titionsrelevante Verträge abgeschlossen. Seit 1995 schließlich kommen die entsprechenden Abkommen der \IVTO hinzu, vor allem GATS und TRIMS (Trade-Related Investment Measures).
Möchte ein WTO-Mitglied Verpflichtungen im Rahmen des GATS ändern oder zurücknehmen, z.B. um Privatisierungen rückgängig machen zu können, muss es mit anderen Mitgliedern, die dies vvünschen, Verhandlungen über Ausgleichsmaßnahmen aufnehmen. Scheitern diese Verhandlungen, kann das geschädigte Mitglied vor dem WTO-Schiedsgericht klagen (GATS Art. XXI). In den verschiedenen bilateralen Investitionsverträgen ist die Streitschlichtung unterschiedlich geregelt. Teils werden ad hoc-Gruppen von Experten beider Seiten gebildet, teils wird auch das ICSID (International Centre for the Settlement c)f Investrnent Disputes) genutzt, ein bei der Weltbank angesiedeltes Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten. Anders als bei der WTO, wo nur Staaten Klage führen können, sehen einige BITs und das
men vor (»Investor-State« -Verfahren), wie es im Obrigen auch
NAFTA-Abkommen die direkte Klagemöglichkeit von Unterneh
im Entwurf des 1998 gescheiterten Multilateralen Abkommens
über Investitionen (MAI) vorgesehen war. Schließlich gibt es unterschiedliche Definitionen von »Enteignung«, die teilweise Abkommen erfassen Formen »indirekter Enteignungen«, a Asehrweitreichend sein können. Manche BITs und auch das NAFT
grund derer schon entgangene Gewinne Entschädigungsansp ufche rechtfertigen können (Somo 1999; WEED/Germanwa rü-
1998). tch
für ein Beispiel. Im Jahr 1999 schloss die bolivianische Stadt Cocha Der berechtigte »vvasserkrieg von Cochabamba« liefert da
bamba, teils auf Druck der Weltbank, einen auf 40 Jahre ausge -
legten Konzessions\/ertrag mit dem internationalen Konsorti -
um »Aguas del Tunari« über die Wasserversorgung und Abwas -
serentsorgung ab. Angeführt wurde das Konsortium von de -
US-amerikanischen Baukonzern Bechtel m
- Die kurz darauf einset-
zenden Preissteigerungen von mehr als 1 ooo /o lösten heftige Pro-
teste aus, die zur Ausrufung des Notstands, dem Einsatz der
Armee und zu einem landesweiten Generalstreik führten. Ein
Jugendlicher wurde dabei erschossen, nach verschiedenen Quel - len soll es sogar bis zu neun Tote gegeben haben. Aufgrund de
Proteste musste der Vertrag mit Aguas del Tunari gekündig r
t
86 5. Die E tvvic lung 1 nder i de GATS- erha dlungen
werden, das Konsortium klagt nun auf Sch adensersatz. Um Steuerzahlungen zu umgehen, hielt der Baukonzern Bechtel seine Anteile an Aguas del Tunari über die Briefkastenfirma international \JVater Hc)idings BV mit Sitz in Amste rdam. Damit kommt Bechtel aber nicht nur in den Genuss von Steuerersparnissen, sondern fällt auch unter den Schutz des bilateralen Investitionsabkommens zwischen Bolivien und den Niederlanden. Dieses wiederum sieht vor, dass ungelöste investitionsstreitigkeiten zwischen niederländischen Unternehmen und bolivianischen Behörden an das bei der Weltbank angesiedelte Schiedsgericht ICSID überwiesen werden. Das ICSID hat diesen Fall am 25. Februar 2002 offiziell angenommen. Über die 13riefkastenfirma International Water Holdings verklagte Bechtel Bolivien auf Schadensersatz in Höhe von 25 Mio US$. Das ist das Dreifache der ursprünglichen lnvestitionssumme. Begründung: entgangene
Schiedsgericht vorsieht, jedoch keine expliziten EnteignungsDa das GATS zwar die Möglichkeit der Klage vor dem VVTOGewinne (Quellen: Gleick et al. 2002, Hoering 2001, CEO 2002).
oder Entschädigungsregelungen umfasst, sehen Industrie und nördliche Regierungen Handlungsbedarf. Der BDI wünscht sich des lnvestitionsabkommen ausgehandelt wird: »Darüber hinaus z.B., dass ergänzend zum GATS ein eigenständiges, umfassen-
besteht unseres Erachtens die Notwendigkeit zur Aufnahme von Verhandlungen über ein lnvestitionsabkommen, das alle Handelsbereiche abdeckt« (BDI 2001: 12). Das ist auch die Position der Bundesregierung: »Liberalisierungsverpflichtungen zu Modus 3 des GATS betreffen naturgemäß nur einen Teilbereich des Investitionsbereichs und ersetzen nicht die von der Bundesregierung angestrebte umfassende Regelung (insbesondere auch Regeln zum Enteignungsschutz, Entschädigungsfragen, Gewinntransfer) im Rahmen eines multilateralen Abkommens« (Bundesregierung 2001).
Auf Vorverhandlungen zu einem solchen umfassenden investitionsabkommen haben sich die \NTO-Mitglieder bei ihrer letzten Ministerkonferenz in Doha, der Hauptstadt des Emirats Qa-
den, soll jedoch erst bei der Ministerkonferenz im September tar, geeinigt. Ob diese Verhandlungen auch fortgeführt wer-
2003 in Mexiko entschieden werden.
5, Die Entwicklungsländer in den GATS-Verhandlungen 87
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