Anzahl Assoziationen zu diesem Stichwort (einige Beispiele folgen unten) 111, davon 108 (97,30%) mit einer Bewertung über dem eingestellten Schwellwert (-3) und 30 positiv bewertete (27,03%)
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Siehe auch:
positiv bewertete Texte
Der erste Text am 28.11. 2001 um 15:41:09 Uhr schrieb
ein vorrübergehender Name über Meinungsfreiheit
Der neuste Text am 24.3. 2024 um 19:59:02 Uhr schrieb
Pampf über Meinungsfreiheit
Einige noch nie bewertete Texte
(insgesamt: 59)

am 21.3. 2007 um 20:07:34 Uhr schrieb
Helena über Meinungsfreiheit

am 4.11. 2003 um 17:17:23 Uhr schrieb
biggi über Meinungsfreiheit

am 13.9. 2009 um 17:30:26 Uhr schrieb
Bettina Beispiel über Meinungsfreiheit

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Meinungsfreiheit«

Freno schrieb am 24.3. 2019 um 20:14:15 Uhr zu

Meinungsfreiheit

Bewertung: 2 Punkt(e)

Vor einigen Jahren war es ein ständiges Thema, daß es eine Frauenquote in den Aufsichtsräten der an der Deutschen Börse notierten Unternehmen geben solle. Alle Welt redete und schrieb sich den Mund bzw die Fingerspitzen franselig darüber. Ich habe eine Zeitlang in allen Plattformen, auf denen ich damals aktiv gewesen war, die entsprechenden Schreiberlinge, die sich fast ausnahmslos für eine solche Quote aussprachen, befragt, was denn die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft sei. Kein einziger wußte es - es ist die Bestellung und Abberufung des Vorstands. Keiner wußte, was ein Aufsichtsrat eigentlich tut, aber jeder wußte, wie er zusammengesetzt sein soll. Das ist real existierende Demokratie !

Strontium-90 schrieb am 11.8. 2002 um 18:57:42 Uhr zu

Meinungsfreiheit

Bewertung: 7 Punkt(e)

»Ich bin nicht deiner Meinung, aber ich werde mich jederzeit dafür einsetzen, dass Du sie sagen darfst

Rosa Luxemburg

SPIEGEL ONLINE schrieb am 18.10. 2003 um 14:46:26 Uhr zu

Meinungsfreiheit

Bewertung: 1 Punkt(e)

US-Schüler darf GeorgeWalkerBush »InternationalTerrorist« nennen

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Im Februar schickten Lehrer den 16-jährigen Bretton Barber nach Hause, weil er ein Anti-Bush-T-Shirt trug. Der Rauswurf war nicht zulässig: Auch für US-amerikanische Schüler gilt das Recht auf Meinungsfreiheit, wie ein Gericht jetzt entschied.

wauz schrieb am 10.3. 2005 um 17:22:25 Uhr zu

Meinungsfreiheit

Bewertung: 1 Punkt(e)

Meinungsfreiheit findet auf der Straße statt. Da darf sich in Wort, Schrift und Bild jeder frei äußern.
Wer in meiner Gaststube andere Gäste mit Geschwätz belästigt und sich dann auch noch auf die Meinungsfreiheit beruft, findet sich gleich drauf auf der Straße wieder. Da hat er sie, die Meinungsfreiheit.
Es darf auch jeder allen Unsinn drucken, den er drucken mag. Diese Erzeugnisse kann er dann an den Mann bringen. Auf der Straße, versteht sich.
Auch im Internet gibt es Meinungsfreiheit. Jeder kann seine Meinung frei äußern. Auf seiner eigenen Website. Wer meint, anderer Leute Gästebücher, Blogs, Kommentarseiten oder Chats vollmüllen zu dürfen, der irrt.

Peter K. schrieb am 8.11. 2007 um 01:13:58 Uhr zu

Meinungsfreiheit

Bewertung: 1 Punkt(e)

(1) Wer es unternimmt, den Gedanken der unveräusserlichen Menschenrechte als Grundlage menschlicher Gesellschaft schlechthin, der zur ihrem Schutze und Verbreitung errichteten Einrichtungen und deren Amtsträger und Befürworter in einer Weise, die den öffentlichen Frieden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen geeignet ist, herabzuwürdigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von 1 Jahr bis 5 Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor

a) bei der Leugnung der Gleichheit aller Menschen hinsichtlich ihres Geschlechtes, der geschlechtlichen Orientierung oder Identität, der Rasse, Hautfarbe, Alter, Jugend oder aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung;

b) wenn von der Herabwürdigung Einrichtungen oder deren Teilgliederungen der parlamentarischen Demokratie, des demokratischen Rechts- und Sozialstaates oder deren Angehörige betroffen sind oder nach dem Willen des Täters betroffen werden sollen;

c) die Herabwürdigung nach dem Willen des Täters unter Mißbrauch der Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit in einem öffentlich zugänglichen Medium erfolgt oder erfolgen soll, vor einer versammelten Menschenmenge oder gegenüber Personen, die zur Tatzeit noch keine 21 Jahre alt sind.

(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht von der Strafe absehen oder das Strafmaß ermässigen. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn

a) die Tatbegehung gegenüber Personen erfolgt, die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses berechtigt und verpflichtet sind;

b) der Täter unmittelbar nach der Tatbegehung tätige Reue zeigt, und die Folgen seiner Tat durch öffentliches Bekenntnis zu den unveräusserlichen Menschenrechten zu mildern sucht;

c) die Tatbegehung fahrlässig erfolgt.

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