BSZ e.V. schrieb am 17.9. 2001 um 22:53:13 Uhr zu
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Es kann jeden treffen. Die Kündigung des Arbeitsplatzes. Oft ist damit der berufliche Abstieg, die Arbeitslosigkeit und der Weg in das soziale Abseits vorprogrammiert. Der BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ® e.V. rät allen Betroffenen, schnell und besonnen zu reagieren. Was grundsätzlich bei Erhalt einer Kündigung zu beachten ist erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Marc W. Thomas, 40699 Erkrath/ Düsseldorf, Telefon 02104-43089 im Gespäch mit dem BDF.
Eine Kündigung muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang angegriffen werden, und zwar beim Arbeitsgericht; hiervon gibt es seltene Ausnahmen, die hier aber vernachlässigt werden können.
Jede schriftliche oder mündliche Kündigung muß ausdrücklich bekämpft werden. Erklärt der Arbeitgeber also am Montag: »Sie sind gefeuert.« und erhalten Sie die gleiche Erklärung auch noch am Dienstag per Post, dann muß gegen beide Kündigungen vorgegangen werden. Es genügt nicht, nur gegen eine Erklärung vorzugehen. Wird dieses Gebot mißachtet, riskieren Sie daß Ihr Job endgültig verloren ist.
Suchen Sie sofort entweder die sog. Rechtsantragstelle beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht auf oder wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die sog. Kündigungsschutzklage zu erheben. Diese Eile ist erforderlich, weil immer Fehler auftreten können. Befindet man sich noch innerhalb der Dreiwochenfrist, kann ein solcher Fehler meist noch berichtigt werden, ohne daß Ihnen Schaden entsteht; wird die Klage aber erst am letzten Tag der Frist eingereicht, ist die Gefahr groß, daß der Fehler nicht mehr behoben werden kann. Die Gefahr den Prozeß zu verlieren ist dann groß.
Wenn Sie sich entschieden haben, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, sollten Sie zu der Besprechung jedenfalls alle verfügbaren Unterlagen bezüglich des Arbeitsverhältnisses mitbringen. Die wichtigsten Dokumente sind der Arbeitsvertrag ( wenn schriftlich vorhanden ), die Kündigung ( wenn schriftlich gekündigt wurde )und die letzten Gehaltsabrechnungen. Gibt es mehrere Kündigungschreiben, sind natürlich alle mitzuführen usw..
Dies ist u.a. deshalb wichtig, weil oft gar nicht leicht erkennbar ist, wer eigentlich der Arbeitgeber ist ( z.B. bei einer GmbH & Co. KG ) oder bei anderen verschachtelten Unternehmensstrukturen. Wird die Klage aber gegen die falsche Gesellschaft gerichtet, geht sie ins leere und der Prozeß wird sicher verloren.
Erwarten Sie eine Kündigung, sollten Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten im Vorfeld einer Kündigung Maßnahmen zum Schutz Ihres Arbeitsplatzes zu treffen. Aber auch, wenn die Zeit bereits drängt und Sie die Zustellung des Kündigungsschreibens in den nächsten Tagen erwarten, kann durch qualifizierten Rat noch viel bewegt werden. So sollte in einer solchen Situation z.B. ein Einschreiben, daß am letzten Tag eines Monats bei der Post niedergelegt wird, erst am folgenden Tag - also im neuen Monat - abgeholt werden. Man verlängert damit seine Kündigungsfrist ggfls. ganz erheblich. Denn ein Einschreiben geht erst zu, wenn man den Brief in Händen hält. Hier ist aber »Fingerspitzengefühl« erforderlich, damit man nicht den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Handelns auf sich zieht.
Auf den Einwand des BDF, dass man früher gelegentliche Klagen von Rechtssuchenden hörte, man wäre in einer Sache zu einer ersten Beratung zu einem Anwalt gegangen und hätte nach einem kurzen Gespräch zum großen Schrecken eine Kostennote über mehrere tausend DM erhalten, so dass man gerade bei Erhalt einer Kündigung lieber auf einen teueren Anwalt verzichten wolle, erklärt Rechtsanwalt Thomas:
Diese Gefahr besteht heute nicht mehr. Mit Wirkung zum 01.07.94 ist die BRAGO dahingehend geändert worden, daß für das erste Beratungsgespräch in einer Sache ohne Rücksicht auf den möglicherweise sehr hohen Streitwert ein Honorar in Höhe von maximal 350,- DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) abgerechnet werden darf. Dies gilt natürlich nur für das erste Beratungsgespräch; wird die Beratung bei einem weiteren Treffen fortgesetzt, ist sie streitwertabhängig abzurechnen. Allerdings sollte jeder Mandant schon im Laufe des ersten Gespräches nach den zu erwartenden Kosten fragen. Vernünftige und redliche Anwälte - und das sind die weit überwiegende Mehrzahl der Kollegen - wird dies keinesfalls übelnehmen.
Bleibt die Kündigung bestehen, ist zumindest ein makelloses Arbeitszeugnis für das weitere berufliche Fortkommen unabdingbar. Nach Informationen des BDF werden alleine jährlich 15 000 Prozesse um das Arbeitszeugnis geführt. Da kann man nur jedem dringend raten, sich auch über die »Geheimsprache« der Arbeitszeugnisse zu informieren. Denn schon so mancher Arbeitnehmer wurde mit seinem »hervorragenden Zeugnis« von seinem Arbeitgeber aufs Abstellgleis geschrieben.
Der BDF hat in seiner Faxabruf-Datenbank ein sehr informatives Dokument mit wichtigen Urteilen, den wichtigen »Geheimbegriffen« und vielen Informationen rund um das Arbeitszeugnis hinterlegt. Das 9-seitige Dokument »Die Geheimsprache der Arbeitszeugnisse« gibt es ab sofort per Faxabruf: 0190-824196022 (3,63 DM/Min)
TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,24 DM/Min) nennt der regionale Suchdienst des BDF im BSZ® e.V. Fachanwälte für Arbeitsrecht und natürlich auch Anwälte aus allen anderen Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de , www.jurafit.de, und www.thomas-ra.de fündig.