Züchtigungsrecht
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Züchtigungsrecht bei Eheleuten: Das 1794 erlassene Preußische Landrecht (ALR) gab dem Ehemann das „Recht der mäßigen Züchtigung“ seiner Ehefrau. Es wurde 1812 per Edikt abgeschafft.
Nach dem bayerischen Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1758 bestand ebenfalls ein Züchtigungsrecht des Ehemanns. Der Mann hatte in der Ehe das Recht, die Ehefrau „nötigenfalls mit Mäßigkeit“ zu züchtigen, um seine Stellung und Rechte durchzusetzen. Dieses wurde seit Erlass des BGB von 1896 von den Gerichten nicht mehr angewendet, aber erst 1928 offiziell aufgehoben.