Zwergenweitwurf
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Übungsfall 6: Zwergenweitwurf in der Disco
A ist besonders kleinwüchsig. Er nutzt diese Tatsache gewerblich, indem er sich bei Schauveranstaltungen dem Publikum zum »Zwergenwerfen« zur Verfügung stellt. Er wurde von der X-GmbH, die einen Freizeitpark mit Diskothek betreibt und dafür u.a. eine Gewerbeerlaubnis gem. § 33a GewO besitzt, im Mai 1992 engagiert. Die X-GmbH begann sogleich mit der Plakatwerbung für ihre Veranstaltung, die u.a. den Schriftzug trug: »Die neue Sensation aus den USA: Zwergenweitwurf, zuerst bei Gottschalk, jetzt live in Eurer Disco..«
Mit Verfügung vom 18.05.1992 untersagte die zuständige Behörde der X-GmbH die Durchführung der geplanten Veranstaltung mit A. Sie begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, daß es sich bei dem »Zwergenwerfen« um eine entwürdigende Behandlung eines Menschen handele, die mit Art. 1 Abs.1 GG nicht zu vereinbaren sei. Hierfür spreche insbesondere das Ziel der Veranstaltung, einen Menschen von einem anderen weitaus stärkeren Menschen zur Belustigung des Publikums wie ein Sportgerät möglichst weit zu werfen. Als Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sei das »Zwergenwerfen« nicht nur demütigend, sondern auch gefährlich für die Gesundheit der Geworfenen. Der sportliche oder akrobatische Charakter trete demgegenüber deutlich in den Hintergrund. Daß A sich freiwillig werfen ließe spiele keine Rolle, da die Menschenwürde ein unverfügbarer Wert sei, auf dessen Beachtung der einzelne nicht verzichten könne.
Ist die Verfügung rechtmäßig, wenn in der Gewerbeerlaubnis der X-GmbH gem. § 33a GewO ausdrücklich geregelt ist, daß sich diese »nicht auf weitergehende einschlägige Vorführungen oder auf Schaustellungen erstreckt, die den guten Sitten zuwiderlaufen«?