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mcnep schrieb am 11.9. 2004 um 19:25:39 Uhr übereinskommasieben |
Ein Arzt darf bei Standardtarifversicherten nur maximal das einskommasieben–fache der Ärztlichen Gebührenordnung (bzw. bei medizinisch–technischen Leistungen das 1,3fache und bei Laborleistungen das 1,1fache) berechnen. Deshalb muss sich der Patient als Standardtarifversicherter gegenüber dem Arzt ausweisen. |
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