Opferhilfe
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Opferhilfe
Welchen Anspruch auf Hilfen hat man eigentlich, wenn man Opfer einer Gewalttat geworden ist?
Viele wissen gar nicht, dass der Staat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern
zahlreiche Vorschriften ins Leben gerufen hat, um Opfern Hilfe zu leisten. Im wesentlichen sind
das folgende Gesetze:
Das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
(Opferanspruchsgesetz)
Das Gesetz über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringen Einkommen
(Beratungsgesetz)
Das 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung im Strafverfahren
(Opferschutzgesetz)
Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz)
Das Opferentschädigungsgesetz ist hierbei besonders hervorzuheben, da hier die Leistungen und
Unterstützungen für das Opfer festgelegt werden wie z.B. Heil- und Krankenbehandlung,
Rentenleistungen, Pflegezulagen und Hilfen zur beruflichen Rehabilitation. Antragstellungen
hierfür müssen beim örtlichen Versorgungsamt vorgenommen werden.
Die Broschüre »Hilfe für Opfer von Gewalttaten« des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung gibt ausführliche Hinweise zur Antragsstellung, Umfang der Leistungen und
Anspruchsvorraussetzungen. Sie kann hier bestellt werden:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 500
53105 Bonn
Best.-Nr. A 719
Tel.: 0180/5151510
Fax: 0180/5151511
http://www.bma.bund.de
Weitere wertvolle Hilfen gibt der gemeinnützige Verein Weißer Ring. Als Opfer braucht man
Verständnis und Einfühlung. Außerdem ist man mit seiner Situation zunächst einmal überfordert
und nicht in der Lage Ansprüche geltend zu machen. Der Weiße Ring gibt Hilfestellungen im
Umgang mit den Behörden, vermittelt Erholungsprogramme für Opfer und auch weiterführende
Hilfen bei fachspezifischen Einrichtungen. Über den Opfernotruf 01803/343434 ist er rund um die
Uhr erreichbar.
Auch bei dem Verein Opfer gegen Gewalt kann man wertvolle Hilfe finden.
Nothelfer sind im übrigen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (Sozialgesetzbuch
VII § 2 Abs. 1 Nr. 13)!