Geisterfahrer
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Tatort Radweg. Geisterfahrer im Minutentakt.
Die Radfahrerin mit Ihrem Nachwuchs im sicherheitsgeprüften Kindersitz, beide mit den neuesten Schutzhelmkreationen behütet in strammer Fahrt als Geisterfahrerin auf dem Radweg, das ist das alltägliche Bild auf bundesdeutschen Radwegen. Vom Sattel in das Auto umgestiegen, würden diese Pedaltreter nicht im Traum daran denken mit Ihrem Auto auf der falschen Straßenseite zu fahren.
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. macht auf die möglichen Folgen aumerksam. Abgesehen von der massiven Gefährdung anderer Radfahrer wird die eigene Gesundheit und besonders des Kindes und die wirtschaftliche Sicherheit in grob fahrlässiger Weise aufs Spiel gesetzt. Das drohende Verwarnungsgeld von DM 30 für „Fahrens in nicht zugelassener Richtung“, bzw. DM 40 „jeweils mit Behinderung“, DM 50 „jeweils mit Gefährdung“ oder DM 60 „jeweils mit Sachbeschädigung“, mag ja noch vom Haushaltsgeldetat abzuzwacken sein. Anders sieht es aus, wenn die Sache vor Gericht landet.
Der BSZ® e.V. zitiert dazu einige Gerichtsurteile die im Zusammenhang mit „Radfahren in falscher Richtung“ ergangen sind:
„Fährt eine Radfahrerin auf einem Radweg in „falscher“ Richtung und kommt es an einer Kreuzung zu einer Kollision mit einem PKW, so teilen sich beide Parteien den Schaden, weil der Autofahrer mit dem verkehrswidrigen Verhalten eines Radfahrers hätte rechnen müssen und die Radfahrerin ihrerseits damit, dass ein Autofahrer einen „Geisterradfahrer“ übersieht.“(Oberlandesgericht Hamm 9 U 12/98)
Noch strenger ahndete das Landgericht Nürnberg das „Fahren in falscher Richtung“:
„Ein den Radweg in falscher Richtung benutzender Fahrradfahrer kann bei einem Zusammenstoß mit dem Auto die Alleinschuld tragen- auch wenn der Autofahrer (wegen einer Sichtbehinderung) die Vorfahrtsregel mißachtet hatte. Eine mildere Beurteilung ist nicht geignet, das immer mehr um sich greifende Mißachten der Verkehrsregeln durch Radfahrer einzudämmen.“ (Az.: 8 S 9525/91)
„Fährt ein Radfahrer unerlaubt in falscher Richtung und verursacht einen Unfall, so hat er dem anderen Radfahrer Schadenersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von DM 2000.- wegen eines Schlüsselbeinbruchs) zu leisten.“ (Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 2 S 6548/90)
Im Bundesdurchschnitt beträgt der Fahrradanteil am Verkehr zwölf Prozent und die Zahl der Radler steigt ständig .Bei allen Vorteilen, die das Fahrradfahren bietet, darf allerdings das Unfallrisiko nicht außer Acht gelassen werden. Radfahrer verursachten z.B. 1998 immerhin 31.412 Unfälle mit Personenschaden. Angesichts dieser Unfallbilanz und häufiger Rechtsverletzungen, war für den Gesetzgeber eine Verschärfung der Regelsanktionen des Bußgeldkataloges und des Verwarnungsgeldkataloges unvermeidlich.
Der BSZ® macht aufmerksam ,auch Radfahrer müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, wenn diese durch Verkehrszeichen angeordnet werden. Das gilt etwa für Baustellenbereiche oder Tempo-30-Zonen, in denen ein trainierter Radler das Tempolimit problemlos überschreiten kann. In ausgeschilderten verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraße) müssen dagegen selbst gemütlich fahrende Hobbyradler aufpassen: Hier dürfen sie wie Autofahrer nur Schrittgeschwindigkeit fahren.
Aus Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung - ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht - kann sich für einen Radfahrer ebenfalls die Pflicht zum Bremsen ergeben. Sein Tempo muß immer der Verkehrssituation angemessen sein. Das heißt konkret: Wer am Straßenrand parkende Autokolonnen passiert, muß damit rechnen, daß Fußgänger die Straße zwischen den Wagen überqueren wollen, und ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Unfall, kann dem Radfahrer ein Mitverschulden zur Last gelegt werden.
Der BSZ® hat in seiner Faxabruf-Datenbank eine Auswahl von „Radfahrerurteilen“ und einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog im Hinblick auf Radfahrerverstöße hinterlegt. Hier kann man sich einen ersten Überblick über die Rechtsprechung auf diesem Gebiet verschaffen. Das 10-seitige Dokument „Tatort Radweg. Geisterfahrer im Minutentakt “gibt es ab sofort per Faxabruf: 0190-824196048 (3,63 DM/Min.)
TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180-500 36 17 nennt der Suchdienst des BSZ® e.V. Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und natürlich auch Anwälte aus allen anderen Fach- und Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de, www.jurafit.de und www.anwaltskatalog.de.vu fündig.
Mitautor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Norbert Stock. Er ist Verkehrsexperte in der Kanzlei Stock & Witteck, 63897 Miltenberg, Hauptstr. 85 Telefon : 09371-97210