Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Hexenhammer«
Nike schrieb am 17.4. 2002 um 10:15:43 Uhr zu
Bewertung: 1 Punkt(e)
Georg Gödelmann schrieb vor gut 400 Jahren einen auf deutsch abgefassten, weniger scharfen Rechtsleitfaden mit dem Titel
»Von Hexen, Zauberern und Unholden«
Verlag Nikolaus Basseum, Frankfurt/Main, 1592.
Es gibt noch 3-4 Exemplare in Deutschland.
Das Buch versteht sich als moderner Leitfaden gegenüber dem damals bereits überholten so genannten Hexenhammer. Es werden einige Grundregeln aufgestellt: Zunächst muss eine gründliche Untersuchung des Falles mit Zeugenanhörung und dergleichen stattfinden. Ein im Falle der Überführung auszusprechendes Urteil kennt auch Strafen unterhalb der Todesstrafe.
Dieses »juristische« Buch ist alles andere als trocken. Man hat damals die Juristerei auf der Basis von in der Vergangenheit aufgetretenen (und in Prozessen behandelten) Fällen betrieben. Nach dem Motto: Ein ähnlicher Fall tauchte dann und dann in jenem Ort auf und wurde soundso entschieden, also könnte er auch für den aktuellen Fall herangezogen werden. In den angelsächsischen Ländern arbeitet die Justiz zum Teil noch heute so; man nennt diese Methode »case law« (an vorbekannten Fällen sich orientierende Rechtsprechung). Die unter anderem durch den Code Napoleon beeinflusste heutige Rechtsprechung auf der Basis möglichst allgemeingültig abgefasster Gesetzesparagrafen hielt erst viel später in Deutschland Einzug.
Ein Fallbeispiel aus dem o.g. Buch:
Eine der Hexerei bezichtigte kräuterkundige Frau wurde einem Richter in Middelburg (Niederlande, Provinz Zeeland) zur Aburteilung vorgeführt. Sie verweigerte die Aussage. Um mögliche Beweisstücke ihrer unzulässigen Tätigkeit zu finden, forderte man sie auf, ihre Taschen zu entleeren und die Kleidung abzulegen, was sie auch nach einigem Gezeter tat. Die Untersuchung der Kleidung ergab jedoch keine Anhaltspunkte. Daraufhin wurde Leibesvisitation angeordnet. Da sie sich nun vehement sträubte, wurde sie an Händen und Füßen gefesselt, rücklings auf einen Tisch gelegt und dort wiederum festgebunden. Man untersuchte den ganzen Körper auf verdächtige, kultische Zeichen (Bemalungen, Tätowierungen, Narben), inspizierte auch die Mundhöhle, Nase, Ohren, wurde jedoch nicht fündig. Schließlich widmete man sich ihrer Möse und der Vagina, und siehe da, aus der Tiefe dieser Körperöffnung kam ein klein zusammengefaltetes schleimiges Zettelchen hervor, auf dem ganz eindeutig satanische bzw. magische Zeichen in wasserunlöslicher Tinte geschrieben standen. Die Überführung war durch »Beweis« erbracht. Eine Verurteilung konnte also nicht nur auf Basis übler Nachrede erfolgen. Außerdem beschränkte sich das Urteil auf lebenslange Verbannung aus der Provinz. Alles in allem also sehr fortschrittlich, will uns das Buch lehren.
Rufus schrieb am 12.9. 2001 um 22:15:21 Uhr zu
Bewertung: 2 Punkt(e)
Friedrich Spee von Langenberg schrieb 1631 die
»Cautio Criminalis«
oder
Rechtliches Bedenken
wegen der Hexenprozesse
Eines der ersten und wichtigsten Bücher
gegen die Praxis der im Hexenhammer
vorgegebenen Hexenprozesse.
In den ersten 2 Ausgaben aus der berechtigten
Furcht vor der Verbrennung anonym erschienen.
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