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Der erste Text am 18.2. 2003 um 16:46:48 Uhr schrieb
biggi über Sozialhilfe
Der neuste Text am 4.3. 2022 um 13:42:20 Uhr schrieb
Christine über Sozialhilfe
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am 23.3. 2003 um 19:02:32 Uhr schrieb
biggi über Sozialhilfe

am 13.4. 2009 um 20:42:31 Uhr schrieb
tootsie über Sozialhilfe

am 10.5. 2003 um 08:00:34 Uhr schrieb
biggi über Sozialhilfe

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Sozialhilfe«

Hubert Hartz schrieb am 3.3. 2005 um 10:47:31 Uhr zu

Sozialhilfe

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Auszug aus Wuppertals Handbuch der Sozialhilfe

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Es werden mit Sicherheit Tippfehler enthalten sein. Die original Kopien können jederzeit bei uns eingesehen werden. Die ursprünglichen DM Werte wurden freundlicherweise von Werner Becker in Euro umgerechnet.

Bitte beachtet: Das hier sind Auszüge aus dem Wuppertaler Handbuch der Sozialhilfe. Fast jede Stadt und Gemeinde kocht Ihr eigens Süppchen wenn es um Pauschalierung und einmalige Beihilfen geht! Erwartet nicht unbedingt, dass Eurer Sozialamt die Wuppertaler Richtlinien befolgt.

Nun zum Handbuch...

Hinweis 5 zu § 12 Abs. 1 BSHG - Einmalige Leistungen für Hausrat und für Kinderbedarfsgegenstände
1. Allgemeines
1.1 Die Ausstattung mit Hausrat und Kinderbedarfsgegenständen muß sich auf das Notwendige beschränken. Hierzu gehören z. B. Bett, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung, Geschirr, Oberbetten, Bettwäsche und Kinderwagen in einfacher, solider Ausführung.
Einbaugeräte für Einbauküchen gehören nicht zum notwendigen Hausrat.
1.2 Ist voraussichtlich nur für eine kurze Zeit HzL zu gewähren, sind z. B. bei Anträgen auf Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine, einer Wohnzimmerausstattung strengere Maßstäbe anzulegen, auch dann, wenn die SH als Darlehen gewährt wird. Dies gilt vor allem, wenn der HE trotz Wissens um seinen Anspruch, über längere Zeit entsprechende Gegenstände nicht als notwendig angesehen hat.
1.3 Ein Anspruch auf neuwertigen Hausrat besteht i. d. R. nicht.
Bei Beziehern niedriger Einkommen ist es üblich, bei der Beschaffung von Hausrat auch auf gebrauchte Gegenstände zurückzugreifen. Dies kann auch Personen, die entsprechende Hilfen beantragen, zugemutet werden.
Sollte der HE nachweisen oder es anderweitig offenkundig sein, daß der Hausrat zu dem bewilligten Betrag nicht erhältlich ist, so ist in Abstimmung mit dem Fachreferat ein höherer Betrag, max. der für neuwertige Güter, zu gewähren.
Für viele Bedarfsgegenstände sind Richtpreise in der Anlage aufgeführt.
1.4 Mittel für die (Ersatz-) Beschaffung von Hausrat von geringem Anschaffungswert (7,67 €) sowie kleinere Instandsetzungen sind im Regelsatz enthalten.
1.5 Kosten für Reparaturen an nicht notwendigem Hausrat können nicht übernommen werden.
2. Kühlschrank
Nach der Rechtsprechung zählt unter Berücksichtigung der heutigen Lebensverhältnisse ein Kühlschrank auch bei 1Personen-Haushalten zum notwendigen Lebensunterhalt. Neben der einwandfreien Aufbewahrung von Lebensmitteln wird ein Einkauf auch von größeren Mengen ermöglicht, der häufig kostensparender (z. B. Wahrnehmung von Sonderangeboten oder größere Packungseinheiten) ist und so eine wirtschaftlichere Lebensführung fördert.
Grundsätzlich ist auch hier auf Gebrauchtgeräte zu verweisen. Die Kosten für einen neuen Kühlschrank sind jedoch bei folgenden Personengruppen zu übernehmen:
alten Menschen (ab 65 Jahren)
kranken oder behinderten Alleinstehenden
• Alleinerziehenden mit mindestens einem Kind unter 12 Jahren
3. Waschmaschine
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 01.10.1998 (BVerwG 50 19/97) festgestellt, daß für die Beschaffung einer Waschmaschine ein Anspruch auf eine einmalige Sozialhilfeleistung nach § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG bestehen kann. Dies gilt selbst für Ein- Personen-Haushalte, da der Gebrauch einer Waschmaschine als - notwendige hauswirtschaftliche Hilfe heute regelmäßig zum notwendigen Lebensunterhalt gehört.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine eigene Waschmaschine, sondern es muß allein der Gebrauch einer Waschmaschine möglich sein. Danach ist keine Sozialhilfeleistung zum Erwerb einer Waschmaschine erforderlich, wenn im Haus eine Gemeinschaftswaschmaschine zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nur gegen Entgelt und/oder nur an bestimmten Wochentagen möglich ist.
Im Einzelfall kann auch auf die Inanspruchnahme eines gewerblichen Waschsalons oder einer Wäscherei verwiesen werden, soweit sie unter zumutbaren Bedingungen erreichbar sind. Dabei ist zu beachten, daß in einem derartigen Fall nach § 22 Abs. 1 BSHG Anspruch auf Übernahme der nicht mit dem Regelsatz abgedeckten Kosten in Höhe von ca. 15,34monatlich besteht.
4. Staubsauger
Ein Staubsauger gehört auch für einen Alleinstehenden zum notwendigen Hausrat, wenn die betreffende Wohnung überwiegend mit Teppichboden ausgelegt ist (Beschluß des OVG Lüneburg vom 14.09.1987).
5. Radio, Fernsehgerät
Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.97 (5 C 7/95) festgestellt, daß zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG auch ein Fernsehgerät gehört, sofern es dem Hilfeempfänger in vertretbarem Umfange zur Teilnahme am kulturellen Leben bzw. zur Aufrechterhaltung seiner Beziehungen zur Umwelt dient. Dabei ist es grundsätzlich der Entscheidung des Hilfeempfängers überlassen, ob er hierzu ein Radiogerät oder ein Fernsehgerät auswählt. Es ist dem Sozialhilfeträger verwehrt, zu prüfen, ob der geltend gemachte Bedarf nach Information, Bildung und Unterhaltung auch mittels eines Radiogerätes befriedigt werden kann. Das bedeutet im Einzelfall, daß die Bewilligung eines Fernsehgerätes nicht mit dem Hinweis auf ein bereits vorhandenes Radiogerät versagt werden kann.
Als Bedarf kann jedoch nur ein Fernsehgerät bzw. ein Radiogerät je Haushalt anerkannt werden. Die gleichzeitige Bewilligung beider Geräte- wird aber regelmäßig zu verneinen sein, da mit einem Fernsehgerät auch der Bedarf mit abgedeckt werden kann, der sonst auf das Medium Radio entfallen würde.
Sowohl das Radio- als auch das Fernsehgerät sind den Gebrauchsgütern in § 21 Abs. 1 a Nr. 6 BSHG zuzurechnen, so daß bei vorliegendem Bedarf einmalige Leistungen zum Erwerb zu gewähren sind.
6. Wohnzimmermöbel
Ist in der Wohnung ein Wohnzimmer vorhanden, so ist eine schlichte Ausstattung (Schrank / Anrichte, Tisch, Stühle, Lampe) als notwendig anzusehen. Hierfür ist im Regelfall eine Pauschale von max. 306,78 € zu gewähren; werden nur einzelne Gegenstände beantragt,-. sind die Listenpreise zugrunde zu legen. Ein Rechtsanspruch auf eine Couch und / oder Sessel besteht nicht.
7. Bettwäsche
Bettwäsche (je 1 Oberbett-, Kopfkissenbezug und Laken) kann alle 2 Jahre je Person als notwendig anerkannt werden. Zu beachten ist jedoch, daß Bettwäsche normalerweise ausreichend vorhanden ist. Eine Ersatzbeschaffung kommt daher i. d. R. in den ersten Jahren der Gewährung von HzL nicht in Betracht.
8. Kinderbedarfsgegenstände
Zum sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf gehören insbesondere folgende Kinderartikel: Kombi-Kinderwagen bzw. Kinderwagen oder Buggy, Kinderbett, Hochstuhl sowie eine Kinderbadewanne mit Gestell.
Laufställe sind grundsätzlich nicht zu bewilligen.
Hausrat / Kinderbedarfsgegenstände Anlage zu BSHG § 12
Gebrauchte Möbel / Kinderbedarfsgegenstände sind z. B. erhältlich über die vielen örtlichen An- und Verkaufsläden, Zeitungsanzeigen (Pinnwand, Wuppertaler Rundschau u.a.), die Möbeldienste und andere Einrichtungen der Wuppertaler Wohlfahrtsverbände.
Die Anschlußkosten für Kohleöfen betragen zwischen 51,13und 86,92 €.
Bei den mit einem * gekennzeichneten Artikeln handelt es sich um Preise für Gebrauchtwaren.


Hausrat / Kinderbedarfsgegenstände Richtpreise
Küchenschrank mit Aufsatz 127,82 € *
Küchenhängeschrank bis 1 m 25,56 € *
Küchenhängeschrank ab 1 m 41,41
Küchenunterschrank bis 1 m 35,79 € *
Küchenunterschrank ab 1 m 46,53
Küchenstuhl 7,67 € *
Küchentisch 25,56 € *
Pauschale für Erstausstattung mit Küchen- u. Eßgeschirr) Haushaltsvorstand
Jede weitere Person 51,13
25,56
Gasherd 3 Kochstellen 46,02 € *
Gasherd 4 Kochstellen 56,24 € *
Elektroherd 4-Platten 229,57
Anschlußkosten 23,24
Zweifl.. Elektrokochplatte 40,90
Kühlschrank 35,79 - 51,13 € *
Kühlschrank 193,78 €
Waschmaschine (bis 800 U/min) 153,39 € *
Kohleofen 153,39
Staubsauger 51,13
Bügeleisen 10,23
Radio 10,23
Fernsehgerät 51,13 - 76,69 € *
Bettgestell mit Rahmen u. Matratze. 56,24 € *
Bettgestell mit Rahmen u. Matratze 132,94 €
Federkernmatratze 51,13
Kleiderschrank bis 1 m 51,13 € *
Kleiderschrank bis 2 m 86,92 € *
Kleiderschrank ab 2 m 138,05 € *
kompl. Schlafzimmer 301,66 € *
Wohnzimmerschrank 168,73 € *
Sitzgelegenheit Wohnzimmer 25,56
Wohnzimmertisch 30,68
Spiegel 7,67 €
Koffer 15,34

Lampen für Wohn-, Schlaf- u. Kinderzimmer 10,23
Lampen für Küche/Diele/Bad 10,23

Oberbett für Erwachsene 61,36
Steppbett 25,56
Oberbett für Kinder 30,68
Kopfkissen für Erwachsene 15,34
Kopfkissen für Kinder 15,34
Schlafdecke für Erwachsene 15,34
Schlafdecke für Kinder 15,34
Bettwäsche (Bett- und Kissenbezug) 20,45
Kissenbezug (60 x 80 cm) 5,11
Bettuch für Erwachsene und Kinder 6,65

Kinderbett mit Rahmen 76,69
Kinderbettmatratze 30,68
Gummiunterlage 8,18
Kinderwagen mit Zubehör 51,13 € *
Kombiwagen mit Zubehör 102,26 € *
Sportwagen/Buggy mit Zubehör 51,13 € *
Sommerfußsack 15,34 € *
Winterfußsack 25,56 € *
Hochstuhl 25,56 € *
Kinderbadewanne mit Gestell 7,67 € *

Einmalige Leistungen für Klassenfahrten
1. Schüler bis einschließlich Klasse 10
1.1 Kosten für Klassenfahrten von Schülern, die ihren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht absolvieren, gehören grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG, so auch OVG Münster mit Urteil vorn 17.10.86.
1.2 Einmalige Beihilfen können nur für mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden. Die Teilnahme an eintägigen Klassenfahrten bzw. Wanderungen dagegen ist dem laufenden Bedarf des Schülers zuzurechnen und durch den Regelsatz erfaßt (VG Hannover vom 27.05.93).
1.3 Nicht nur Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt, sondern auch Bedürftige, die nur einmalige Leistungen erhalten, haben Anspruch auf eine Beihilfe für eine mehrtägige Klassenfahrt. Über das Schulamt der Stadt Wuppertal <206.26> können die Schulen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für bedürftige Schüler/- innen, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, einen Zuschuß von z. Z. bis zu 40,90erhalten. Auf diese Möglichkeit ist vor Bewilligung einer Beihilfe hinzuweisen. Als Nachweis, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuß gewährt wird, ist eine Bestätigung der Schule ausreichend.
1.4 Die anzuerkennenden Kostenin der Regel die von der Schule geltend gemachten Beträge <ohne Taschengeld> — sind grundsätzlich als angemessen anzusehen. Als Nachweis genügt die übliche allgemein gehaltenen Bescheinigung der Schule über Zeit, Dauer und Kosten der Klassenfahrt.
Die Leistungen sind grundsätzlich auf das Konto der Schule zu überweisen. Das Taschengeld ist aus dem Regelsatz bereitzustellen, d. h. aus den häuslichen Ersparnissen, die im Regelfall mit 80 % des maßgebenden Regelsatzes anzusetzen sind.
Für Schüler ab Klasse 11
2.1 Für Schüler, die der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegen, zählen die Kosten einer Klassenfahrt grundsätzlich nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 BSHG.
2.2 Aus Mitteln der Stiftung, Sozialfonds Wuppertal" (HhSt.: 498O-785.OOOO.2) ist Antragstellern jedoch ein Zuschuß analog Punkt 1.4 als freiwillige Leistung zu gewähren. Die Regelungen zu Punkt 1.3 und 1.4 sind entsprechend anzuwenden.
Eim. Leistungen zu den Bewirtungskosten bei Feiern
1. Allgemeines
1.1 Die Bewirtung von Gästen ist grundsätzlich mit dem Regelsatz (Anteil für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) abgegolten.
1.2 Nicht zum Regelbedarf gehören die Bewirtungskosten anläßlich solcher Ereignisse, die eine herausragende religiöse oder gesellschaftliche Bedeutung haben und grundsätzlich einmalig sind.
Die aufgrund dieser Feiern entstehenden Aufwendungen stellen einen zusätzlichen Bedarf dar, der durch einmalige Leistungen zu decken ist. Zu den Ereignissen von herausragender Bedeutung zählen Taufe, Kommunion/Konfirmation, Hochzeit, Silber-, Goldhochzeit sowie die Trauerfeier im Anschluß an das Begräbnis.
1.3 Bewirtungskosten anläßlich von Geburtstagsfeiern (auch bei sog. »runden« Geburtstagen) sind durch den Regelsatz erfaßt.
Dies gilt auch für Namenstage und allgemein christliche Feiertage, wie Ostern und Pfingsten.
2. Nachweis
Der Anlaß der Feier muß entsprechend belegt werden, z. B. durch Vorlage einer Kopie des Aufgebotes vom Standesamt, Bescheinigung der Kirche (Kommunion/Konfirmation, Taufe), Sterbeurkunde.
3. Personenkreis/Umfang der Hilfe
Ein Anspruch besteht nur auf Feiern in schlichter Form und mit einem begrenzten Teilnehmerkreis.
Um die Kosten in vertretbarem Umfang zu halten, ist es dem Hilfesuchenden zuzumuten, aus dem Kreis der Verwandten und Freunde auszuwählen.
3.1 Personenkreis
3.1.1 Taufe. Kommunion/Konfirmation
Der Personenkreis, für den Leistungen zu gewähren sind, ist grundsätzlich auf die Eltern, die nächsten Verwandten und die Taufpaten zu beschränken.
3.1.2 Hochzeit. Silber–. Goldhochzeit
Neben Verwandten können auch Leistungen für Freunde und Trauzeugen erbracht werden.
3.1.3 Trauerfeier
Die Anzahl der Gäste ist auf diejenigen Personen zu begrenzen, die dem Verstorbenen besonders nahestanden. In der Regel gehören dazu die engsten Verwandten.
Im Rahmen der Ausrichtung von Trauerfeiern ist zu beachten, daß nur der Verpflichtete nach § 15 BSHG einen Anspruch auf einmalige Leistung zu den Bewirtungskosten haben kann.
3.2. Umfang der Hilfe
3.2.1 Bei der Prüfung des notwendigen Hilfeumfanges ist festzustellen, ob und inwieweit Dritte, insbesondere Angehörige, zur Deckung der Kosten beitragen (z. B. Hochzeit wird von den Eltern ausgerichtet).
Die dazu erforderlichen Auskünfte, zu denen auch die Angabe von Namen und Anschriften der eingeladenen Gäste gehören kann, sind vorn HE im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu erteilen.
3.2.2 Tragen Dritte nicht zu den Kosten bei, ist die Hilfe wie folgt zu bemessen:
Betrag pro Person Höchstbetrag
Hochzeit 10,23 € 132,94 €
Silber- Goldhochzeit 10,23102,26
Taufe / Kommunion / Konfirmation 7,67 € 76,69
Trauerfeier 5,1151,13
Hinweis 2.1 zu § 12 Einmalige Leistungen für Bekleidung (einschl. Schuhe)
Bekleidungsbeihilfe
1. Bekleidungsbeihilfe im Regelfall
1.1 Bedarf
1.1.1 Bei Neuanträgen auf Hzl ist in der Regel von einem Bestand an Bekleidung auszugehen, der bei Erwachsenen noch für ein Jahr, bei Minderjährigen noch für 6 Monate ausreichend ist.
1.1.2 Richtpreise für Bekleidung siehe Anlage.
In begründeten Fällen kann von den vorgegebenen Preisen abgewichen werden.
Kosten für notwendige Instandhaltungen sind als Bedarf anzuerkennen, wenn sie im Einzelfall 7,67 € übersteigen.
Der Bedarf an Bekleidungszubehör (u. a. Schal, Mütze, Handschuhe) sowie Unterwäsche und Strumpfwaren ist im Rahmen des neuen Bedarfsbemessungssystems durch den Regelsatz abgegolten.
1.1.3 Der Gesamtbetrag einer Bewilligung sollte die Hälfte des Jahrespauschalbetrages nach Ziff. 1.2 nicht übersteigen.
1.2 Jahrespauschalbeträge
Auf der Basis von Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge werden folgende Jahrespauschalbeträge festgesetzt:
bis unter 7 Jahren 239,28
ab 7. Lebensjahr 282,23
1.3 Pauschalierung
Im Einvernehmen mit dem HE kann nach einjährigem lfd. SH-Bezug der Bekleidungsbedarf in Höhe des Jahrespauschalbetrages monatlich oder viermonatlich (Zahlungstermine: 1.2., 1.6., 1.10.) pauschal im vor aus abgegolten werden. Bei Kleinkindern, die eine Säuglingserstausstattung (s. 2.4) erhalten haben, ist die Gewährung der Bekleidungsbeihilfe als Pauschalbetrag ab dem 4. Lebensmonat möglich. Wurde keine Erstausstattung gewährt, z.B. weil ein Anspruch auf HzL erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Erstausstattung entstanden ist, kann die Bekleidungsbeihilfe bereits ab dem 2. Lebensmonat gewährt werden.
Die regelmäßige Zahlung sowie die Erhöhung der Pauschale durch Wechsel in eine andere Altersgruppe sind in den Fällen, die nicht über die ADV abgewickelt werden, durch geeignete Maßnahmen ( z.B. Kennzeichnung der Leistungsnachweise) sicherzustellen.
2. Bekleidungsbeihilfe bei besonderen Anlässen
2.1 Mit den Pauschalbeträgen nach Ziff. 1.2 wird der im Regelfall notwendige Bedarf gedeckt; nicht erfaßt ist ein Sonderbedarf, 2. B. in folge Krankheit oder Behinderung, Krankenhausaufnabme, Teilnahme an einer Kur, Tod eines nahen Angehörigen, Kommunion und Konfirmation, Eheschließung, Schwangerschaft,Taufe.
2.2 In der Regel sind die in der Anlage aufgeführten Preise für einzelne Bekleidungsstücke zugrunde zu legen. Maximal sollten bewilligt werden bei einer/eins
Kommunion 76,69
Konfirmation 102,26
Trauung (je Person) 127,82 €
Sterbefall 81,81 €
2.3 Für Schwangerschaftsbekleidung ist ein Pauschalbetrag von 127,82 € zu gewähren.
Anmerkung:
Der Mindestbedarf für die Ausstattung einer Schwangeren ist mit 209,63 € ermittelt worden. Da für die Dauer der Schwangerschaft aber ein Anspruch auf Bekleidungshilfe ohnehin besteht, wird davon ausgegangen, daß insoweit der Bedarf bereits gedeckt ist.
2.4 Für die Säuglingserstausstattung wird ein Pauschalbetrag von 127,82 € gewährt. Zuständig ist 51/26. Die Gewährung der Erstausstattung ist 6. Wochen vor und bis zu 4 Wochen nach der Geburt möglich.
Bekleidungsbeihilfe
Anlage zum Hinweis 2.1 zu § 12 BSHG
1. Bekleidung
a.) für Säuglinge und Kleinkinder
Information:
Von 51/26 wird auf Antrag 127,82 € zur Erstausstattung mit Säuglingswäsche bewilligt. Diese Leistung beinhaltet: 3 Nabelbinden, 12 Mullwindeln, 5 Mullwaschläppchen, 4 Flügelhemdchen, 1 Betteinlage, 3 Hemdchen, 1 Moltondocke, 6 Frotteehöschen, 7 Lätzchen, 2 Strampler, 2 Wickeltücher, 20 Bindeslips, 1 Badetuch, 1 Ausfahrgarnitur
0 - 9 Monate 10 - 14 Monate 15 - 24 Monate
€ € €
Höschen (Schlüpfer) 1,79 1,79 1,79
Hemdchen 2,30 2,30 2,30
Jäckchen 5,11 5,11 6,14
Garnitur, Jäckchen u. Mütze 14,32 14,32 15,34
Strampelanzug, einfach 7,67 7,67
Strampelanzug, mercerisiert oder Frottee 9,20 9,20
Windeln (3 Stck.) 4,09 4,09 4,09
Gummihöschen, Schwedenform mit Stoff 3,58 3,58 3,58
Unterlagentuch 5,11 5,11 5,11
Schlafdecke 10,74 10,74 10,74
Schlafsack 12,78 12,78 15,34
Schlafanzug 7,67 7,67 10,23
Wollschuhe 4,60 4,60
Kniestrümpfe 2,05 2,05
Söckchen 2,30 2,30 2,30
Pullover 6,65 8,18 8,69
Strickjacke 14,32 14,32 14,32
Krabblerhose 10,23 10,23 10,23
Sommerkleid 9,20 10,23
Winterkleid 14,32 14,32
Strumpfhose 2,81 2,81 2,81
Anorak 19,43 19,43 20,45
Hausschuhe 6,14 6,14
Sandalen 10,23
Schuhe 17,90 20,45
Gummistiefel 6,65
Sockis (Stiefelsocken) 4,09
Bekleidungsbeihilfe
b. für männliche Personen
bis 6 Jahre 715 Jahre ab 16 Jahre
€ € €
Wintermantel/Parka 30,68 40,90 76,69
Übergangsanorak/Regenmantel/Anorak 20,45 20,45 51,13
Anzug 81,81 81,81
Jacke/Blazer/Sakko 81,81 81,81
Hose lang o. Jeans 19,43 23,01 30,68
Hose kurz 12,78 15,85 20,45
Pullover 10,74 10,23 15,34
Strickjacke 15,34 19,94 25,56
Oberhemd/Sporthemd 9,20 10,23 7,67
Schlafanzug 10,23 10,23 7,67
Trainingsanzug 10,23 20,45 25,56
Turnhose 4,60 5,11
Turnhemd 5,11 5,11
Badehose 6,14 5,11 15,34
Arbeitskleidung (nur bei Arbeitsaufnahme) 25,56
Schürze/Kittel 10,23
Bademantel 20,45 20,45 25,56
Bekleidungsbeihilfe
b.) für weibliche Personen
bis 6 Jahre 715 Jahre ab 16 Jahre
€ € €
Wintermantel/Parka 30,68 40,90 76,69
Sommer-/Übergangs-/Regenmantel 20,45 20,45 51,13
Kleid 14,32 30,68 38,35
10,23
Rock 12,27 20,45 25,56
Pullover 10,74 10,23 15,34
Bluse/T-Shirt 10,23 10,23 11,25
Strickjacke 14,32 19,94 20,45
Hose, lang o. Jeans 19,43 20,45 25,56
10,23
Nachtkleidung 10,23 10,23 15,34
Turnhose 4,60 5,11 6,14
Turnhemd 5,11 5,11 5,11
Gymnastik-/Trainingsanzug 10,23 20,45 25,56
25,56
Badeanzug 8,18 12,78 17,90
Bademantel 10,23 20,45 25,56
2. Schuhe etc. für männliche und weibliche Personen ab 2 Jahre
Bis Größe 28 Größe 2937 Ab Größe 38
€ € €
Schuhe 20,45 25,56 30,68
Sandalen 8,69 10,23 15,34
Turnschuhe 6,65 6,65 10,23
Hausschuhe 8,69 8,69 10,23
Gummistiefel 6,65 6,65 7,67
Arbeitsschuhe 16,36
Der Betrag für Schuhe kann bis 56,24erhöht werden, wenn der Bedarf an Gesundheitsschuhen geltend gemacht wird. Ein Nachweis für den Bedarf muß nicht geführt werden.
Betrag in DM Betrag in
Herrensohlen Gummi 16,00 DM 8,50
Herrenabsätze Gummi 10,00 DM 5,00
Damensohlen Gummi 15,00 DM 8,00
Damenabsätze Gummi 8,00 DM 4,50
Kindersohlen bis Größe 35 Gummi 13,00 DM 7,00
Kinderabsätze bis Größe 35 Gummi 6,00 DM 3,50


Einmaligen Beihilfen in Wuppertal
Sämtliche in der Tabelle erfaßten Bescheide liegen dem Verein vor und können im Zweifelsfall eingesehen und auch weitergegeben werden (natürlich anonymisiert). Die Bescheide sind alle im Kreis Wuppertal und Umgebung ausgestellt wurden. Andere Städten und Kommunen können völlig anders verfahren.
Dank der Mühe von Matthias Piovesan sind die Beträge in dieser Liste seit dem 20. November 2002 in € umgerechnet worden.
Zur Übersicht
Artikel Auszahlung
Minimum Maximum
Ablage f. Bad 12,78 € 12,78 €
Anorak 20,4543,46
Approbationsprüfung, Kosten n. §15b 1.887,76 € 1.887,76 €
Arbeitsanzug 25,5625,56
Arbeitskittel 25,5625,56
Arbeitslohn Umzug u. Renovierung 255,65 € 255,65
Auszugrenovierungskosten 3,2225,51
Babyautositz 35,79 € 35,79 €
Babybadewanne 7,67 € 25,05
Babybadewanne m. Gestell 7,67 € 7,67 €
Babyfußsack 25,5630,68
Babyfußsack f. Sommer 15,3415,34
Babyfußsack f. Winter 25,5630,68
Babyfußsack f. Winter u. Sommer 40,9040,90
Badeanzug 17,9017,90
Badeanzug f. Kind 8,1812,78 €
Badeanzug, -kappe 21,4721,47
Badehose 5,1115,34
Bademantel 25,5640,90
Bademantel f. Kind 20,4530,68
Badeschuhe 15,3415,34
Badetuch 5,1110,23
Badewannenzubehör, Brauseschlauch, Siphon 50,1150,11
Bekleidungspausch. Erhöhung Übergewicht (30%) 42,3342,33
Bestattungskosten 561,53 € 561,53
Bett m. Matratze 56,24 € 155,94 €
Bett m. Rahmen 56,2489,48
Bett m. Rahmen u. Matratze 51,13 € 161,06
Bettdecke 15,3430,68
Bettdecke f. Allergiker 45,5045,50
Bettgestell 51,1389,48
Bettlaken 6,659,20
Bettlaken f. Kind 9,209,20
Bettwäsche 7,67 € 33,23
Bettwäsche f. Kind 21,9927,61 €
Bettwäsche m. Laken 11,07 € 21,99
Bettwäsche u. Babybadewanne 29,6529,65
Bewerbung, Bekleidung, Schuhe, etc. 102,26102,26
Bewerbung, Sonderbedarf 132,94 € 132,94 €
Bewerbungskosten (d. Nachweis) 51,1351,13
Bewirtungskosten 61,36 € 61,36
BH 7,67 € 7,67 €
Bodenbelag (gesamt) 173,94 € 173,94 €
Brautelternbekleidung 76,69 € 76,69
Brottasche f. Kindergarten 10,2310,23
Bügeleisen 10,2312,78 €
Buggy 40,3951,13
Buggy m. Zubehör 51,13 € 79,76 €
Buggy, Zubehörteile 20,4520,45
Couch 76,69102,26
Darlehen zum Ausgleich des Kontos 127,82 € 127,82 €
Decke (Kind) 20,4520,45
Eheringe á 60,- 61,36 € 61,36
Einschulungspauschale 46,02 € 71,58
Elektroherd 35,79 € 281,21
Elektroherd, Anschluß 23,2423,24
Elektromaterial 25,5625,56
Endrenovierungskosten 1.533,881.533,88
Entgelte f. Renovierung 25,56 € 76,69
Erstlingsausstattung 127,82 € 153,39
Fahrtkosten Erwerbstätigkeit 58,2958,29
Fahrtkosten f. mtl. Besuchsrecht 15,3415,34
Farbe 10,2325,56
Farbe f. Fußboden 5 l 10,2010,20
Farbe f. Türen u. Fußleisten 19,4319,43
Farbe f. Wohnzimmer u. Bad 9,699,69
Farbe, 10 l 10,2310,23
Farbe, 15 kg 13,8013,80
Farbe, 20 kg 12,91 € 12,91 €
Farbe, 30 m² 15,3415,34
Farbe, 50 l 51,1351,13
Farbe, 60 Kg 40,9040,90
Farbe, Alpina 21,93 € 21,93 €
Farbe, Eimer 6,1120,96
Farbe, Heizkörper 5,0615,85
Farbe, Heizkörper (gesamt) 143,16 € 143,16
Farbe, Latex u. Grundierung 27,1027,10
Farbe, lösungsmittelfreie 23,0123,01
Farbe, Tür 14,3220,45
Farbe, Wand 6,1410,23
Feier f. Hochzeit 153,39 € 153,39
Flasche m. Sauger 5,115,11
Fußleisten 72 m 39,4439,44
Fußmatten 2,562,56
Garderobe 15,3415,34
Gardine pro m 19,1719,17
Gardinen 12,65 € 127,82 €
Gardinen 1,5 m breit 57,5257,52
Gardinen f. 3 Fenster 105,45 € 105,45
Gardinen f. Kinderzimmer 30,1049,85
Gardinen f. Küche 14,3214,32
Gardinen f. Schlafzimmer 24,2950,03
Gardinen f. Wohnzimmer 23,01 € 140,93 €
Gardinen m. Leisten 28,76 € 28,76 €
Gardinen pro Fenster 19,1721,32
Gardinen, Fenster 23,0123,01
Gardinen, m 11,5011,50
Gardinenleiste pro m 4,81 € 4,81 €
Gardinenleisten 3 St. 30,6830,68
Gasheizung, Erneuerung 1.097,242.837,67 €
Gasherd 281,21 € 347,17
Gasherd u. Kühlschrank 112,48112,48
Gasofen 230,08 € 347,17
Gerüst f. Renovierung 127,82 € 127,82 €
GGVS Schein (Kosten) 112,48112,48
Gips 10,2310,23
Gummistiefel 7,67 € 7,67 €
Gummiunterlage 7,67 € 30,68
Gymnastikzeug 11,2511,25
Handtuch 2,566,14
Hausratpauschale 38,35102,26
Hausschuhe 6,6513,80
Hausschuhe f. Kind 8,698,69
Hausschuhe Gr. 47 20,4520,45
Hauswäsche 51,1351,13
Helferlohn, Renovierung 51,13204,52
Helferlohn, Renovierung u. Umzug 268,43 € 268,43
Helferlohn, Umzug 76,69102,26
Hochstuhl 20,4540,90
Holzspachtelmasse 1,516,14
Hose 20,4530,68
Hypoalergene Babynahrung mtl. 17,9017,90
Isoband 4,604,60
Jogginganzug 25,5625,56
Jogginganzug f. Kind 17,9017,90
Kinderbett 61,36 € 138,05
Kinderbett m. Matratze 80,78 € 117,60
Kinderbett m. Rahmen 51,13 € 97,15
Kinderbett m. Rahmen u. Matratze 56,24 € 155,94 €
Kinderbettmatratze 30,6840,90
Kinderwagen 51,13 € 127,82 €
Kinderwagen (Geschwister) 153,39 € 153,39
Kinderwagen (Zwilling) 153,39 € 153,39
Kinderwagen m. Zubehör 51,13 € 76,69
Kinderwagen(Kombi) 102,26102,26
Klassenfahrt 18,79 € 153,39
Kleiderschrank 46,02 € 117,60
Kleiderschrank 2 Pers. 117,60 € 117,60
Kleiderschrank 3 Pers. 138,05 € 138,05
Kleidung f. Erwerbstätigkeit 35,79 € 35,79 €
Kleinmaterial f. Renovierung 51,1340,90
Kniestrümpfe 3,583,58
Kocher, zweiflammig 40,9048,57
Kochtopf 15,3415,34
Koffer 10,2330,68
Kohleofen m. Anschluß 204,52204,52
Kommunion, Sonderbedarf 76,69 € 76,69
Kondome, Monatsbetrag 10,2310,23
Konfirmationsbekleidung 102,26102,26
Konfirmationsbewirtung 35,79 € 35,79 €
Kopfkissen 14,8330,68
Kopfkissen (Allergiker) 25,0525,05
Kopfkissen f. Kind 10,2315,34
Kopfkissen f. Kind (Allergiker) 25,5625,56
Kopfkissen u. Federbett 55,73 € 55,73 €
Kopfkissen u. Oberbett f. Kind 46,0246,02
Kosten f. Fahrer u. Helfer 153,39 € 153,39
Krankenhauspauschale 61,36 € 61,36
Küchenhängeschrank 25,0525,56
Küchenmöbel 102,26102,26
Küchenober- u. -unterschrank 51,13 € 61,36
Küchenoberschrank 25,5625,56
Küchenschrank 25,56 € 132,94 €
Küchenschränke 66,4766,47
Küchenstuhl 7,67 € 20,45
Küchentisch 23,01 € 61,36
Küchentisch u. -stühle 51,1351,13
Küchenunterschrank 25,5638,35
Kühlschrank 35,79 € 193,78 €
Kulturtasche 2,562,56
Lackfarbe 10,2316,62 €
Lackfarbe, Dose 4,608,18
Lampe 7,67 € 102,26
Lampe f. Küche 20,4520,45
Lampe, Reparaturkosten 65,6865,68
Lampenfassung 3,323,32
Lampenfassungen u. Birnen 6,6516,62 €
Lattenrost 76,69 € 76,69
Leiter 46,0246,02
Malermaterial 25,56 € 63,91 €
Malermaterial u. Kleister 16,3616,36
Matratze 40,90 € 71,58
Matratze (Allergiker) 408,52 € 408,52
Matratze m. Unterlage 81,81 € 81,81 €
Mitgliedsbeitrag Mieterverein 25,5625,56
Moltofill 2,102,10
Morgenmantel 25,5625,56
Nachthemd 9,2016,36
Nagelschere, Flaschenbürste, Bürste 12,78 € 12,78 €
Nähmaschine 92,0392,03
Nebenkostennachzahlung 49,37 € 238,50
Oberbett 30,68 € 71,58
Oberbett f. Kind 25,5646,02
Oberbett u. Kopfkissen 46,0260,84
Oberbett u. Kopfkissen f. Kind 46,0246,02
Oberhemd 7,67 € 7,67 €
Paßbilder 4,094,09
Pfanne 12,78 € 15,34
Pullover 11,76 € 20,45
PVC Belag u. Klebeband f. Bad 25,5625,56
PVC Boden pro m² 2,563,83
Radio 10,2315,34
Regal 20,4525,56
Regenjacke 20,4520,45
Reisetasche 10,2325,56
Renovierungskostenbeihilfe 37,81 € 102,26
Renovierungsmaterial 10,2349,08
Rollo 30,6830,68
Rotband 23,5223,52
Rotband u. Füllspachtel 33,75 € 33,75 €
Rücktransportkosten Hausrat 122,71 € 122,71 €
Schlafanzug 7,67 € 15,34
Schlafanzug f. Kind 10,2310,74 €
Schlafcouch 76,6989,48
Schleifpapier 2,302,30
Schrank 25,5651,13
Schrank f. Wohnzimmer 102,26 € 153,39
Schrank od. Anrichte 102,26102,26
Schuhe 15,3440,90
Schuhe f. Kind 20,4525,56
Schuhe, Erhöhung wegen Gr.47 61,36 € 71,58
Schuhe, Zuschuß 71,58 € 71,58
Schuhschrank 20,4540,90
Schulaufgabentisch 25,5625,56
Schultasche, -ranzen 25,5625,56
Schultüte 12,78 € 12,78 €
Schwangerschaftsbekleidungspauschale 127,82 € 127,82 €
Sicherheitsschuhe 40,9040,90
Sicherheitssteckdosen 12,78 € 12,78 €
Sitzgelegenheit 15,3468,17
Söckchen 2,562,56
Sofa 51,1351,13
Spiegel 2,5620,45
Sportwagen 51,1351,13
Sportwagen m. Zubehör 51,1351,13
Spüle 40,9051,13
Spüle u. Anschlüsse 58,4458,44
Spüle, Untergestell 10,2310,23
Stammbuch 12,78 € 12,78 €
Staubsauger 38,35 € 71,07 €
Staubsauger m. Filter 204,52204,52
Steppdecke 25,5625,56
Still-BH 6,82 € 31,70
Strickjacke 15,3425,56
Stuhl 7,67 € 20,45
Stütz-BH 10,2310,23
Tapeten, Kleister 1,432,86 €
Tapeten, Rolle 3,5821,47
Tapeziertisch 19,91 € 19,91 €
Tauffeier, Pauschale 61,36 € 61,36
Taufkleid 25,5646,02
Teppichboden 71,58 € 71,58
Teppichboden pro m² 3,585,11
Ticket 2000 29,5529,55
Tisch 23,0146,02
Tisch u. Sitzmöbel 102,26102,26
Tisch u. Stuhl 30,1730,17
Tisch u. Stuhl f. Kind 33,2333,23
Toilettenschränkchen 15,3415,34
Tornister 25,5625,56
Trainingsanzug 25,5625,56
Trauerbekleidung 81,81 € 81,81 €
Trittleiter 25,5625,56
Türklinkensatz 2x 25,5625,56
Turnschuhe 6,6512,78 €
Übergardinen 14,3244,74 €
Übergardinen, 4St. 34,5134,51
Überschneidungsmiete 859,48 € 859,48
Uhr u. Bekleidung 138,05 € 138,05
Umzugskarton 1,531,53
Umzugskosten 281,21 € 281,21
Unterwäsche, Garnitur 6,146,14
Vorhang f. Tür 24,2924,29
Vorhänge 76,69 € 76,69
Vorschuß f. Leihwagen 76,69 € 76,69
Vorstrichfarbe 14,3214,32
Vorstrichfarbe, Dose 3,994,09
Wandfarbe, Eimer 7,167,16
Wäschekommode 51,1351,13
Wäscheständer 7,67 € 12,78 €
Waschlappen 3x, Handtücher 3x 10,74 € 10,74 €
Waschmaschine 122,71 € 306,78 €
Wasserkessel 12,78 € 12,78 €
WC Ablage 12,78 € 12,78 €
Wecker 10,2310,23
Wickelkomode 51,1351,13
Wickeltisch, Auflage, Badewannengestell und Flaschenwärmer 153,39 € 153,39
Winterbrand, Rate 144,18144,18
Wintermantel 51,1392,03
Wohnzimmerpauschale 224,97 € 224,97 €
Wohnzimmerschrank 102,26 € 168,73 €
Wohnzimmerschrank o. -regal 76,69 € 76,69
Wohnzimmertisch 25,56 € 61,36
Wohnzimmertisch u. Sitzgelegenheit 76,69 € 81,81 €
Wolldecke 12,78 € 15,34
Wolldecke f. Kind 12,78 € 12,78 €
Zählerzusammenlegung, Kosten 296,22 € 296,22
Zahnersatz, Eigenkostenanteil 58,2658,26

biggi schrieb am 19.8. 2004 um 07:34:48 Uhr zu

Sozialhilfe

Bewertung: 2 Punkt(e)

Natürlich sind die Ein-Euro-Jobs kein ergotherapeutisches Mittel zum Systemerhalt. Sie sind nur der letzte Versuch etwas zu erhalten, was so keine Chance mehr hat, ohne per Repression Millionen Biographien zu vernichten, egal wie viel Hochglanzleben potemkisch vor die Schmuddelecken geschoben wird. Dieses System hat keine reale Chance mehr zu überleben. Weder durch Krieg, noch durch das Vernichten Dritter vor Publikum. Auschwitz hat einen neuen Rahmen gefunden. Eine Größenordnung, die so noch nie dagewesen ist. Morbiditäts- und Mortalitätsstatistiken sprechen dabei die eindeutigste Sprache. Eindeutiger als jedes Straßenbild. Fast so eindeutig wie die einzelne Pornowebcam, wenn du Trends lange genug verfolgst.

Peter K. schrieb am 11.12. 2004 um 14:31:19 Uhr zu

Sozialhilfe

Bewertung: 2 Punkt(e)

Wir haben einen Freund, der von Sozialhilfe leben muss. Er war den größten Teil seines Lebens selbstständig gewesen, und hat schon keine Sozialversicherungs-Mitgliedschaften mehr. Arbeitslosigkeit bedeutete für ihn sofort das wirtschaftliche Aus. Als wir ihn kennenlernten, stand er sogar kurz vor der Obdachlosigkeit - wir boten ihm spontan an, bei uns einzuziehen. Doch dieser Kelch ist an unserer jungen Freundschaft nochmal vorübergegangen. Er hat wieder eine eigene Wohnung.

Gelegentlich, bei gutem Wetter regelmässig, setzt er sich mit seiner Gitarre in die Fußgängerzone, und legt seinen Hut auf das Pflaster: als Strassenmusikant verdient er sich was dazu. Er setzt sich immer eine Grenze, meistens 15 oder 20 Euro. Dann hat er was für sich und für seinen Hund zum essen.

Die Freundschaft ist schwierig - denn meine Frau und ich gehören zu den »Besserverdienern«. Wir geben für unsere Lebenshaltung gut und gerne das 15-fache aus, was unserem Freund überhaupt an Geld zur Verfügung steht. Es ist da manchmal sehr schwer, taktvoll zu bleiben. Jegliche finanzielle Hilfe von uns lehnt er tapfer ab. Wenigstens hat er einen Wohnungsschlüssel von uns angenommen, damit er mal Fernsehen kann, Radio hören kann, sich was zu essen kochen kann - wenn sein Stromguthaben mal wieder verbraucht ist, so um den zwanzigsten jedes Monats. Und damit er seinem Hund Futter geben kann, und sich durch unsere Bibliothek lesen.

Er bewahrt sich seine Würde mit ungeheuerer Kraft und Konzentration, widersteht dem Sog zum Abgleiten. Dafür achten wir ihn ungeheuer hoch.

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