Anzahl Assoziationen zu diesem Stichwort (einige Beispiele folgen unten) |
11, davon 11 (100,00%)
mit einer Bewertung über dem eingestellten Schwellwert (-3) und 7 positiv bewertete (63,64%) |
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Siehe auch: positiv bewertete Texte
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Der erste Text |
am 6.9. 2012 um 23:50:45 Uhr schrieb Schmidt
über Fleischsuppe |
Der neuste Text |
am 16.1. 2017 um 22:33:26 Uhr schrieb Schmidt
über Fleischsuppe |
Einige noch nie bewertete Texte (insgesamt: 0) |
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Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Fleischsuppe«
Salzwasser schrieb am 20.10. 2015 um 18:26:58 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Gemäß §. 14 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 findet in Krankheitsfällen, sowie in den durch den Eintritt eines Beamten in den Reichstag verursachten Abwesenheitsfällen eine Einbehaltung des persönlichen Gehalts nicht statt.
Außerdem ist der Reichskanzler befugt, beurlaubte Beamte ausnahmsweise, im Genusse ihres persönlichen Gehalts auch nach Verlauf der im §. 7 bezeichneten Fristen zu belassen.
Salzwasser schrieb am 20.10. 2015 um 18:26:29 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Bei einem Urlaube von mehr als 3 bis zu 6 Monaten wird für den drei Monate übersteigenden Zeitraum die Hälfte des vollen etatsmäßigen Diensteinkommens, bei einem Urlaube von mehr als 6 Monaten für den 6 Monate übersteigenden Zeitraum das gesammte Diensteinkommen des Beurlaubten einbehalten.
Bei Berechnung dieser Fristen wird, falls der Urlaub von einem außerhalb Europas gelegenen Orte aus angetreten wird, die zur Zin- und Rückreise im Durchschnitt erforderliche, vom Reichskanzler festzusetzende Zeit in den Urlaub nicht eingerechnet.
Die Einbehaltung der Hälfte des Diensteinkommens fällt fort, wenn der Beamte in einem der im §. 51 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 erwähnten außereuropäischen Länder angestellt ist und von dort aus den Urlaub antritt.
Klo schrieb am 20.10. 2015 um 18:23:58 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Wird ein Urlaub zu Wiederherstellung der Gesundheit nachgesucht, so ist dem Antrage eine ärztliche Bescheinigung beizufügen.
Der Reichskanzler ist berechtigt, die Beibringung einer solchen Bescheinigung ausnahmsweise zu erlassen.