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prediger schrieb am 27.12. 2006 um 11:24:50 Uhr über

BAföG

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das sog. Meister-BAföG, mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist eine Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), das Bundesausbildungsförderungsgesetz besonderer Teil des SGB (vgl. § 68 Nr. 1 SGB I).




Basisdaten
Kurztitel: Bundesausbildungsförderungsgesetz
Voller Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: BAföG
FNA: 2212-2
Datum des Gesetzes: 26. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1409)
Aktuelle Fassung: 1. Januar 2006 (BGBl. I 2005, S. 2809)
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Ziele
2 Geschichte
3 Förderungsfähige Ausbildungen
4 Persönliche Voraussetzungen
4.1 Überschreiten der Altersgrenze
5 Höhe der Leistungen
5.1 Bedarf
5.2 Anrechnung von Einkommen und Vermögen
5.2.1 Einkommen und Vermögen des Auszubildenden
5.2.2 Einkommen von Ehegatten und Eltern
5.2.2.1 Aktualisierungsantrag
5.2.2.2 Vorausleistungen
5.2.2.3 Elternunabhängige Förderung
6 Förderungsdauer
7 Förderungsarten
7.1 Zuschuss und Darlehen
7.2 Darlehensrückzahlung
8 Rechtsbehelfe
9 Literatur
10 Quellen
11 Weblinks



Ziele [Bearbeiten]Hauptziele des BAföG sind die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen sowie die Mobilisierung von Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten. Das Ziel einer Chancengleichheit in dem Sinne, allen Studenten ein nebenarbeitsfreies Studium zu ermöglichen, wird allerdings nicht erreicht. Dies wird durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks belegt, nach der 67% der Studierenden in Deutschland eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen.


Geschichte [Bearbeiten]Nach der Einstellung der seit 1957 existierenden Studienförderung nach dem sogenannten Honnefer Modell wurde am 1. September 1971 das BAföG als Vollzuschuss (es musste also nichts zurückgezahlt werden) für individuell bedürftige Schüler und Studenten eingeführt. Vorteil gegenüber dem Vorgängermodell war der breitere Kreis von Empfangsberechtigten und der Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderung wurde damit einklagbar.

Die Höchstförderung für Studierende entsprach bei Einführung des BAföG in etwa dem vom Deutschen Studentenwerk in seiner damaligen Sozialerhebung als notwendig erachteten Betrag. Im BAföG ist vorgesehen, dass die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Dies hat zwar zu häufigen Erhöhungen geführt; über weite Phasen blieb die Förderung aber deutlich hinter dem wirklichen Bedarf zurück. Forderungen nach einer Dynamisierung des Anspruchs gemäß allgemeiner Preissteigerung und studentischem Warenkorb oder eines zielgerichteten Ausbaus in Richtung Grundeinkommen, blieben indes im Ergebnis ungehört.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Ausgestaltung der Förderung wurden seit In-Kraft-Treten des BAföG immer wieder verändert. In den 70er Jahren wurde zwar die Förderung für Schüler, insbesondere an allgemeinbildenden Schulen, von einengenden Voraussetzungen abhängig gemacht, und bei der Förderung von Studierenden wurde von der Vollförderung auf eine Mischförderung durch Zuschuss und Grunddarlehen übergegangen. Ansonsten erfolgten in dieser Phase jedoch Erweiterungen der Förderungsvoraussetzungen und strukturelle Verbesserungen. Nach zahlreichen Gesetzes-Novellen und einem ständigen Rückbau der Förderungsmöglichkeiten in den 80er und 90er Jahren erreichte das BAföG im Jahre 1998 seinen Tiefpunkt. Das BAföG bildete nur noch für knapp 13 Prozent der Studierenden eine (Teil-)Finanzierungsquelle. Nach einer im Jahre 2001 durchgeführten, weitreichenden Reform, bei der von Rot-Grün viele Einschränkungen der Kohl-Ära zurückgenommen wurden und zusätzliche Verbesserungen erfolgten, etwa die Freistellung des Kindergeldes bei der Einkommensanrechnung, hat das BAföG wieder wesentlich an Bedeutung gewonnen. Im Jahre 2003 erhielten bereits wieder mehr als 25% der Studierenden Förderung nach dem BAföG.

Laut Statistischem Bundesamt bekamen 2003 etwa 777.000 Schüler und Studenten BAföG, sieben Prozent mehr als 2002. Studierende bekamen im Schnitt 370 Euro im Monat, Schüler 303 Euro. Nicht alle erhielten das ganze Jahr über Geld, 47 Prozent den Höchstsatz.


Förderungsfähige Ausbildungen [Bearbeiten]Nach dem BAföG kann der Besuch von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien und Hochschulen gefördert werden. Für die Förderung von Schülern bestehen dabei allerdings erhebliche Einschränkungen. Ausbildungen im dualen System können nicht nach dem BAföG gefördert werden; insoweit kommt aber eine Förderung nach dem SGB III in Betracht. Im Grundsatz kann nur eine erste Ausbildung gefördert werden, und auch für eine Förderung nach einem Ausbildungsabbruch oder -wechsel bestehen erhebliche Einschränkungen, soweit es sich nicht um einen ersten und frühzeitig erfolgten Abbruch oder Wechsel (bei Studierenden bis zum Ende des zweiten Semesters) handelt. Für die Ausbildung auf dem Zweiten Bildungsweg wird in der Regel BAföG gewährt, welches keiner Rückzahlungsverpflichtung unterliegt und somit nicht als Darlehen gewertet wird.

Gefördert werden außer Ausbildungen im Inland auch Auslandsausbildungen nach mindestens einem Jahr Studium im Inland[1]. Dauer: Mindestens ein Semester, in der Regel ein Jahr, im EU-Ausland auch bis zum Erwerb des ausländischen Studienabschlusses.


Persönliche Voraussetzungen [Bearbeiten]Außer deutschen Auszubildenden haben unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländische Schüler und Studierende einen Anspruch auf Förderung. Das BAföG fordert keine besonders hohe Begabung. Die Leistungen des Auszubildenden müssen lediglich erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Dies wird regelmäßig bereits aus der Tatsache gefolgert, dass der Auszubildende die betreffende Ausbildungsstätte besucht. Ab dem fünften Semester einer Hochschulausbildung erfolgt eine Förderung aber nur noch, wenn der Auszubildende zeitgerecht den normalen geforderten Leistungsstand des 4. Semesters erreicht hat. Der Auszubildende muss ferner bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, z.B. des Studiums, jünger als 30 Jahre sein, sofern nicht bestimmte Ausnahmetatbestände, wie etwa die Erziehung von Kindern oder die zwischenzeitliche Betreuung kranker naher Angehöriger ein Überschreiten dieser Altersgrenze rechtfertigen.


Überschreiten der Altersgrenze [Bearbeiten]Die genannte Altersgrenze von 30 Jahren wird besonders mit der Einführung der Bachelor-/Master-Studiengänge ein Problem. In Ausnahmen und bei Vorlage entsprechender Nachweise wird das BAföG für einen Bachelor-Studiengang noch bewilligt (§ 10 Alter)- für den Master-Studiengang steht jedoch kein BAföG mehr zu, wenn der Studierende bei Aufnahme des Master-Studiengangs das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, da es sich bei einem Bachelor-Studiengang um einen sog. ersten berufsqualifizierenden Abschluss handelt. Irreführend ist für angehende Masterstudierende deshalb der Paragraph 7 Erstausbildung[2], da hier Leistungen nach dem BAföG grundsätzlich zustehen.


Höhe der Leistungen [Bearbeiten]Die Leistungen nach dem BAföG erfolgen nach pauschalen Bedarfsbeträgen (Bedarf), auf die eigenes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und - in aller Regel - auch seiner Eltern angerechnet werden. Das BAföG ist somit »familienabhängig«.


Bedarf [Bearbeiten]Die Bedarfssätze differieren nach Art der Ausbildung und setzen sich aus einem allgemeinen Bedarfssatz und einem pauschalen Unterkunftsanteil zusammen, der sich danach richtet, ob der Auszubildende bei den Eltern wohnt oder nicht. Hinzu kommt ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag sowieunter engen Voraussetzungengegebenenfalls ein Härtezuschlag, etwa bei besonders hohen Unterkunftskosten oder bei Internatsunterbringung. Der Gesamtbedarf eines nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag, aber ohne einen Härtezuschlag, beträgt 521 Euro. Hinzu tritt das auf den Auszubildenden entfallende, anrechnungsfreie Kindergeld.


Anrechnung von Einkommen und Vermögen [Bearbeiten]Auf den pauschaliert ermittelten Bedarf wirdebenfalls pauschaliert – der Betrag angerechnet, die der Auszubildende und seine Familie aus eigenen Mitteln aufbringen können.


Einkommen und Vermögen des Auszubildenden [Bearbeiten]Vorrangig werden das prognostisch ermittelte aktuelle Einkommen des Auszubildenden auf seinen Bedarf angerechnet. Dabei werden ihm allerdings Freibeträge zugebilligt, die nach der Art der Ausbildung differieren und beispielsweise für Studenten an Hochschulen 215 Euro im Monat betragen. Einkommen kann dabei leider nicht mit dem gleichgesetzt werden, was üblicherweise als Brutto-Einkommen oder Netto-Einkommen verstanden wird. Vielmehr bestimmen einige recht komplizierte Vorschriften des BAföG, was im Einzelnen »Einkommen im Sinne des BAföG« ist. Kindergeld gehört seit 2001 nicht mehr dazu. Wenn nach dem Ende des regelmäßig einjährigen Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen der Auszubildende in dieser Zeit tatsächlich hatte, berechnet das Förderungsamt den Anspruch auf Ausbildungsförderung abschließend. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.

Eine Berechnung mit aufgeschlüsseltem Ergebnis ist möglich. Der BAföG-Rechner des Bundesministeriums [3] berücksichtigt mehr Sonderfälle, bietet aber keine Erläuterungen zum Ergebnis.

Auch etwaiges Vermögen des Auszubildenden (nicht dagegen Vermögen von Ehegatten und Eltern!) wird angerechnet, soweit es den Freibetrag von 5.200 Euro bei einem unverheirateten und 7.000 Euro bei einem verheirateten Auszubildenden (zuzüglich 1.800 Euro je Kind) übersteigt. Dabei wird ein Zwölftel des gesamten den Freibetrag überschießenden Einkommens auf den monatlichen Bedarf angerechnet. Die Vermögensanrechnung spielt in der Praxis seit einigen Jahren eine erhebliche Rolle, weil durch sog. Kontrollmitteilungen der Finanzämter an die BAföG-Ämter über Freistellungsaufträge vielfach zu Tage kam, dass Auszubildende Vermögen verschwiegen hatten[4].


Einkommen von Ehegatten und Eltern [Bearbeiten]Die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden richtet sich nicht nach den aktuellen Verhältnissen, sondern nach den Verhältnissen im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ausgangspunkt ist auch bei Ehegatten und Eltern das »Einkommen im Sinne des BAföG«, auf das verschiedene Freibeträge gewährt werden, nämlich der Grundfreibetrag, der für den Ehegatten und getrennt lebende Elternteile 960 Euro und für die nicht getrennt lebenden Eltern gemeinsam 1.440 Euro beträgt. Für Kinder des Einkommensbeziehers, die nicht ihrerseits in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung stehen, werden jeweils 435 Euro und für andere Unterhaltsberechtigte jeweils 480 Euro Freibetrag gewährt. Ein prozentualer Zusatzfreibetrag kommt noch hinzu. Er beträgt nochmals 50 % des die festen Freibeträge übersteigenden Einkommens und jeweils nochmals 5% für jede berücksichtigte unterhaltspflichtige Person. Unter engen Voraussetzungen kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag gewährt werden. Das nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Einkommen muss sich der Auszubildende auf seinen Bedarf anrechnen lassen.


Aktualisierungsantrag [Bearbeiten]Für den Fall, dass der Ehegatte oder ein Elternteil im aktuellen Jahr wesentlich weniger Einkommen hat als 2 Jahre zuvor, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Dann wird nicht das Einkommen des vorletzten Jahres, sondern - im Wege der Prognose - das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Zahlung von Ausbildungsförderung wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nachdem später ein entsprechender Einkommensteuerbescheid vorliegt, entscheidet das Förderungsamt abschließend über die Höhe der Förderung. Überzahlte Ausbildungsförderung wird zurückgefordert, andernfalls erfolgt eine Nachzahlung.


Vorausleistungen [Bearbeiten]Wenn Eltern die erforderlichen Angaben über ihr Einkommen verweigern oder dem Auszubildenden keinen Unterhalt in Höhe des pauschal errechneten Betrages leisten, kann der Auszubildende vom Förderungsamt Vorausleistungen beanspruchen. Das Amt leistet ihm dann Förderung in der Höhe, die sich ohne eine Anrechnung von elterlichem Einkommen ergibt, kann aber die Eltern auf die verweigerten Leistungen selbst in Anspruch nehmen und ggfs. vor dem Familiengericht auf Unterhalt verklagen.


Elternunabhängige Förderung [Bearbeiten]Unter bestimmten Voraussetzungen werden Auszubildende elternunabhängig gefördert, insbesondere für Ausbildungen im Zweiten Bildungsweg und wenn Auszubildende bereits längere Zeit berufstätig waren und wirtschaftlich schon auf eigenen Füßen stehen konnten.


Förderungsdauer [Bearbeiten]BAföG wird grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen allerdings nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit des betreffenden Studienganges entspricht. Unter engen Voraussetzungen muss eine Ausbildung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden, etwa wenn das Studium durch das erstmalige Nichtbestehen des Abschlussexamens, durch eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder durch Kindererziehung nicht bis zum Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Jenseits einer solchen »angemessenen« Verlängerungszeit kann ggfs. für höchstens 12 Monate noch eine Studienabschlussförderung beansprucht werden, wenn die Anmeldung zur Abschlussprüfung spätestens 4 Semester nach Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) erfolgt und innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein kann. Wurde Förderung für eine angemessene Zeit geleistet, tritt der letzte Monat dieser Zeit an die Stelle der FHD.


Förderungsarten [Bearbeiten]
Zuschuss und Darlehen [Bearbeiten]Schüler erhalten die BAföG-Leistung alsnicht zurückzuzahlenden – Zuschuss. Studierende erhalten die BAföG-Leistungen demgegenüber im Regelfall zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Bekommen Studierende ausnahmsweise über die allgemeine Förderungshöchstdauer hinaus BAföG, so handelt es sich hierbei im Allgemeinen um ein - zinsgünstiges - Bankdarlehen. Auch die Studienabschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt.

Bei Auslandsausbildungen wird der sog. Mehrbedarf (Reisekosten, Studiengebühren und - außerhalb der EU - erhöhte Lebenshaltungskosten) nach Maßgabe der Zuschlagsverordnung bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Zuschuss geleistet. Durch die erhöhten Bedarfssätze können z. T. auch Studierende, die im Inland wegen des Familieneinkommens nicht gefördert werden können, für eine Auslandsausbildung eine Teilförderung erhalten.


Darlehensrückzahlung [Bearbeiten]Für das zinslose staatliche Darlehen wird ein Teilerlass gewährt, wenn die Ausbildung besonders früh erfolgreich abgeschlossen worden ist und wenn der Auszubildende bei zeitgerechtem Abschluss der Ausbildung zu den besten 30% der Jahrgangsabsolventen der Prüfung in seinem Studiengang gehört hat. Die verbleibenden Darlehen müssen später einkommensabhängig in vierteljährlichen Raten an das Bundesverwaltungsamt zurückgezahlt werden. Hat der Darlehensnehmer dann kein hinreichendes Einkommen, so wird er für einen befristeten Zeitraum von der Rückzahlung freigestellt. Die betreffende Rate wird allerdings nicht erlassen, sondern nur gestundet. Ein Teilerlass von Darlehensraten wird dagegen gewährt, wenn und solange der Darlehensnehmer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und ein Kind unter 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut. Auszubildende, die ihr Studium nach dem 1. März 2001 aufgenommen haben, brauchen höchstens 10.000an staatlichem Darlehen zurückzuzahlen. Für etwa weitere bezogene Bankdarlehen gilt diese Deckelung nicht.





Rechtsbehelfe [Bearbeiten]BAföG-Bescheide können mit dem Widerspruch und ggfs. mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.


Literatur [Bearbeiten]Ramsauer/Stallbaum/Sternal: Mein Recht auf BAföG, Beck-Rechtsberater im dtv, 4. Auflage 2003, ISBN 3-423-05283-X
Ramsauer/Stallbaum/Sternal: BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, ISBN 3-406- 53001-X
Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, 5. Auflage 2004, ISBN 3-17-017199-2

Quellen [Bearbeiten]↑ Auslandsbafög
↑ | Paragraph 7, weitere Ausbildung
BAföG-Rechner des Bundesministeriums
hierzu ausführlich die Ratgeberseite auf www.bafoeg-rechner.de

Weblinks [Bearbeiten]Offizielle Website des Bundesministerium für Bildung und Forschung zum BAföG
Internetseite des Bundesverwaltungsamtes - Das BVA Regelt die Rückzahlung
BAföG-Rechner von Studis Online (private Webseite)
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
Weiterführende Informationen zum Thema BAföG auf www.bund.de
bafoeg-statt-B.A.foeg (kein BAföG im Master über 30 - Initiative von Studierenden)
EinklappenSozialrecht in Deutschland
Sozialgesetzbücher I-XII: ▪ (I) Allgemeiner Teil ▪ (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende ▪ (III) Arbeitsförderung ▪ (IV) Gemeinsame Vorschriften ▪ (V) Krankenversicherung ▪ (VI) Rentenversicherung ▪ (VII) Unfallversicherung ▪ (VIII) Kinder- und Jugendhilfe ▪ (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ▪ (X) Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ▪ (XI) Pflegeversicherung ▪ (XII) Sozialhilfe

Ausbildungsförderung ▪ Reichsversicherungsordnung ▪ Alterssicherung der LandwirteKrankenversicherung der Landwirte ▪ Bundesversorgungsgesetz ▪ Kriegsopferversorgungsgesetz ▪ Bundeskindergeldgesetz ▪ Wohngeldgesetz ▪ Adoptionsvermittlungsgesetz ▪ Unterhaltsvorschussgesetz ▪ Bundeserziehungsgeldgesetz ▪ Altersteilzeitgesetz ▪ Hilfe bei Schwangerschaftsabbruch ▪ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung





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