Vorschlag für eine Verfassungsergänzung über die Errichtung einer Verfassungmässigen Diktatur in der Bundesrepublik Deutschland:
(1) Im Falle des Staatsnotstand ist die Bundesregierung befugt, mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Diktatur anzuorden. Die Anordnung der Diktatur bedarf die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder beider Häuser.
(2) Der Diktator wird vom Bundespräsidenten ernannt. Die Selbsternennung des Bundespräsidenten ist ausgeschlossen. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Bestätigung in öffentlicher Plenarsitzung. Die Abstimmung des Plenums ist öfffentlich, eine Aussprache über die Abstimmung findet nicht statt. Mit Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts beginnt die Amtszeit des Diktators.
(3) Der Diktator vereinigt in seinem Amt sämtliche staatliche Gewalt der gesetzgebenden, ausführenden und rechtssprechenden Gewalt. Er ist sämtlichen staatlichen Organen unmittelbar weisungsbefugt. Seine Anordnungen haben Gesetzeskraft. Er ist der Oberbefehlshaber der Bundeswehr.
(4) Der Diktator ist in seiner Amtsführung weder an Recht und Gesetz, noch an diese Verfassung, insbesondere nicht an die Grund- und Menschenrechte gebunden - mit Ausnahme der Vorschriften dieses Artikels. Er darf wegen seiner Amtsführung zu keinem Zeitpunkt vor keinem Gericht oder sonstigen staatlichen oder überstaatlichen Behörde zur Verantwortung gezogen werden. Die Auslieferung eines ehemaligen Diktators ins Ausland ist untersagt. Entsprechendes gilt für jedermann, der in Ausführung der Anordnungen des Diktators handelt.
(5) Während der Diktatur unverletzlich sind lediglich das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Mitgliedern von Verfassungsorgangen.
(6) Die Dikatur endet, sofern der Diktator sein Amt nicht durch Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Bundesverfassungsrichts niederlegt oder in Ausübung seines Amtes verstirbt, am selben Tag des sechsten Monats gregorianischen Kalenders, 24 Uhr Mitteleuropäischer Zeit, nach der Bestätigung des Diktators durch das Bundesverfassungsgericht. Eine erneute Ausrufung der Diktatur ist zulässig - der Diktator wird gemäss Absatz zwei ernannt. Die Wiederbenennung derselben Person ist einmal zulässig. Mit Beendigung der Diktatur enden deren Befugnisse.
(7) Der Diktator hat unbeschadet seiner hier begründeten Befugnisse die Stellung des Bundespräsidenten und erhält die Dienstbezüge eines Bundespräsidenten. Sein Amtsitz ist das Schloss Charlottenburg in Berlin. Ein Diktator ausser Dienst steht einem Bundespräsidenten ausser Dienst auch protokollarisch gleich. Ein ehemaliger Diktator ist der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf Lebenszeit verlustig.
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