Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Parteiengesetz«
Aussie schrieb am 21.5. 2000 um 05:22:13 Uhr zu
Bewertung: 3 Punkt(e)
Murphys Gesetze
1. Wenn etwas schiefgehen kann, dann wird es auch schiefgehen.
2. Das, was Du suchst, findest Du immer an dem Platz, an dem Du zuletzt nachschaust.
3. Die andere Schlange kommt stets schneller voran.
4. Egal, wie lange und mühselig man versucht, einen Gegenstand zu kaufen, wird er, nachdem man ihn endlich gekauft hat, irgendwo billiger verkauft werden.
5. Um ein Darlehen zu bekommen, muß man erst beweisen, daß man keines braucht.
6. Alles, was Du in Ordnung zu bringen versuchst, wird länger dauern und Dich mehr kosten, als Du dachtest.
7. Wenn man lange genug an einem Ding herumpfuscht, wird es brechen.
8. Wenn es klemmt - wende Gewalt an. Wenn es kaputt geht, hätte es sowieso erneuert werden müssen.
9. Maschinen, die versagt haben, funktionieren einwandfrei, wenn der Kundendienst ankommt.
10. Jeder hat ein System, reich zu werden, das nicht funktioniert.
11. Man hat niemals Zeit, etwass richtig zu machen, aber immer Zeit, es noch einmal zu machen.
12. Hast Du Zweifel, murmle. Bist Du in Schwierigkeiten, delegiere.
13. Alles Gute im Leben ist entweder ungesetzlich, unmoralisch, oder es macht dick.
14. Hast Du Zweifel, laß es überzeugend klingen.
15. Diskutiere nie mit einem Irren - die Leute könnten den Unterschied nicht feststellen.
16. Freunde kommen und gehen, aber Feinde sammeln sich an.
17. Schönheit ist nur oberflächlich, aber Häßlichkeit geht durch und durch.
18. Um etwas sauberzumachen, muß etwas anderes dreckig werden. (Aber Du kannst alles dreckig machen, ohne etwas sauber zu bekommen.)
19. Jedes technische Problem kann mit genügend Zeit und Geld gelöst werden. (Du bekommst nie genug Zeit und Geld.)
20. Murphys Gesetz wurde nicht von Murphy selbst formuliert, sondern von einem Mann gleichen Namens.
Alvar schrieb am 18.1. 2000 um 18:54:55 Uhr zu
Bewertung: 3 Punkt(e)
Im Parteiengesetz wird auch die Annahme von Spenden und deren Auflistung im Rechenschaftsbericht geregelt. Außerdem ist festgelegt, wann und wie die Parteien über ihre Finanzen Rechenschaft ablegen müssen. Im «Gesetz über die politischen Parteien» in der Fassung vom 31. Januar 1994 heißt es unter anderem:
Paragraf 23 «Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung»:
(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahres) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... geprüft werden. ... Er ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. Der Präsident kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen. ...
Paragraf 23a «Rechtswidrig erlangte Spenden»:
(1) Hat eine Partei Spenden rechtswidrig erlangt oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs.2), so verliert sie den Anspruch auf staatliche Mittel in Höhe des Zweifachen des rechtswidrig erlangten oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Die rechtswidrig angenommenen Spenden sind an das Präsidium des Deutschen Bundestages abzuführen. ...
Paragraf 25 «Spenden»:
(1) Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen hiervon sind:
1. Spenden von politischen Stiftungen, Parlamentsfraktionen und - gruppen, ...
6. Spenden, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden.
(2) Spenden an eine Partei oder an eine oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20.000 Deutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. ...
Paragraf 28 «Pflicht zur Buchführung»:
Die Parteien haben Bücher über ihre rechenschaftspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes zu verfahren. Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
Mcnep schrieb am 15.7. 2001 um 15:22:15 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Als mein Verpartnerter zum ersten Mal wählen durfte, fragte er seinen Vater um Rat, politische Willensbildung war damals noch eher Ahnendienst. Und sein Vater sprach diesen klassischen Satz aller Konservativen, ob rechts, ob links: »Wähle was du willst, aber bedenke, die Schweine die jetzt an der Macht sind, sind schon satt, die anderen wollen erst noch fressen.« Geradezu konfuzianisch gedacht, aber dennoch keinesfalls das einzige Parteiengesetz, das man bei seiner Wahl berücksichtigen sollte.
Demokraten wählen!
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