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Stöbers Greif schrieb am 4.6. 2001 um 16:53:43 Uhr über

Dorotheus

Haut des heiligen Dorotheus, ich weiß nicht mehr die wievielte Fortsetzung vom...
Haben wir heute eigentlich den 2. oder den 3. Juni 2001?
(So langsam geht´s glücklicherweise dem Ende entgegen!)

Der Bischoff und das Kapitel ließen sich durch die Klagen der spoliirten Nonnen rühren und Untersuchungen anstellen, wovon die Akten in dem Kapitular-Archiv zu Macon eine ganze Wand bedecken. Es ist unmöglich alle Ausflüchte der Beklagten zu wiederholen; sie läugneten das Faktum, beschuldigten die Nonnen eines sündlichen aus ihrer fleischlichen Einbildungskraft entsprossenen Selbstbetrugs und wußten den Prozeß aufs neue nach Rom zu spielen, endlich auch von da ein Decisif-Urtheil zu erwürken, das sie zwar nicht völlig befriedigte, aber auch den Urselinerinnen nicht Gerechtigkeit wiederfahren ließ.
Da dieses päpstliche Urtheil viel Wesentliches des Prozesses enthält, einige der Jesuitischen Gründe anführt und das merkwürdige Schicksal des Corpus delicti entscheidet, so wird es hier, mit Auslassung des Üeberflüßigen mitgetheilet:

In causa der Ursuliner Nonnen zu Macon contra die R. R P.P. Soc. Jesu ebendas. Etc.

Ob zwar die Klosterfrauen der heiligen Ursula zu Macon Kägere, entgegen die P.P. Soc. Jesu daselbst, Beklagte, gründlich erwiesen haben, daß Kläger bey erster Ueberlieferung der Haut des heiligen Dorotheus der Beklagten die ausgetrockneten testes dieses Heiligen zugleich mit übergeben haben, und daß solche bey der nach der Sentenz Sr. Heiligkeit erfolgten Zurücklieferung von den P. P. Soc. Jesu zurückbehalten worden sind, so kann jedoch dem Ansuchen der Kläger um Wiedererstattung des Fehlenden, aus folgenden Gründen nicht willfahrt werden:

1) Haben die Beklagten P.P. Soc. Jesu in dem bey den Actis sub Signo 0ris beygebrachten anatomischen Gutachten der medizinischen Fakultät zu Peking einer heydnischen und folglich ganz unpartheyischen Akademie deutlich und klar erwiesen, daß die testes eines Menschen nicht zu der Haut, sondern zu dem Leibe gehören, daß diese also in hoc casu nur abusive an der Haut hängen geblieben sind und also den Klägern zwar der Besitz der Haut, keineswegs aber ein Anspruch an diese eigentliche zum Leibe gehörigen Vasa verstattet werden kann.
2) Scheinet zwar der verjährte Besitz beides der Haut nebst den annexis für die Nonnen zu sprechen und ihnen das Eigenthumsrecht über beides zu versichern, nachdem aber ...

(Fortsetzung folgt!)




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