Urheberrecht
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Der Rechtserwerb erfolgt durch die Schöpfung des Werkes.
Immer wieder wird von Web-Usern die Ansicht vertreten, die Anbieter von Inhalten hätten allein durch ihr Angebot im Internet auf ihre Urheberrechte daran verzichtet, weil sie ja wüßten, daß im Internet alles heruntergeladen und beliebig genutzt würde. Diese Ansicht ist unzutreffend.
Dem UrhG ist der Gedanke des Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd.
Demnach bedürfte es für den Verzicht, der in jedem Fall ein Rechtsgeschäft darstellt, wohl einer ausdrücklichen Erklärung. Ein Verzicht durch ein schlüssiges Handeln - konkludent durch Einstellen in das Internet - ist angesichts der strikten Bindung der gesamten Rechte an den Urheber nicht denkbar. Es bedürfte daher auf den Web-Seiten einer ausdrücklichen Verzichtserklärung.