Nach einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des AG Ansbach v. 23.8.2012 - Az. 14 Js 1084/11 - kann sich der Beihilfe schuldig machen, wer - an und für sich rechtlich nicht zu beanstandende - Textbeiträge auf einer Website veröffentlicht, auf der von anderen Nutzern rechtswidrige Beträge veröffentlicht worden sind. Denn durch die Beteiligung an der Website gibt man unter Umständen zu erkennen, daß man auch die Veröffentlichung von rechtswidrigen, möglicherweise sogar strafbaren Inhalten billigt und unterstützt. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muß unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände ermittelt und festgestellt werden. Nach dem AG Ansbach kommt es dabei wesentlich darauf an, inwiefern der Autor von beanstandungsfreien Texten erkennen lässt, daß er die rechtswidrigen oder gar strafbaren Inhalte anderer Nutzer bzw. Autoren kennt und sie als solche bzw. deren Veröffentlichung billigt oder diese bzw. jene sogar aktiv unterstützt dadurch, daß er beispielsweise Solidaritätserklärungen für den Autor von bzw. für die zu beanstandenenden Texte selbst abgibt selbst dann, wenn ihm die rechtliche Unzulässigkeit und Strafbarkeit dieser Texte bzw. deren Veröffentlichung klar vor Augen steht. Eine formelhafte Distanzierung - sogen. »disclaimer« - reicht nach Ansicht des AG Ansbach nicht aus, um eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in diesem bzw. dem oben dargestellten Sinne zu vermeiden bzw. zuverlässig auszuschließen.
Die Nutzer bzw. Autoren des Assoziationsblasters werden daher im eigenen Interesse aufgefordert, ihr Veröffentlichungsverhalten im Blaster bzw. dessen Foren unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Umstände zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen zu ziehen bzw. geeignete Vorkehrungen zu treffen, um diese zu vermeiden !
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