Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Kranzgeld«
Peter K. schrieb am 4.12. 2007 um 17:22:12 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Ein niedlicher Schadensersatzanspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: eine Jungfrau, die ihrer Jungfernschaft aufgrund eines dann nicht eingehaltenen Eheversprechens verloren hatte, hatte Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Um 1900 konnte dieser Schaden freilich sehr erheblich sein - es lief faktisch auf eine Art Unterhaltsanspruch hinaus. Diese Vorschrift ist nie aufgehoben worden, und tatsächlich ergingen bis in die Achziger Jahre immer wieder Urteile dazu, die in der Fachpresse genüsslich veröffentlicht wurden. Erst in den neunzigern fasste sich mal eine Amtsrichterin ein Herz, und erklärte die Vorschrift für verfassungswidrig und damit nichtig. Auch dieses Urteil wurde genüsslich veröffentlicht, der tapferen Kollegin allseitiger Respekt gezollt. Übrigens waren die Schadensersatzbeträge, die zuvor noch ausgeworfen worden waren, ziemlich niedrig, so um die tausend Mark herum. Wenn man bedenkt, was für ein Glück das Erleben einer Defloration für so manchen Chauvi darstellt, eine etwas bescheidene Summe, wie ich finde.
myelnik schrieb am 16.2. 2001 um 04:01:14 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Der berühmteste Artikel des BGB im Volltext:
Bürgerliches Gesetzbuch
(verkündet im Reichsgesetzblatt am 18.8.1896)
Viertes Buch: Familienrecht.
Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe.
Erster Titel. Verlöbnis.
§ 1300 [Beiwohnung]
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 [Ersatzpflicht bei Rücktritt von einer Verlobung]oder des § 1299 [Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils] vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Fragen:
1. Wer trägt die Beweislast (Unbescholtenheit usw.)?
2. Was genau ist Verschulden gem. § 1299?
3. Die Schadenersatzpflicht bei Rücktritt (§ 1298) tritt nach Absatz (3) nicht ein, wenn »ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt«. Was ist ein wichtiger Grund und was ein unwichtiger?
4. Was ist eigentlich mit unbescholtenen männlichen Verlobten, die ihrer Verlobten die Beiwohnung gestatteten?
Anmerkungen:
1. Seien wir mal froh, daß der Entschädigungs- (»Kranzgeld-«)anspruch nach §1300 _nicht_ auf die Erben übergeht. Das schützt uns vor Duell-Forderungen von Menschen deren Urahnin vor Jahrhunderten von unserem Urahn sitzengelassen wurde.
2. Die in den §§1298-1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an (§1302).
3. Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig (§1297).
Was müssen das für glückliche Zeiten gewesen sein, in denen der Gesetzgeber nicht wichtigeres zu tun hatte, als sich mit so etwas zu beschäftigen.
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