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bra schrieb am 22.10. 2001 um 22:33:17 Uhr über

Pflichtverletzung

Abmahnung

Sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung ( z. B. Diebstahl ) handelt, muss der Arbeitnehmer vor einer
verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden. Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss in die
Personalakte aufgenommen werden. Begeht der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren die selbe Pflichtverletzung, kann Ihm
gekündigt werden, wenn das in der Abmahnung angedroht war. Die Abmahnung verliert also nach 2 Jahren ihre Wirkung.

Wer glaubt, dass die Abmahnung zu unrecht erfolgte, muss durch Klage vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit feststellen
lassen.



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