Körperverletzung
Bewertung: 4 Punkt(e)Entgegen der weitverbreiteten Meinung erfüllt das erzwungene Hören von populärer Musik zumeist nicht den Straftatbestand der Körperverletzung. Hierbei ist eher von Nötigung auszugehen. Wie es jedoch zu werten wäre, würde ich einen Freund des zeitgenössischen Hiphops oder deutschsprachiger Schlagermusik (mein besonderes Augenmerk richtet sich hierbei auf HeinzRudolfKunze, H. Grönemeyer und die Flippers) im Zustande völliger Immobilität kraft eines Kopfhörers mit einer frequenzstarken Einspielung von Schönbergs 'Herzgewächsen' beschallen, sei dahingestellt. Solange sie im imaginierten Bereich bleiben, sollte man solche Phantasien unbedingt zulassen.