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Garantenstellung schrieb am 22.10. 2001 um 22:36:27 Uhr über

Garantenstellung

Garantenstellung

Sie ist die erste Ebene in der Feststellung einer Pflichtverletzung, in der es darum geht, wer, bzw. im Rahmen der gutachtlichen
Prüfung eines Schadensersatzanspruchs, ob gerade die in Anspruch genommene Person für die Abwendung des Schadenseintritts
verantwortlich ist. Steht das »Angesprochensein« in einer Person fest, so hängt ihre Ersatzpflicht nur noch von den Faktoren der
Vermeidbarkeit und der Zumutbarkeit ab. Es ist also entscheidend, nach welchen Kriterien sich das »Angesprochensein« im
Rechtssinne, die sog. Garantenstellung, bestimmt. Dieser Begriff, der nicht mit der strafrechtlichen Garantenstellung identisch ist,
wird in der Literatur und in der Rechtsprechung oft nur im Zusammenhang mit einem Unterlassen gebraucht. Die Unterscheidung
zwischen Tun und Unterlassen ist jedoch im Zivilrecht nicht fruchtbar, denn es geht immer um Handlungspflichten, nämlich so zu
handeln, daß die Rechtsgutsverletzung bzw. im Vertragsrecht die Vertragsverletzung nicht eintritt. Aus den allgemeinen Hilfs- und
Anzeigepflichten, wie sie sich aus den §§ 323c, 138 StGB begründen, erwächst nach der h.M. in der Literatur und der
Rechtsprechung keine zivilrechtliche Garantenstellung.

Beispiel: A wird mit seinem Wagen von einem Unbekannten von der Straße abgedrängt und bleibt schwerverletzt im
Straßengraben liegen. B kommt an der Unfallstelle vorbei, hilft dem A jedoch nicht. A verlangt von B
Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil ihm ein Bein amputiert werden mußte, das gerettet worden wäre, wenn B
sofort einen Rettungswagen verständigt hätte.

Die Haftung wird von der h.M. mit der Begründung abgelehnt, daß die §§ 323c, 138 StGB nicht dem Schutz von
Individualrechtsgütern dienten (hierfür sind die einschlägigen Strafvorschriften, z.B. § 223 StGB zuständig), sondern für jedermann
eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufstellten. Dies zeige sich auch
daran, daß die Bestrafung nach § 323c, 138 StGB unabhängig von den Folgen der Unterlassung erfolge. Die Gegenmeinung
argumentiert, daß die §§ 323c, 138 StGB zwar in erster Linie das öffentliche Interesse, daneben aber auch die individuellen
Rechtsgüter der betroffenen Personen schützten. Die gleiche Kontroverse gibt es bei der Frage, ob §§ 323c, 138 StGB
Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB sind.

Unter besonderen Umständen, in denen eine sittliche Pflicht zum Handeln besteht (z. B. Lebens- und Leibesgefahr) und
Schädigungsvorsatz nachweisbar ist, kommt eine Haftung aus § 826 BGB in Betracht.

Haben wir also festgestellt, daß es eine allgemeine deliktsrechtliche Pflicht, fremde Personen oder Sachen vor Schaden zu
bewahren, nicht gibt, so fragt sich, was die Kriterien der Garantenstellung sind. Sie bestimmen sich prinzipiell parallel zum
Strafrecht. Danach ist zu unterscheiden zwischen Obhutspflichten , d.h. der Obliegenheit, bestimmte Rechtsgüter vor einer
unbestimmten Vielzahl von Gefahren zu schützen und den Sicherungs- oder Gefahrabwendungspflichten, bei denen es um den
Schutz einer unbestimmten Vielzahl von Rechtsgütern vor einer bestimmten Gefahr geht.




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