homosexuell-behindert
Bewertung: 1 Punkt(e)Als homosexuell-behindert gelten im Sinne des Gesetzgebers Personen beiderlei Geschlechts, deren Grad der Ausprägung ihrer geschlechtlichen Orientierung ein schwerwiegendes Hindernis bei der sozialen und beruflichen Integration darstellt und die nicht dem besonderen Schutz durch das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 unterliegen.