein paradoxes „angestammtes Recht der besseren Leistungergebenähnlich wie zuvor beim Gottesgnadentum dievon Gottes Gnaden erwirkte“ Legitimation der nicht anzutastenden Monarchen­position aufgefasst worden war.

Die Berufung auf überpositives Recht geht davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung „schlechthinGeltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der Rechtsetzung weder geschaffen werden müssen noch außer Kraft gesetzt werden können. Fragestellungen des Naturrechts haben sich von alters her auf Aspekte konzentriert, mit denen sich sowohl Rechtsphilosophie als auch Philosophie und Theologie befassen. Das Naturrecht als wesentliches Teilgebiet der Rechtsphilosophie bildet eine der Grundlagen der Rechtswissenschaft.

Ferner ist das Naturrecht als Maßstab und Korrektiv des positiven Rechts zu verstehen. Diese Auffassung vertritt auch die römisch-katholische Kirche.
Ursprung und geschichtliche Entwicklung

Die Idee der Naturrechte (in beiden Ausprägungen) reicht bis in die griechische Antike zurück und gewann mit der Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert politische Bedeutung. Sie befand sich nur teilweise in Opposition zum christlich-mittelalterlichen Verständnis der Gnade, demgemäß Eigenschaften wie Leben oder Freiheit durch gnädige Autoritäten wie Gott oder den Fürsten persönlich und willkürlich verliehen seien, ohne dass ein Recht darauf bestehe. Dennoch war die Naturrechtslehre im Mittelalter bei Philosophen wie Thomas von Aquin stark ausgeprägt, da die durch die Autoritäten verliehenen Eigenschaften nicht zur Disposition eines Nichtberechtigten gestellt wurden.
Griechische und Römische Antike

Die Wurzeln der Naturrechtslehren reichen zurück bis in die griechische Antike. Im sechsten vorchristlichen Jahrhundert entwickelten Ionier, die in Milet und den Hafenstädten am Westrand Kleinasiens lebten, die ionische Naturphilosophie. Diese Naturphilosophie verstand Natur (physis) als ursprünglich und von absoluter, ewiger innerer Gesetzmäßigkeit. Sie stellte sie dem menschlichen Gesetz gegenüber, dessen Gültigkeit nur auf Konventionen beruhe.

Lykurgs Gesetze, der Sage nach der Gründer Spartas, sollen von Apollon inspiriert gewesen sein. Es war üblich, dass Gesetzgeber sich an das Orakel von Delphi wandten, um von ihm die Genehmigung für ihre Pläne zu erbitten. Diese religiöse Grundlage der Gesetzgebung geriet ins Wanken, als die Sophisten sich der Naturphilosophie zuwandten und gegenüber dem Glauben an den göttlichen Ursprung der Gesetze einen respektlosen Skeptizismus entwickelten.[2] Ein Teil der Sophisten übernahm die Vorstellung von der inneren Gesetzmäßigkeit der Natur und betrachtete aber auch die physische Wesensart des Menschen als von Natur gegeben. Gesetze stellten immer nur die Schwachen und die Menge auf. Dem Gesetz der Natur zu folgen bedeute, dass der Stärkere über den Schwächeren herrsche. Das Recht des Stärkeren sei naturgemäß. Anders urteilte der Sophist Protagoras aus Abdera, von dem der bekannte Satz stammt: „Der Mensch ist das Maß aller Dinge.“ Eine absolute Wahrheit gebe es nicht, auch keine objektive, sondern nur eine subjektive. Protagoras hatte im Jahr 443 v. Chr. an einer Verfassung für die athenische Pflanzstadt Thurioi in Süditalien mitgearbeitet und als erster die Theorie vom Ursprung der Gesetze aufgestellt, die unter dem Begriff eines Gesellschaftsvertrages bekannt wurde. Protagoras wurde der Gottlosigkeit angeklagt und aus Athen verbannt, seine Bücher vernichtet.[3] Platon relativierte diese tiefgreifende positivistische Sichtweise des Protagoras. Seinem gleichnamigen Dialog stellte er eine Einleitung voran, die den Mythos wiedergibt, nach dem das Gewissen und der Sinn für Gerechtigkeit auf ZeusBefehl an die Menschen ausgeteilt worden seien.[2]

Der zeitgleich mit Protagoras lebende antike Schriftsteller Sophokles thematisierte in seiner Tragödie Antigone das Verhältnis von durch Menschen erlassenen staatlichen Gesetzen, die auch Unrecht sein können, und göttlichen Gesetzen: Gegen das Gesetz des Herrschers, alle Staatsfeinde bei Todesstrafe unbestattet den Vögeln zum Frass zu überlassen, begräbt Antigone ihren Bruder, der beim Angriff auf Theben gefallen war, um die Gebote der Götter der Unterwelt zu erfüllen.

Die nach Platon und Aristoteles einsetzende stoische Philosophie sah den Begriff der Natur in einer Einheit mit dem ewigen Weltgesetz, „lex aeterna“, das auch gleichzeitig „lex naturalis“ sei, das Gesetz der Natur. Amlogos“, der Vernunft des Weltgesetzes, habe der Mensch über seine eigene Natur teil, und auf dieser vernünftigen Natur des Menschen beruhe das Naturrecht. Dese Vorstellung liegt auch dem römischen Staats- und Rechtsdenken zu Grunde. Es gebe eine höchste Vernunft, die in allen Menschen lebendig ist, mit der Natur übereinstimmend, unabänderlich und ewig. Dieser Vernunft zu gehorchen sei das einzige Gesetz, dem alle Menschen zu folgen haben.

Gegen Platons Ideenlehre wandte sich auch Epikur in seinem 33. Hauptlehrsatz der Kyriai doxa:

Gerechtigkeit an sich hat es nie gegeben. Alles Recht beruhte vielmehr stets nur auf einer Übereinkunft zwischen Menschen …“

; allein maßgeblich sei der Nutzen des Rechts, wie er im 37. Hauptlehrsatz aussagte:[4]

Was innerhalb einer bestehenden Gemeinschaft anerkanntermaßen den wechselseitigen Bedürfnissen nützlich ist, das hat Anspruch, an Rechtes Statt zu gelten, einerlei, ob sich daraus für alle das gleiche Recht ergibt oder nicht.“

Sowohl die Kritik an der unterschiedlichen Behandlung der Menschen durch positive Gesetze wie auch Kritik an der Entwicklung der Gesetze überhaupt zum Vorteil der Schwachen ist in der Antike belegt (Platons Gorgias und Kritias oder Ciceros De legibus[5]).

„Legum denique idcirco omnes servi sumus ut liberi esse possimus.“

Schließlich sind wir alle Diener der Gesetze deswegen, um frei sein zu können.“

Cicero: Pro Cluentio 53, 146.

Augustinus bezeichnet die von Ewigkeit her bestehende Schöpfungsordnung der Welt als lex aeterna. Davon sei die lex naturalis ein Abdruck in der menschlichenratio“, der Vernunft. Die Schöpfungsordnung existiere in der Vernunft oder im Willen Gottes. In seinem Werk Vom Gottesstaat setzt er sich am Beispiel der Stadt Rom mit Ciceros Frage auseinander, ob der Staat möglicherweise ungerecht sein müsse. Was sich auf Unrecht der Menschen gründe, dürfe nicht Recht genannt oder für Recht gehalten werden.[6][7]

Die wahre Gerechtigkeit herrscht nur in dem Gemeinwesen, dessen Gründer und Leiter Christus ist

De Civitate Dei, 2. Buch, Kapitel 21

Diese in der Spätantike entwickelte Vorstellung vom Schöpfergott als Urheber der Weltordnung trat im christlichen Mittelalter an die Stelle der antiken Vorstellung von unpersönlichen Weltgesetzen.
Mittelalter

Zum philosophischen Grundproblem des Mittelalters wurde die Frage, ob in der lex aeterna die Vernunft oder der göttliche Willen den Vorrang habe. Eine erste einflussreiche Synthese der beiden Ursprünge der lex aeterna versuchte Thomas von Aquin.

In der scholastischen Moraltheologie und im Zeitalter der Aufklärung erlangten Naturrechtslehren erneut Bedeutung.
Beginnende Neuzeit und Aufklärung

Die Renaissance wandte sich wieder der antiken Geisteswelt zu. Humanismus wurde die neue Bewegung genannt, die das Ideal einer an der Antike orientierten, reinmenschlichen“ (humanen), mithin nicht theologischen Bildung aufstellte. Nach Reformation und Gegenreformation, war die mittelalterliche Verbindung der Gerechtigkeitsfrage mit der Theologie nicht mehr selbstverständlich. Es begann nun eine Suche nach überkonfessionellen Standpunkten, die statt der christlichen Theologie ein Fundament der Gerechtigkeit bilden könnten. Schon bei Wilhelm von Ockham finden sich die „iura naturalia“, die Naturrechte auf Leben, Freiheit und Eigentum, wenn er auch noch als einzigen Grund für die Gerechtigkeit den Willen Gottes ansieht. Die Rechtsphilosophie der Aufklärung versuchte nun, diese Rechte als vernunftnotwendig abzuleiten.

Besonders einflussreich in der Ausformung einesliberal“ bestimmten Naturrechtsgedankens waren hier die frühen Vordenker der Aufklärung. Hugo Grotius, ein protestantischer Jurist und Theologe, lebte in der Hafenstadt Rotterdam in Holland, das mit seinen Schiffen die Weltmeere befuhr und ein großes Interesse am Schutz seines Handels vor kriegerischen und räuberischen Übergriffen hatte. In der Konkurrenz zur portugiesischen, spanischen und englischen Handelsschiffahrt ging es als Wichtigstes um die Frage, ob es ein natürliches Recht auf freie Schiffahrt im Meer gebe. Dieses Recht durfte nicht von einem Staat gesetzt oder wieder aufgehoben werden können, es musste über den Staaten stehen und alle Staaten binden. Außerdem durfte dieses Rechtkeinen Unterschied der Konfessionen kennen“, es musste sogar für nichtchristliche Konfessionen gelten, schließlich beschränkte sich der Handel nicht auf christliche Länder. Deswegen suchte Grotius das Recht in der Natur des Menschen, der vernunftgemäß einefriedliche und einsichtig geordnete Gemeinschaft mit seinesgleichen“ anstrebe. Zum so verstandenen Naturrecht zählte Grotius, „daß man fremdes Gut respektiert und es zurückerstattet, wenn man es besitzt oder genommen hat, ferner die Pflicht, gegebene Versprechen zu erfüllen, sodann die Wiedergutmachung eines schuldhaft verursachten Schadens und die Vergeltung durch Strafe“. Zentraler Grundsatz des natürlichen Rechts sei die obligatio ex consensu, die Pflicht, Verträge zu zu halten.[8]

Grotius und Samuel von Pufendorf[9] lösten das Naturrecht von der religiös-theologischen Basis des sogenannten göttlichen Rechts und sahen es als konstantes Wertesystem, das über Gesellschaftsmodelle hinausgeht und von ihnen unabhängig ist. Allerdings stimmt für Pufendorf das Naturrechtmit der christlichen Offenbarung überein, da beide ihren Ursprung in Gott haben.“[10] Zu nennen ist in rechtspolitischer Hinsicht besonders John Locke, auf den sich die US-amerikanischen Gründerväter und insbesondere Thomas Jefferson bei der Formulierung der US-amerikanischen Unabhängigkeitserklärung stark bezogen.

Die Naturrechtsphilosophen Grotius, Pufendorf und Lockealle drei waren Protestanten – entgingen der Vieldeutigkeit des Naturrechts, indem sie es mit der biblischen Offenbarung gleichsetzten. Ihrer Ansicht nach gingen Offenbarung und Naturrecht auf denselben Urheber, Gott, zurück.[11] Sie nahmen in ihren Schriften, die sich mit politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Fragen beschäftigen, immer wieder Bezug auf das Alte und das Neue Testament. Insbesondere aus den Schöpfungsgeschichten (1. Mose 1 und 2), dem Dekalog (Zehn Gebote, 2. Mose 20), dem Verhalten und der Lehre Jesu (Barmherziger Samariter Luk. 10, 3037, Liebesgebot Matth. 5, 44; 19, 19, Goldene Regel Matth 7, 12 u. a.) und den paulinischen Briefen gewannen sie zentrale Punkte ihrer politischen Theorien.[12] Der Dekalog stellt unter anderem Leben, Eigentum und guten Ruf des Menschen, also seine Ehre und Würde, unter göttlichen Schutz. Der Vorspruch (2. Mose 20, 2) weist auf die Befreiung des Volkes Israel aus der ägyptischen Sklaverei hin. Gottes Befreiungstat geht den Forderungen voraus und begründet sie. Locke leitete die Gleichheit der Menschen, einschließlich der Gleichheit von Mann und Frau, nicht aus philosophisch-säkularen Prämissen ab, sondern aus 1. Mose 1, 27 f., der Grundlage der theologischen Imago-Dei-Lehre. Das Gleichheitsprinzip ist unabdingbare Grundlage jeder rechtsstaatlichen Demokratie. Sie begründet die Freiheits- und Teilhaberechte jedes Einzelnen. Aus ihr folgte für Locke, dass eine Regierung Macht nur mit der Zustimmung der Regierten ausüben darf.[13] Das Recht auf Leben, (rechtliche) Gleichheit, Freiheit, Würde und Eigentumdamit waren zentrale Begriffe der Naturrechtslehren von Grotius, Pufendorf und Locke sowie anderer Gelehrten der Aufklärung benannt und mit biblischem Gehalt gefüllt.
Moderne

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in Europa das Naturrecht stark verdrängt von der Historischen Schule, die geschichtlich gewachsene Rechtstraditionen und Gewohnheitsrecht als Quelle eines jeden Rechtssystems sah und die Differenz zum Rechtspositivismus einebnete. Hier ist als Vertreter vor allem Friedrich Carl von Savigny zu nennen.

In der Französischen Revolution wurde die biblisch-theologische Verankerung des Naturrechts durch die Lehre vom „gemeinsamen Nutzen“ (utilité commune) ersetzt. Dadurch wurden dieBürger- und Menschenrechtemanipulierbar. Die jeweils an der Macht befindliche Gruppe der Revolutionäre bestimmte, was dergemeinsame Nutzenwar und schickte ihre politischen Gegner auf die Guillotine. Vor allem aus diesem Grund kritisierte z. B. Jakob Grimm im Frankfurter Parlament 1848 die französische Haltung und forderte die Rückkehr zuden religiösen Grundlagen der Bruderschaft und Freiheit aller Menschen“ (Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849). Damit berief er sich auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776), die die unveräußerlichen Menschenrechte, zu denenLeben, Freiheit und das Streben nach Glück“[14] gehören, theologisch begründete: Sie sind den Menschen von ihremSchöpfer“ (Creator) verliehen worden.

Dieser vernunftbezogene Ansatz, der zum Begriff des Vernunftrechtes führt, prägt beispielsweise die österreichische Rechtsschule.[15] So heißt es in § 16 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich:[16] „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte …“ (Text aus der Erstfassung 1812).[17] In der Folge ergibt sich in § 17 eine zentrale Rechtsaussage:[17] „Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird“, das heißt, wo keine explizite rechtliche Regelung vorhanden ist, bildet bei Persönlichkeitsrechten dasVernünftigedie Basis des Rechtmäßigen. Diese zentrale Aussage stellt Naturrecht also prinzipiell vor positives Recht: „Naturrecht gilt, solange es nicht beschränkt wird.“[18] Das setzt voraus, dass der Bürger ein natürliches Empfinden hat respektive haben sollte, ob sein Handeln noch im Rahmen des Angemessenen ist. Entsprechendes gilt für die Justiz:[18] „Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“ (§ 7 ABGB). Diese Rechtsgrundlagen implizieren, dass das positive Recht nur als spezielles Regelwerk vor einem Hintergrund eines aus sich selbst heraus stabilen (aber auch entwicklungsfähigen) gesellschaftlichen Konsenses steht. Diese naturrechtlichen Ansätze prägen in Folge zentrale Begriffe wie die Rechtsfähigkeit und die Juristische Person, wie auch das österreichische Vertragsrecht,[19] Erbrecht und Eherecht.[18]

Das nationalsozialistische Recht war ideologisiertes Naturrecht, das das positiv gesetzte Recht unterlief. In seinem Mittelpunkt stehe die Gemeinschaft, so der nationalsozialistische Rechtstheoretiker Hans-Helmut Dietze in seinem WerkNaturrecht in der Gegenwartvon 1936. Das Naturrecht liege im Blut, sei also rassegebunden, und jeder Volksgenosse könne durch sein Rechtsempfinden die Entscheidung über Gut und Böse, über Recht und Unrecht treffen. Es wurzelein den naturhaften Kräften, aus denen alles wirkliche Leben der Natur kommt: im Drängen des Blutes, in den Säften des Bodens und in der Innigkeit gleicher Gesinnung.“[20][21]

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland griff die naturrechtliche Tradition auf. „Das Bekenntnis zu Menschenrechten knüpft unmittelbar an Art. 1/I GG an. Weil die Würde des Menschen unantastbar und esVerpflichtung aller staatlichen Gewaltist, ‚sie zu achten und zu schützen‘, darum bekennt sich das deutsche Volk zu Menschenrechten. Die Menschenwürde, ein theologisch und philosophisch verwurzelter Begriff, wird primär als unantastbar vorausgesetzt; erst sekundär wird ihre Beachtung gesetzlich befohlen. Sie ist mithin als höchster Rechtswert deklariert und gibt Veranlassung für die weitere Anerkennung von Menschenrechten. Nach Auffassung vieler hat hier naturrechtliches Ideengut wieder Ausdruck in einer deutschen Verfassung gefunden. Die theonome Spitze der Verfassung findet sich in den Eingangsworten der Präambel, welche die Motive des Gesetzgebers offenlegt und in der das Staatsvolk auf seineVerantwortung vor Gott und den Menschen‘ hinweist. So erscheint Art. 1 als eine Folge der Anrufung Gottes als des Schöpfers der Person (erschaffen ad imaginem Dei [nach dem Bild Gottes]).“[22]

Nach dem Zweiten Weltkrieg und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 gewann das Naturrecht wieder an Bedeutung. So ist nach herrschender Meinung etwa auch der Gottesbezug in der Präambel des deutschen Grundgesetzes nicht etwa als theologische Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf das Naturrecht.[23]

Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des Menschen dar (als Idee der unveräußerlichen Rechte). Das Grundgesetz garantiert diese zwar in Artikel 1 GG, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere unverzichtbar sein soll. Der Rechtsträger kann somit nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unrechtmäßig ist. Der Eingriff verstoße gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht. In die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes floss das Naturrecht immer wieder auf dem Wege der Radbruchschen Formel ein, die unter bestimmten Umständen dem Naturrecht Vorrang vor dem positiven Recht gewährt.

Nach römisch-katholischer Morallehre ist anhand eines Moralcodex auch die Sittlichkeit des Menschen Teil des Naturrechts. Deutlich wird dies etwa in der Ansicht, dass laut Naturrecht die ausgelebte Homosexualität verwerflich sei.[24][25] Begründet wird dies damit, dass der Zweck der Sexualität die Fortpflanzung der Art sichern soll. An diesen Ansichten wird kritisiert, Sexualität sei nicht nur auf die Fortpflanzung zu beschränken, und das Naturrecht gebiete daher keine absolute Rechtfertigung, homosexuelle Partnerschaften zu verurteilen. Denn erst der durch die Generationen entstandene sittliche Kodex gebe dem Naturrecht nach Ridley das natürliche Sittengesetz.[26]
Siehe auch: Sexualität des Menschen
Quellen des Naturrechts

Die im Naturrecht gelehrten Rechtsprinzipien werden unterschiedlichen, aber immer vom Menschen nicht beeinflussbaren Quellen zugesprochen. Als Beispiele seien genannt:

Gott oder eine bestimmte Gottheit, der die Rechtsprinzipien bei der Schöpfung geschaffen hat,
der als göttliches Gesetz gedeutete Logos, der die Welt ordnet und ihre Abläufe regelt,
das in das menschliche Individuum eingeschriebene und wirkende Naturgesetz (Fähigkeit zur Selbsterkenntnis und Orientierung des Gewissens) im Unterschied zu den von den Menschen so definierten rein instinktiven Naturgesetzen des Tierreiches,
bestimmte naturwissenschaftliche Notwendigkeiten, die sich in der Natur zeigen,
die Natur als solche,
die Vernunft.

Trotz der Möglichkeit, als Quelle des Naturrechts sowohl Gott als auch den Menschen anzusetzen, kann es nicht im Sinne der modernen Naturwissenschaft verworfen werden, sondern bildet einen Hauptgegenstand der Moral- und Rechtsphilosophie. Nach Johannes Messner besteht das für das Naturrecht als Hauptbasis angesehene (spezifisch menschliche) Naturgesetznicht in einem unveränderlich für alle Zeiten gleichen Moral­kodex, vielmehr in den das vollmenschliche Sein bedingenden und den Menschen verpflichtenden Grundwerten oder Grundprinzipien, die nur in ihrem allgemeinen Gehalt unveränderlich und nur insoweit absolute Geltung besitzen, als sie dem unveränderlichen und selbst einen absoluten Wert darstellenden Grundwesen der Personnatur des Menschen entsprechen“.
Abgrenzung zum Rechtspositivismus

Für den Rechtspositivismus sind nur solche Normen verbindlich, die durch einen rechtsetzenden Akt erlassen worden sind. Überpositives Recht alleinals ein Bestand moralischer Grundsätze – unterliegt dann aus Sicht der positivistischen Rechtslehre einerseits nicht dem Zugriff des positiven Rechts, hat aber andererseits auch keine Rechtswirksamkeit. Der Druck konsens­fähiger Meinungen kann jedoch auf den Gesetzgeber Einfluss gewinnen, überpositive Grundsätze zum Gesetz (positives Recht) zu erheben.[27]
Bedeutung

Das Naturrecht bildet eine wesentliche Argumentationsgrundlage bestimmter Rechtsgebiete wie denen der Menschenrechte oder des Völkerrechts, die über nationale positivistische Regelungen hinausgehen müssen. „Das Naturrecht ist dann jener Teil des menschlichen Naturgesetzes, der sich auf das gemeinschaftliche Leben bezieht“, denn erst wo Gemeinschaft, dort auch Recht, weshalb Johannes Messner so definiert:

Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn vonExistieren‘, die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechtsvernunft als Teil der praktischen Vernunft. So erfasst, werden diese Forderungen von der voll entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen.“

Kritik

Die Idee des Naturrechts entstammt in gewissen Aspekten dem Theismus, der ein göttliches Gesetz annimmt, das sich auch als Naturrecht zeige. Mit dem Wegfall Gottes innerhalb eines naturalistischen Weltbildes ergibt sich für die Naturrechtstheorie die Frage, wie Rechtsnormen jenseits menschlicher Institutionen entstehen können, insbesondere Normen, die für alle Menschen unabhängig von ihrer Kultur gelten sollen. Gibt es hierauf keine befriedigende Antwort, dann ist Naturrecht tatsächlich eine falsch bezeichnete ethische Theorie; dann kann es auch nicht zutreffen, dass etwa Gerichte angesichts zutiefst ungerechter positiver Gesetze nicht nach diesen Gesetzen, sondern stattdessen nach grundlegenden Moralprinzipien urteilen sollten. Diese Deutung entspricht der Begriffsgeschichte. Bei Christian Wolff bezeichnet der Ausdruck Lex naturae einfach das Sittengesetz, die moralischen Pflichten sind officia naturalia.[28]

Am Anfang der Naturrechtskritik steht die Einsicht, dass schon das Wort Naturrecht vieldeutig ist.[29] Aus einer (angeblich) gottgestifteten Seinsordnung (so die katholische Naturrechtslehre), aus einem (angeblichen) Ur- oder Idealzustand der menschlichen Gesellschaft oder aus derNatur des Menschenlasse sich als Naturrecht nur das herauslesen, was man zuvor als theologische oder moralische Prämissen hineingelegt habe. Solches normativ aufgeladene Naturrecht beruht also auf einem Zirkelschluss.[30] Wenn der Inhalt des Naturrechts hingegen nur allgemeingültige Sätze wieDas Gute ist zu tun, das Böse zu lassenbeinhaltet, liegt kein Zirkelschluss vor.

Die Vieldeutigkeit des Naturrechts hebt auf andere Weise auch Erik Wolf hervor. Er schreibt: „Im Laufe der neueren Zeit hat man den fürstlichen Absolutismus so gut wie die unmittelbare Demokratie, das jus majestatis so gut wie das jus revolutionis, das Recht auf Arbeit wie das Recht auf Zinsgenuss, den Individualismus wie den Kollektivismus, den Krieg wie den Frieden auf einen den Naturgesetzen entsprechenden Ur- oder Idealzustand begründet. So birgt die Naturrechtslehre in sich unvereinbare Widersprüche. Sie kann im guten Sinne gebraucht wie im bösen mißbraucht werden, je nachdem es der zugrunde gelegte, schilllernde Begriff derNaturerlaubt.“[31] Helmut Thielicke pflichtet dem bei und meint, dass Wolfmit Recht darauf aufmerksam [macht], daß ein auf die Vernunft sich stützendes Naturrecht nicht in der Lage sei, Einheitlichkeit zu begründen und eine sichere Grundlage für das Recht zu bieten.“[32] Dass das Naturrecht vieldeutig ist, ist auch daraus ersichtlich, dass die Sklaverei, die nach heutigem Verständnis wohl den gravierendsten Bruch der Menschenrechte darstellt, von der griechisch-römischen Antike bis ins 19. Jahrhundert naturrechtlich begründet wurde.[33]
Weitere bedeutende Rechtsphilosophen
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Naturrechtsvertreter
Antike

Seneca

Mittelalter

Thomas von Aquin
Francisco de Vitoria, Dominico de Soto und die Schule von Salamanca (Übergang zur Neuzeit)

17. bis 19. Jahrhundert

Gottfried Achenwall
Jean Barbeyrac
Adam Friedrich von Glafey
Johann Christoph Hoffbauer
Ludwig Höpfner
Gottlieb Hufeland
Johann Adam von Ickstatt
Thomas Jefferson
John Locke (umstritten)
Karl Anton von Martini
Jean-Jacques Rousseau
Christian Wolff
Franz von Zeiller
Lysander Spooner
Francisco Suárez
Christian Thomasius

Ab 20. Jahrhundert

Gustav Radbruch (nach 1933, eingeschränkt; vertrat einen gemäß der Radbruchschen Formel für Extremsituationen korrigierten Positivismus)
Robert Alexy
Emídio Brasileiro
Ronald Dworkin
Benedikt XVI.
Robert Spaemann
Hans-Hermann Hoppe
Johannes Messner
Oliver O’Donovan
Ayn Rand
Murray Rothbard
Carl Schmitt (siehe: konkretes Ordnungsdenken)
Leo Strauss
Wolfgang Waldstein
Eric Allen Engle

Kritiker
Neuzeit

Jeremy Bentham
Gustav Radbruch (bis 1933allerdings strittig)

nach 1950 gestorben und lebend

Hans Kelsen
Alf Ross
Peter Stemmer
Ernst Topitsch
Reinhold Zippelius
Karl Barth
H. L. A. Hart
Norbert Hoerster

Siehe auch

Naturzustand
Römisches Recht: Ius gentium – Ius civile

Literatur

Ernst-Wolfgang Böckenförde, Franz Böckle: Naturrecht in der Kritik. Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1973, ISBN 3-7867-0390-6.
Franz Böckle (Hrsg.): Das Naturrecht im Disput. 3 Vorträge beim Kongress d. Deutschsprachigen Moraltheologen 1965 in Bensberg. Patmos-Verlag, Düsseldorf 1966.
Franz Böckle, Ludwig Bertsch: Der umstrittene Naturbegriff. PersonNaturSexualität in der kirchlichen Morallehre. In: Schriften der Katholischen Akademie in Bayern. Band 124. Patmos-Verlag, Düsseldorf 1987, ISBN 3-491-77687-2.
Ernst Bloch: Naturrecht und menschliche Würde. In: Gesamtausgabe der Werke. Band 6. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1961.
Eric Engle: Lex Naturalis, Ius Naturalis: Law as Positive Reasoning & Natural Rationality. The Elias Clark Group, Melbourne 2010, ISBN 978-0-980-73184-2 (Google Books).
J. Frankling: Traditional Catholic philosophy – baby and bathwater. In: M. Whelan (Hrsg.): Issues for Church and Society in Australia. St. Pauls Publications, St. Pauls 2006, ISBN 978-1-921032-14-1, S. 1532.
Walter Fredericia: Naturrecht im Streit der Meinungen. In: Die Zeit, Nr. 36/1950.
Sebastian Kaufmann: Die stoisch-ciceronische Naturrechtslehre und ihre Rezeption bis Rousseau. In: B. Neymeyr, J. Schmidt, B. Zimmermann (Hrsg.): Stoizismus in der europäischen Philosophie, Literatur, Kunst und Politik. Eine Kulturgeschichte von der Antike bis zur Moderne, Band 1. Berlin 2008, ISBN 978-3-11-020405-6, S. 229–292.
Diethelm Klippel (Hrsg.): Naturrecht und Staat. Politische Funktionen des europäischen Naturrechts (17.–19. Jahrhundert). Oldenbourg, München 2006, ISBN 978-3-486-57905-5 (Volltext als PDF).
Clive Staples Lewis: Die Abschaffung des Menschen. 4. Auflage, Johannes-Verlag, Freiburg 1993, ISBN 3-89411-157-7.
Johannes Messner: Das Naturrecht. Handbuch der Gesellschaftsethik, Staatsethik und Wirtschaftsethik. 7. Auflage, Duncker und Humblot, Berlin 1984, ISBN 3-428-05660-4.
Raoul Muhm: Germania: La rinascita del diritto naturale e i crimini contro l’umanità / Deutschland: Die Renaissance des Naturrechts und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Rom 2004, ISBN 88-8247-153-2.
Birger P. Priddat: Eigentum, Arbeit, Geld: Zur Logik der Naturrechtsökonomie bei John Locke. In: Rehm, M./Ludwig, B. (Hrsg.): John Locke. Zwei Abhandlungen über die Regierung, Kommentare, Akademie Verlag, Berlin 2012, S. 79–94.
Martin Rhonheimer: Praktische Vernunft und das von Natur aus Vernünftige. Zur Lehre von der Lex naturalis als Prinzip der Praxis bei Thomas von Aquin. In: Theologie und Philosophie. Band 75. 2000, S. 493–522.
Merio Scattola: Das Naturrecht vor dem Naturrecht. Zur Geschichte des ius naturae im 16. Jahrhundert. Niemeyer, Tübingen 1999, ISBN 3-484-36552-8.
Eberhard Schockenhoff: Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt. 1. Auflage, Matthias-Grünewald-Verlag, Mainz 1996, ISBN 3-7867-1899-7.
Erik Wolf: Das Problem der Naturrechtslehre. 3. Auflage. In: Freiburger rechts- und staatswissenschaftliche Abhandlungen. Band 2. Karlsruhe 1964.
Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Auflage, § 12, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61191-9.
Reinhold Zippelius: Geschichte der Staatsideen. 10. Auflage, C.H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-49494-3.
Christian Machek: Die Rückkehr zu den Ursprüngen der politischen Philosophie. Die katholische Soziallehre, Leo Strauss und Eric Voegelin als Repräsentanten des klassischen Naturrechts in der Auseinandersetzung mit dem modernen Denken. Dissertation, Universität Wien 2012.

Weblinks
Wiktionary: Naturrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Norbert Brieskorn: Wofür benötigen wir überhaupt ein Naturrecht? Sinn und Notwendigkeit des Naturrechts aus philosophischer und theologischer Sicht (PDF; 111 kB)
Ulrich Eisel: Naturrecht, in: Naturphilosophische Grundbegriffe.
Eric Allen Engle: Lex Naturalis, Ius Naturalis: Law as Positive Reasoning & Natural Rationality (engl.; dort auch als PDF)
John Finnis: Natural Law Theories.. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy
Kenneth Einar Himma: Natural Law.. In: Internet Encyclopedia of Philosophy.
Mark Murphy: The Natural Law Tradition in Ethics.. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy
Lysander Spooner: Natural Law; or The Science of Justice (Memento vom 18. Juli 2009 im Internet Archive) (englisch)
Civitas Institutzur Erforschung und Förderung des Naturrechts

Einzelnachweise
Zitat Naturrecht, naturphilosophie.org, abgerufen am 27. Januar 2015.
W. K. Guthrie: Die griechischen Philosophen von Thales bis Aristoteles, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1950, S. 55.
Hans Joachim Störig: Kleine Weltgeschichte der Philosophie, Bd. 1, Fischer Taschenbuch, Frankfurt a.M. 1979, ISBN 3-596-26135-X, S. 146.
Übersetzung von Johannes Mewaldt in Epikur: Philosophie der Freude, Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1973, ISBN 3-520-19805-3, S. 61 f., dort auch die Fußnote über den Bezug des 33. Hauptlehrsatzes auf Platons Ideenlehre.
De legibus Ide natura hominis et iuris et civitatis – Cic.leg. 1, 15-30De institutis rerum publicarum ac de optimis legibus: Die Herleitung des Rechts aus der Natur (des Menschen).
Reinhold Zippelius: Geschichte der Staatsideen, München 2003, ISBN 3-406-49494-3, S. 56.
De Civitate Dei, 2. Buch, Kap. 21 in deutscher Übersetzung (online).
Grotius-Zitate aus: Hugo Grotius: De iure belli ac pacis (Über das Recht in Krieg und Frieden), 1625, zitiert nach Reinhold Zippelius, Geschichte der Staatsideen, München 1971, ISBN 3-406-49494-3, S. 126 f.
Samuel von Pufendorf: De iure naturae et gentium (Über das Natur- und Völkerrecht), 1672; ders.: De Officio Hominis et Civis prout ipsi praescribuntur Lege Naturali, 1673.
H. Hohlwein: Pufendorf, Samuel Freiherr von. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Band V (1961), Sp. 721.
H. Hohlwein: Pufendorf, Samuel Freiherr von. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart 3, Bd. V, Sp. 721; Jeremy Waldron: God, Locke, and Equality, Cambridge University Press, 2002, ISBN 978-0-521-89057-1, S. 192.
Jeremy Waldron, God, Locke, and Equality, S. 97, 101, 155, 192, 194, 196, 207, 208, 217, 230.
Jeremy Waldron, God, Locke, and Equality, S. 22 ff.
Ursprünglich in den ersten Entwürfen hieß es noch: Recht aufLeben, Freiheit und Eigentum“, nach John Lockespäter für die endgültige Fassung wurde von Jefferson property noch durch pursuit of happiness ersetzt.
Vgl. hierzu Eintrag zu Naturrecht im Austria-Forum (in AEIOU Österreich-Lexikon)
Naturrecht. In: Leopold Franzens Universität InnsbruckInstitut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre: publiclaw.at Glossar.
Die §§ 16 und 17 gehen auf Karl Anton von Martini zurück. Angabe in Heinz Barta: Karl Anton von Martinis bleibende Bedeutung für die österreichische und europäische Rechtswissenschaft. Vortragspublikation, o.D. (DOC-Datei, uibk.ac.at).
Wilhelm Brauneder: Europäische Privatrechtsgeschichte. Reihe Uni-Taschenbücher, Band 3487, UTB, 2014, ISBN 978-3-825-23487-4, S. 117 f.; Zitat S. 17 wörtlich (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
Etwa die auf Martini und J. von Azzoni zurückgehende Irrtums-Lehre bei Vertragsabschlüssen, vgl. Gregor Lässer, Martinis Rechtsphilosophie und das österreichische Privatrecht. Von Martinis „Lehrbegriff des Naturrechts“ (1762) zum ABGB (1811/12) (= Recht und Kultur 5). Lit Verlag, Wien 2008. Besprochen von Gunter Wesener. Auf: koeblergerhard.de, abgerufen 27. Januar 2014;
Heinz Barta: Zivilrecht – Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken. Kapitel 5 E: Willensmängel – Irrtum, S. 330 ff. (online, uibk.ac.at).
Zitiert nach Detlef Horster, Rechtsphilosophie, Reclam-Taschenbuch Nr. 20355, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-15020355-2, S. 72.
Zum nationalsozialistischen Naturrechtsentwurf von Hans-Helmut Dietze: Fabian Wittreck, Nationalsozialistische Rechtslehre und Naturrecht: Affinität und Aversion, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149864-0, S. 37 ff.
W. Wertenbruch: Menschenrechte. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart 3, Band IV, Sp. 869–870.
Vgl. Präambel GG.
Bis 1992 wurde sie seitens der Weltgesundheitsorganisation noch als Krankheit geführt, vgl. Bis wann führte die WHO Homosexualität als Krankheit?, Artikel auf Spektrum.de, abgerufen am 15. März 2015.
Vgl. auch Christoph Seidler: UmstritteneTherapie“: Katholische Ärzte wollen Homosexuelle mit Homöopathie kurieren, Spiegel Online, 1. Juni 2011.
Matt Ridley, Eros und Evolution. Die Naturgeschichte der Sexualität. München 1995 (zuerst 1993).
Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 6 VI.
Christiani Wolfii, Philosophia Practica Universalis, Methodo Scientifica Pertractata, pars prior, theriam complectens, qua omnis actionum humanarum differentia, omnisque juris ac obligationum omnium, principia, a priori demonstrantur, Frankfurt a.M./Leipzig 1738, Nachdr. durch Georg Olms Verlag, Hildesheim/New York 1971, §§ 129, 130, 135, 273.
Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 12 IIV.
Zippelius, a.a.O., § 12 VI.
Erik Wolf, Rechtsgedanke u. bibl. Weisung, Furche-Verlag, Tübingen 1948, S. 17.
Zit. nach Helmut Thielicke, Theologische Ethik, 1. Band, 2. Aufl., Verlag J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1958, S. 657 f.
H.-D. Wendland: Sklaverei und Christentum. In: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl., Bd. VI (1962), Sp. 101–103.


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