§ 159. Wortinlautendes oder auslautendes ŋ ist – von modernen entlehnungen abgesehn – die unveränderte fortsetzung des im air. bzw. mir. durch ng bezeichneten lautes, dem ein gutturaler vokal folgt oder einst folgte, z. b. in bŕiŋl̄333;dī „träumen“, brionglóid; droŋ „bande“, mir. drong; kūŋ „eng“, air. cumung; ḱȧŋlīm „binde“, mir. cenglaim; ḱiŋkīš „pfingsten“, mir. cengcaigis, Atk. 578, lat. quinquagesima; l̄oŋkəȷŕ̥ „ein seil zum verbinden eines vorderfusses mit dem entsprechenden hinterfusse, für ziegen gebraucht, um deren fortlaufen zu verhindern“, mir. langfiter, engl. lang und fetter; l̄ūŋ „schiff“, mir. long; oŋə „nagel“, air. inga, gen. ingen; cȧŋə (neben cȧŋgə) „zunge, sprache“, air. tenga.
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