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urgs, am 2.2. 2013 um 21:07:23 Uhr Amtsführung |
Die Amtsführung eines politischen Beamten, wie es z.B. ein Landrat oder der Ministerpräsident eines Bundeslandes ist, aber auch Beamte mit politischer Bedeutung, wie Abteilungsleiter einer öffentlichen Verwaltung, ist grundsätzlich von öffentlichem Interesse und darf daher jederzeit vom Bürger und der Presse diskutiert und kritisiert werden. Dies garantiert die grundgesetzlich festgelegte Meinungsfreiheit.
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