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Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 09:02:37 Uhr über

Gesetzentwurf

Grundvoraussetzungen für das Fallpauschalen-System, sind die
Ausarbeitung eines Fallpauschalen-Katalogs und ein präzises
Verfahren die aufgenommenen Patienten jeweils einem
Leistungsbündel (Fallpauschale) zuzuordnen. Jahrelange
Forschungs-arbeiten, Erprobungen und Übertragungen in die Praxis
sind insbesondere aus den USA und zahlreichen europäischen
Ländern bekannt. Es ist deswegen nicht überraschend, wenn die
Begründung zum Gesetzentwurf darauf zurückkommt und der
Selbstverwaltung rät, sich bei Gestaltung des Fallpauschalen-Katalogs
(Fall-klassifikation) an einem bereits eingeführten und in der Praxis
erprobten System zu orientieren und dieses an die Besonderheiten
des deutschen Versorgungssystem anpassen. Zusammen mit den
inhaltlichen und terminlichen Vorgaben legt der Gesetzentwurf
unausgesprochen eine Variante der All Patient Diagnosis Related
Groups (AP-DRGs) für das Fallpauschalen-System zugrunde. Eine
internationale Konferenz in Manchester hat im Oktober 1998 den
Entwicklungstand solcher Verfahren in Europa ausgewertet. Danach
werden DRGs häufiger für statistische und planerische Aufgaben
eingesetzt als zur Finanzierung. Bei Ländern, die es zur Finanzierung
verwenden, wird in den meisten Fällen nur ein Teil des
Krankenhausbudgets nach DRGs abgerechnet.

Eine bedeutende Ausnahme ist Frankreich. Die dort ausgearbeitete
und beständig weiterentwickelte Variante wird flächendeckend zur
Beurteilung und Festsetzung des Erlösbudgets öffentlich-rechtlicher
Krankenhäuser eingesetzt. Privatkrankenhäuser sind mit in das
Leistungserfassungsverfahren einbezogen. Einschließlich der
Tagesfälle liegt für die Jahre 1995 bis 1997 eine ausführliche und
veröffentlichte Auswertung des Fallpauschalen-Katalogs vor. Die
Datenbasis beruht allein in 1997 auf knapp 15 Millionen
Entlassungsanzeigen. Die Kostengewichte (Punktzahlen) werden
jährlich aufgrund von Kalkulationen in Musterkrankenhäusern neu
festgelegt. Die regionalen Punktwerte ergeben sich aus einer Division
des regionalen Gesamtbetrags (Obergrenze der
Krankenkassenausgaben) durch die regionale Punktzahlsumme. Der
für das einzelne Krankenhaus maßgebliche Punktwert und das
Erlösbudget ist Gegenstand von Verhandlungen. Die Investitionskosten
sind im Erlösbudget enthalten. Außerhalb der Erkenntnisse der
Fallpauschalenbewertung, aber innerhalb des regionalen
Gesamtbetrages sind gesonderte Investitions-zuweisungen für
Baumaßnahmen und Sanierungen möglich.

Die Anwendung eines Fallpauschalen-Katalogs kann auch für ein
Universitätsklinikum zu leistungsgerechten Ergebnissen führen.
Allerdings sind die bestimmte Voraussetzungen einzuhalten, die
entweder im oben genannten Gesetzentwurf nicht aufgeführt sind oder
im Widerspruch dazu stehen, weil der Eigendynamik der
Fallpauschalen sowie den methodischen und sachlichen Grenzen der
Pauschalierung zu wenig Beachtung geschenkt wird.

Die im Gesetzentwurf angelegte Weichenstellung für ein grundsätzlich
vollständiges Fallpauschalen-System ist in seinem Kernanliegen
verständlich, weil das Leistungsprofil und die Kostenstruktur des
Krankenhauses sehr viel deutlicher hervortreten. Damit vereinbar ist
das Ziel, die aus dem Krankenhausplan abgeleitete Verpflichtung
einzuschränken, Budgetverhandlungen mit Plankrankenhäusern zu
führen (Wegfall des Kontrahierungszwanges). Die im Sozialgesetzbuch
110 SGB V) angelegte Weiterentwicklung der Versorgungsverträge
als Instrument, das die staatliche Planung ergänzt oder teilweise
ersetzt, setzt auch das Universitätsklinikum einem verstärkten
Wettbewerbsdruck aus. Hierdurch ist dem angestrebten individuellen
Punktwert für Fallpauschalen eine wettbewerbliche Grenze gesetzt.
Dies ist ein Argument dafür, dass am grünen Tisch bestimmte
Höchstpreise entbehrlich sind. Hinzu kommt, dass die über die
Punktwerte gefundenen Preise für alle einheitlich dieselben
Kostenarten decken müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden. Daraus folgt die Forderung nach der Einbindung des
Universitätsklinikums in die Investitionskostenfinanzierung.





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