Selbstanzeige ist ein Begriff im Rechtswesen zahlreicher Länder. Einige Gesetze sehen bei Selbstanzeige eine Strafminderung vor. Eine Selbstanzeige kann diesem oder auch anderen Zwecken dienen. So kam es 2010 in Deutschland zu einer Selbstanzeige zur Prüfung der Rechtslage im Bereich der Präimplantationsdiagnostik, die zur Schaffung eines neuen Gesetzes führte.
Inhaltsverzeichnis
1 Deutschland
1.1 Steuerkriminalität
1.2 Politische Debatte in Deutschland
1.3 Rechtliches
1.3.1 Novelle
1.3.2 Problempunkt Teilselbstanzeige
1.3.3 Voraussetzungen
1.3.4 Ausschluss
1.3.5 Rechtsfolge
1.3.5.1 Persönlicher Strafausschließungsgrund
1.3.5.2 Selbstanzeige betrifft nur die Steuerstraftat
2 Österreich
3 Schweiz
4 Siehe auch
5 Einzelnachweise
6 Literatur
7 Weblinks
Deutschland
Steuerkriminalität
Selbstanzeige ist unter anderem ein Begriff im deutschen Steuerstrafrecht, § 371 Abgabenordnung (AO).
Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann gemäß (§ 371 AO) nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Mit dem Institut der Selbstanzeige wird „tätige Reue“ auch nach einem bereits beendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert, ein Phänomen, das dem deutschen Strafrecht sonst fremd ist. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund; sie soll nur jenen zugute komme, die von ihr Gebrauch machen.
Die Selbstanzeige wird nach herrschender Meinung als sogenannte Rechtswohltat angesehen und erlaubt somit die Strafbefreiung. Wichtigster Grund der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Erschließung von Steuerquellen, die dem Staat bis zu dieser nicht bekannt waren. Durch eine Selbstanzeige wird rückwirkend die Strafbarkeit beseitigt.
Politische Debatte in Deutschland
Seit vielen Jahren flackern gelegentlich Diskussionen um Änderungen des Instruments »Selbstanzeige« auf. Ein Anlass dafür war z.B. eine medial stark beachtete Hausdurchsuchung bei Klaus Zumwinkel im Februar 2008. Deutsche Behörden kauften einige Steuer-CDs und lösten damit jeweils hunderte von Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen aus.
Dem Steuerabkommen Deutschland–Schweiz verweigerte am 23. November 2012 der Bundesrat (in dem die von SPD, Grünen und Linken regierten Länder die Mehrheit innehaben) die Zustimmung. Das Bundeskabinett rief den Vermittlungsausschuss an. Die Bundesregierung hat das Vermittlungsergebnis am 17. Januar 2013, der Bundesrat am 1. Februar 2013 abgelehnt; damit war das Gesetz gescheitert (BT-Drs.17/12282, BR-PlenProt Nr.906)).
Im Frühjahr 2013 wurde die Diskussion - auch vor dem Hintergrund der im September anstehenden Wahlen (Bundestagswahl 2013 und Landtagswahl in Bayern 2013) - deutlich intensiver.
Anfang April begann OffshoreLeaks. Seitdem wird verstärkt diskutiert, wie man Steueroasen austrocknen könnte.
Die Bankenkrise auf Zypern (Näheres hier) und die drohende Staatspleite der Republik Zypern mach(t)en bewusst, wie viel Geld von Steuerpflichtigen ins Ausland geschafft wurde.
Auch das Bankgeheimnis steht in der Kritik. Im April 2013 wurde bekannt, dass Österreich und Luxemburg ihr Bankgeheimnis lockern wollen.[1][2]
Am 20. April 2013 machte Focus online öffentlich bekannt, dass es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen Uli Hoeneß (Präsident des FC Bayern München) gibt, nachdem Hoeneß im Januar eine Selbstanzeige gestellt hatte.[3][4] (Näheres siehe im Artikel 'Uli Hoeneß')
Der Fall Hoeneß findet große mediale Aufmerksamkeit und veranlasst(e) zahlreiche Spitzenpolitiker, sich zum Thema 'Selbstanzeige' zu äußern. Die SPD kündigte an, im Falle eines Wahlsieges die Selbstanzeige auf Bagatelldelikte zu reduzieren und binnen einer Frist von höchstens zwei Jahren komplett abzuschaffen.[5]
Am 26. April 2013 stimmte der Bundestag über eine Abschaffung der Selbstanzeige ab. Die Partei Die Linke hatte diese Abstimmung beantragt; alle anderen Bundestagsfraktionen stimmten gegen diesen Antrag.[6]
Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer sagte am 27. April: »Wir sollten die strafbefreiende Selbstanzeige nicht abschaffen, wir sollten sie auf bestimmte, kleinere Fälle begrenzen«. "Wenn es [..] um mafiöse Strukturen geht, wenn viel Geld und kriminelle Energie im Spiel sind, wäre Milde völlig unangebracht. Gegen solche Straftäter muss der Staat mit der ganzen Härte des Gesetzes vorgehen. [7]
Rechtliches
Novelle
Die Bundesregierung legte im März 2011 einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)[8] und BR-Drs. 851/10) vor, der vorsieht, die Vorschrift des § 371 AO über die Selbstanzeige zu ändern. Dies ist Ausfluss einer Entwicklung, die ihren Anfang im Ankauf von Steuer-CDs nahm (diese enthielten Listen deutscher Kunden von Schweizer Banken). Anlässlich dessen wurde der Ruf laut, die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sei ungerecht und daher abzuschaffen.[9] Die SPD-Bundestagsfraktion hatte am 20. April 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung [10] vorgelegt, der jedoch nicht weiter beraten wurde. Prof. Wolfgang Joecks kommt zum Ergebnis[11] , dass eine Streichung der Selbstanzeige Unsinn sei, stellt aber zur Diskussion, über eine Erweiterung der Sperrgründe in § 371 Abs. 2 AO nachzudenken. In diese Richtung gingen Anträge der Regierungsparteien [12] sowie der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen [13], über die der Bundestag am 21. Mai 2010 beraten hat. Einen Tag vor dieser Beratung hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss[14] verkündet, in dem er seine Rechtsprechung zur Selbstanzeige änderte und deren Vollumfänglichkeit zum Postulat erhob. Auf diese Grundsatzentscheidung stützte sich ein Vorschlag zur Änderung des § 371 AO, der ursprünglich Einzug in den Entwurf des JStG 2010 [15] fand und der nun in das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ausgegliedert wurde.[16]
Der Bundestag hat am 17. März 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)[17] und damit die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige § 371 Abgabenordnung – AO bei Steuerhinterziehung beschlossen. Grundlage waren gleichlautende Gesetzentwürfe von CDU/CSU und FDP[18] sowie der Bundesregierung[19] zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/5067) verabschiedete der Bundestag das Gesetz in der Fassung eines Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen.
Wesentliche Punkte der Gesetzesnovelle sind:
Die Selbstanzeige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (also z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen.
Die Selbstanzeige ist begrenzt auf Hinterziehungsbeträge von höchstens 50.000 Euro je Tat. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 398a AO von Strafverfolgung abgesehen werden, wobei dann eine Zusatzleistung von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag zusätzlich zu leisten ist.
Der Zeitpunkt, von dem an die Selbstanzeige im Regelfall gesperrt ist, wird vorverlagert. War bislang das Erscheinen des Steuerprüfers der praktisch bedeutsamste Sperrgrund, so wird dies künftig nach dem Willen des Gesetzgebers dem neuen Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordung zukommen.
Bis zur Verkündung des Gesetzes greift eine Übergangsregelung (Art. 97 § 24 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung – EGAO), die die bisherige Rechtsnorm in ihrem herkömmlichen Verständnis (also unter Außerachtlassen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2010[14] für anwendbar erklärt. Die Übergangsregelung ist Gegenstand der Kritik des Deutschen Steuerberaterverbandes DStV: Problematische Übergangsregelung!
Die Gesetzesänderung wurde auch entsprechend umgesetzt.
Problempunkt Teilselbstanzeige
Mit der Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber das Postulat umgesetzt, dass der BGH in einer Entscheidung vom 20. Mai 2010[14] formulierte, nämlich dass der Steuersünder reinen Tisch machen müsse, um Straffreiheit zu erlangen. Damit sollte die bewusst unvollständige Offenbarung, die Teilselbstanzeige, keine strafbefreiende Wirkung mehr haben. Seitdem ist in eine Vielzahl von Diskussionen entbrannt, wann eine Selbstanzeige vollständig oder lediglich eine (unwirksame) Teilselbstanzeige ist.
Von hoher praktischer Bedeutung ist dies etwa bei der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen.[20] Die verspätete Abgabe verwirklicht eine Steuerverkürzung auf Zeit, die verspätet eingehende Steueranmeldung wird nach allgemeiner Ansicht als Selbstanzeige gewertet. Werden mehrere Steueranmeldungen nacheinander verspätet abgegeben, so fragt sich, ob nicht bereits Tatentdeckung für die jeweils verspätete Steueranmeldung vorliegt, so kann einer späteren Steueranmeldung die Selbstanzeigewirkung abhandenkommen, wenn eine vorherige unpünktliche Steueranmeldung schon den Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO auslöst. Die Tatentdeckung hängt ganz wesentlich von dem jeweiligen Verständnis des Tatbegriffs ab. Es kommt darauf an, ob beide Steueranmeldungen Gegenstand derselben (entdeckten) Tat sind.[21]
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2010, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.[14] Diese Auslegung des § 371 AO war zum damaligen Zeitpunkt umstritten. Der Wortlaut der Norm, erlaubte bis zur Novelle 2011 auch die Auslegung, dass bei einer Teilberichtigung auch teilweise Straffreiheit eintritt.
Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 AO:
eine Berichtigungserklärung,
die fristgerechte Nachzahlung, und
das Nichteingreifen eines Sperrgrundes.
Die Selbstanzeige hat im Grundsatz folgende Fragen zu beantworten [22] :
Wer hat hinterzogen? Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an.
Wodurch wurden Steuern hinterzogen? Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau.
Wann wurde hinterzogen? Geben Sie bitte den Zeitraum an.
Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben?
Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen?
Ausschluss
Nicht mehr möglich ist die Selbstanzeige, wenn ein sog. Sperrgrund vorliegt. Diese sind in § 371 Abs. 2 AO abschliessend genannt:
Bekanntgabe eienr Prüfungsanordnungnach nach § 196 AO . Dieser Sperrgrund wurde durch die Novellierung mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführt, um bei anstehenden Steuerprüfung die Sperrwirkung vorzuverlegen. Es handelt sich um den praktisch bedeutsamsten Sperrgrund.
Erscheinen eines Prüfers der Finanzverwaltung zur Prüfung. Wenn ein Prüfer der Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen zu einer Prüfung erschienen ist, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen, da mit Beginn der Prüfung die sogenannte Sperrwirkung eintritt. Die Sperrwirkung erstreckt sich auf die Steuerarten und -jahre, wegen derer der Prüfer erschienen ist. Gleiches gilt nach der Novellierung der Selbstanzeige auch schon für die bloße Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.
Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahren. Eine Selbstanzeige kann nicht mehr wirksam erstattet werden, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet und dies dem Steuerpflichtigen bereits mitgeteilt wurde. Hier bleibt die Sperrwirkung auf die Steuerarten und -jahre beschränkt, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben.
Tatentdeckung. Ist die Tat von der Finanzbehörde ganz oder teilweise entdeckt ist (sog. objektive Voraussetzung) und der Täter dies weiß bzw. bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (sog. subjektive Voraussetzung). Entdeckt ist die Tat, wenn das Finanzamt im konkreten Fall erkennt, dass der Täter eine unrichtige Erklärung abgegeben und dadurch Steuern hinterzogen hat. Der bloße Umstand, dass die Finanzbehörde von Einnahmen erfahren hat, führt nicht zur Tatentdeckung. Erst der Abgleich mit der jeweiligen Steuerakte kann zur Tatentdeckung führen.
Rechtsfolge
Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist die Straffreiheit wegen der betroffenen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Eine Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, soweit die hinterzogene Steuer 50.000 EUR pro Tat übersteigt. Die wirksame Selbstanzeige stellt in den Fällen ein Strafverfolgungshindernis dar ([23]). Zur Wirksamkeit tritt neben die vorstehend dargestellten Voraussetzungen noch, dass ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuer zu zahlen ist. Der Zuschlag beträgt 5 Prozent der hinterzogenen Steuer.
Persönlicher Strafausschließungsgrund
Die Selbstanzeige betrifft nur die Person, die sie erstattet. Die anderen Personen (Mittäter, Gehilfen) bleiben strafbar, wenn sie nicht selbst jeweils für sich eine Selbstanzeige erstattet haben. Es ist allerdings Stellvertretung möglich (Drittanzeige, § 371 Abs. 4 AO).
Die Selbstanzeige kann gegenüber der zuständigen Finanzbehörde vom Steuerpflichtigen selber erstellt werden. Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt; tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll. Daher beauftragen Steuerpflichtige in der Regel einen mit der Materie vertrauten Steuerberater. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann sinnvoll sein.
Selbstanzeige betrifft nur die Steuerstraftat
In einer Vielzahl von Fällen geht mit der Hinterziehung von Steuern auch die Verwirklichung anderer Straftaten wie Urkundenfälschung, Untreue etc. oder Ordnungswidrigkeiten einher. Für diese greift die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht. Das gilt auch, wenn sie mit der Steuerhinterziehung in einer prozessualen Handlung zusammen erfolgt sind (Idealkonkurrenz). Eine Selbstanzeige führt in diesen Fällen zur Selbstbezichtigung wegen der nicht steuerlichen Taten.
Österreich
In den letzten Jahren kam in Österreich der Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafrechtsgesetz zentrale Bedeutung zu. Die österreichisch-deutsche Selbstanzeigebestimmungen weisen sowohl Unterschiede als auch Gemeinsamkeiten auf. Seit der Finanzstrafrechtsnovelle 2010 gibt es zahlreiche interessante Entscheidungen des UFS (Unabhängiger Finanzsenat) und der Höchstgerichte, nicht zuletzt im Zusammenhang mit liechtensteinischen Stiftungen. Obwohl der Strafanspruch des Staates durch die Selbstanzeige wieder aufgehoben werden kann, handelt es sich nicht um eine Rechtswohltat des Gesetzgebers, wie es oft missverstanden wird. Für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und damit zur Erschließung verborgener Steuerquellen legen die österreichischen Höchstgerichte die formalen Voraussetzungen äußerst eng aus. Die Problembereiche der Praxis zeigen zahlreiche Gefahrenquellen bei der Erstellung von Selbstanzeigen. Eine Reihe von Publikationen und Fachveranstaltungen informieren über die laufenden Veränderungen der Entscheidungen, zB auf der Finanzstrafrechtlichen Tagung, die jährlich in Linz und in Wien stattfindet. In Linz liegt der Schwerpunkt auf dem wissenschaftlichen Zusammenhang, in Wien auf den Praktikern. Bei der ganztägigen Veranstaltung tauschen die Experten ihr profundes Wissen aus. Experten aus Finanzministerium, Finanzstrafbehörde, Finanzämtern, Unabhängiger Finanzsenat, Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Verantwortliche aus Unternehmen aktualisieren ihr Wissen.
Schweiz
Seit dem 1. Januar 2010 gilt in der Schweiz ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. Das Gesetz betrifft die direkte Bundessteuer sowie die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Die neuen Regelungen haben zum Ziel, Anreize zu geben, bisher versteckte Vermögen und Einkünfte der Besteuerung zuzuführen.[24]
Siehe auch
Steueramnestie
Steuersünder-CD
Steuerfahndung
Steuerstrafrecht (Deutschland)
Einzelnachweise
↑ Homepage des österreichischen Bundeskanzleramtes: Werner Faymann: »Bankgeheimnis für Österreicher bleibt, Verhandlungen zu Datenaustausch« (Anm.: Werner Faymann ist österr. Bundeskanzler)
↑ SZ 11. April 2013: Vertreibung aus dem Steuerparadies
↑ Steuerermittlungen gegen Uli Hoeneß nach Selbstanzeige. Focus Online, 20. April 2013, abgerufen am 20. April 2013.
↑ „Jeder muss sich auf Vertraulichkeit verlassen können“. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nr. 97, 26. April 2013, S. 2 (online).
↑ faz.net:Gabriel: SPD würde Straffreiheit für Steuersünder abschaffen
↑ spiegel.de: Mögliche Straffreiheit: Bundestag hält an Steuer-Selbstanzeigen fest
↑ spiegel.de 27. April 2013: Steueraffäre: Seehofer verlangt Fairness im Umgang mit Hoeneß
↑ PDF
↑ Tagesschau:Bundesregierung verschärft Kampf gegen Steuerbetrüger
↑ Entwurf der SPD-Fraktion eines Gesetzes zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, BT-Drs. 17/1411 (PDF; 70 kB)
↑ Joecks in Die Steuerberatung, Heft 5/2010.
↑ Gesetzesinitiative (Antrag) von Union / FDP, BT-Drs. 17/1755 (PDF; 112 kB)
↑ Gesetzesinitiative (Antrag) von Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 17/1765 (PDF; 71 kB)
↑ a b c d BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010, Az. 1 StR 577/09, Volltext.
↑ Empfehlungen zum Entwurf des JStG 2010, BR-Drs. 318/1/10 (PDF; 489 kB)
↑ Gesetzesinitiative zur Verschärfung der Selbstanzeige
↑ Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28. April 2011, BGBl. I 2011 S. 676.
↑ BT-Drs. 17/4182.
↑ BT-Drs. 17/4802.
↑ Vgl. DStV, Pressemitteilung vom 9. Januar 2012
↑ Dazu eingehend: Obenhaus, Drohende Strafverfolgung bei unpünktlicher Abgabe von Steueranmeldungen in: Die Steuerberatung - Stbg - 2012, S. 97
↑ http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17534&article_id=67252&_psmand=110#faq_187_5
↑ http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__398a.html
↑ Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
Literatur
Adick, Markus: Zur Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Jahr 2011, HRRS 05/2011, 197 [1]
Andrascek-Peter, Ramona / Braun, Wernher / Friemel, Rainer, Abgabenordnung. Lehrbuch, 17. Auflage, Herne/Berlin 2010, Verlag: NWB, EAN 9783482536274
Gehm, Matthias, Die Selbstanzeige nach § 371 AO im Zusammenhang mit den Kapitalanlegerfällen Schweiz, NJW 30/2010, 2161
Hunsmann, Daniel: Die Novellierung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, NJW 21/2011, 1482
Lübke, Wolfgang / Müller, Ulrike / Bonenberger, Saskia, Steuerfahndung. Situationen erkennen, vermeiden, richtig beraten, 1. Auflage Wiesbaden 2008, Verlag: Gabler, EAN 9783834906380
Obenhaus, Nils, Die Verschärfung der Selbstanzeige, in: Die Steuerberatung - Stbg - 2011, S.166
Schrottmeyer, Norbert, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Kommentar und Querschnittsmaterien mit Anmerkungen von Otto Plückhahn, 2. Auflage, Wien 2012, Verlag: Linde, ISBN 978-3-7073-2153-1
Schwarz, Bernhard, Kommentar zur Abgabenordnung (AO), Loseblattkommentar, Verlag: Haufe, Freiburg, EAN 9783448011845
Wenzler, Thomas, Die Selbstanzeige, Verlag: Gabler, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-8349-2263-2
Weblinks
Wiktionary: Selbstanzeige – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Informationen zu Voraussetzungen und Fehlerquellen der Selbstanzeige
Synopse zu § 371 und § 378 Abgabenordnung - alte Fassung / Fassung des am 17. März 2011 vom Bundestag beschlossenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (PDF; 145 kB)
Adick, Markus: Zur Neuregelung der Selbstanzeige (§ 371 AO) im Jahr 2011, HRRS 05/2011, 197
Mirko Laudon: »Strafbefreiende Selbstanzeige ein Fehler im System?«, Strafakte.de vom 7. Mai 2013.
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