Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Bisamratte«
jott schrieb am 25.10. 2001 um 01:24:17 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Mäuse und Ratten
Die Familie der Mäuse (Muridae) ist nicht nur die an Arten
reichste, sondern auch bei weitem die verbreitetste. Im
gewöhnlichen Leben unterscheidet man zwei Hauptgruppen,
die Ratten und Mäuse. Die Ratten sind grösser, die Mäuse die
leichteren und zierlicheren Gestalten. Bei den Ratten hat der
Schwanz zwischen 200 und 260 Schuppenringe, bei den
Mäusen nur zwischen 120 und 180. Bisam- und Wasserratten
gehören den Wühlern an. Die hauptsächlichsten Kennzeichen
der Wühler (Cricetidae) liegen in dem dicken Leib mit dem
sehr kurzen, dünnhaarigen Schwanz und den kurzen
Gliedmassen sowie den grossn Backentaschen.
In ihrer Lebensweise unterscheiden sich die Ratten von den
Mäusen. Man darf behaupten, dass selbst Frauen, welche
gewöhnlich einen zwar vollkommen ungerechtfertigten, aber
dennoch gewaltigen Schrecken empfinden, wenn ihnen eine
Maus über den Weg läuft, diese, wenn sie sie genauer
betrachten für ein hübsches Geschöpf erklären müssen.
http://www.basel-landschaft.ch/docs/recht/sgs_5/52 schrieb am 25.10. 2001 um 01:28:57 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Regierungsratsbeschluss
betreffend die Bekämpfung der Bisamratte
SGS 523.10 || GS - || Vom 9. Mai 1945 || In Kraft seit 9. Mai 1945
Letzte Änderung: 27. Dezember 1999 / 22 - 1.7.1982
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, um den Schutz der Jagd- und Fischereiinteressen bei der Bekämpfung der
Bisamratte zu gewährleisten, beschliesst:
1. Die Bekämpfung der Bisamratte mit Schusswaffen ist nur den Jagdberechtigten und Jagdaufsehern gestattet. Andern einwandfrei
beleumundeten Personen kann mit Zustimmung der zuständigen Jagdgesellschaften durch die Direktion des Innern der Abschuss
der Bisamratten bewilligt werden.
2. Sinngemäss gilt diese Regelung auch für das Legen von Fallen, wobei die gesetzlichen Vorschriften über das Fallenstellen
vorbehalten bleiben.
3. Das Fangen der Bisamratten mit Reusen ist den Fischereiberechtigten gestattet. Andern einwandfrei beleumdeten Personen kann
die Direktion des Innern mit Zustimmung der zuständigen Fischweidpächter das Aussetzen von Reusen bewilligen.
4. Die von der Direktion des Innern ausgestellten schriftlichen Bewilligungen sind von den Bewilligungsempfängern bei der
Bekämpfung der Bisamratten stets mitzutragen.
5. Alle andern Erlegungsarten, wie Erschlagen, Erstechen usw. von Bisamratten, sind jedermann gestattet.
| Einige zufällige Stichwörter |
Tropfen
Erstellt am 14.4. 2000 um 17:07:46 Uhr von Tanna, enthält 70 Texte
Nacktblaster
Erstellt am 15.7. 2009 um 11:28:33 Uhr von mcnep, enthält 3 Texte
Höxter-HöxterMexicana
Erstellt am 29.11. 2003 um 13:30:00 Uhr von Stichwortmeister, enthält 7 Texte
verwehen
Erstellt am 4.6. 2013 um 15:52:46 Uhr von Dipl Ing, enthält 1 Texte
AlexanderSyndrom
Erstellt am 20.10. 2003 um 23:34:54 Uhr von biggi, enthält 6 Texte
|