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Hanno Nühm, am 16.5. 2008 um 14:50:45 Uhr
Ruhezeit

Bestattungsgesetz

§ 6 BestattG

Ruhezeit

Für jeden Friedhof ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit der Leichen ist nach der Verwesungsdauer festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 6 Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens 10 Jahre, im übrigen mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Aschen Verstorbener einzuhalten.


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