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Wiki, am 18.5. 2014 um 21:25:41 Uhr
Überschwemmung

Als Überschwemmung bezeichnet man einen Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche vollständig von Wasser bedeckt ist.

Überschwemmungen können hervorgerufen werden durch:

über die Ufer tretende Gewässer (Hochwasser oder Tsunami)
zu langsam abfließendes Wasser, zum Beispiel nach Starkregen
Wasserrohrbrüche
Bruch von Dämmen oder Talsperren
absichtliches Unterwassersetzen/Fluten
Gletscher, die Wasser am Abfließen hindern (Eisstausee)
Verklausung

Überschwemmungen können unter Umständen erhebliche Wasserschäden hervorrufen. Besteht eine solche Gefahr, so sprechen Rettungskräfte von einem Wassernotstand.

Der Begriff der Überschwemmung ist zugleich ein Rechtsbegriff, der insbesondere im Zusammenhang mit der Gebäude-, Hausrats-, Kfz-Teilkasko- und Betriebsunterbrechungsversicherung relevant ist. Besteht nach diesen Versicherungen Schutz gegen Elementarschäden, so wird dabei üblicherweise auch das Überschwemmungsrisiko abgedeckt. Zum Zwecke der Risikoabschätzung und damit der Prämienkalkulation hat die Versicherungswirtschaft eine konkrete Ermittlung der Überschwemmungsrisiken erarbeitet. Es handelt sich um ein Zonierungssystem (ZÜRS). Inzwischen kann nahezu jedes Gebäude einer der insgesamt vier Gefährdungsklassen zugeordnet werden:

Gefährdungsklasse 4: statistisch einmal in 10 Jahren ein Hochwasser,
Gefährdungsklasse 3: statistisch einmal in 1050 Jahren ein Hochwasser,
Gefährdungsklasse 2: statistisch einmal in 50200 Jahren ein Hochwasser und
Gefährdungsklasse 1: statistisch seltener als einmal alle 200 Jahre ein Hochwasser.

Der Begriff der »Überschwemmung« ist in der Rechtsprechung streitig.[1] Der Begriff der Überschwemmung („Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsgrundstück)“), ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen. Demnach ist die „Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.[2] Einschränkend urteilte hingegen das Landgericht Dortmund:[3] Erforderlich sei die Überschwemmung der normalerweise trocken liegenden Bodenfläche mit Wasser, womit die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen nicht erfasst werde. Danach seien die Schäden, welche durch das Eindringen von (Tau-)Wasser über das Dach hervorgerufen wurden, nicht gedeckt. Es fehle bereits an einer Überflutung, sofern es nicht zu einer Ansammlung von Wasser auf der Geländeoberfläche gekommen ist. Einen weiteren Begriff vertritt demgegenüber das LG Nürnberg-Fürth.[4]

Flutkatastrophen waren neben besonders starken Erdbeben bislang die für Menschen folgenreichsten Naturkatastrophen.
Einzelnachweise

Übersicht zur Rechtslage.
BGH, Urt. v. 20. April 2005IV ZR 252/03.
LG Dortmund, Urt. v. 4. Juli 20122 O 452/11.
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26. Juli 20128 O 9839/10.

Weblinks

Christian Pfister: Überschwemmungen im Historischen Lexikon der Schweiz



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