>Info zum Stichwort Vertiefung | >diskutieren | >Permalink 
Extra Golden schrieb am 14.2. 2012 um 15:12:00 Uhr über

Vertiefung

§ 909
Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.



   User-Bewertung: +1
Unser Tipp: Schreibe lieber einen interessanten und ausführlichen Text anstatt viele kleine nichtssagende.

Dein Name:
Deine Assoziationen zu »Vertiefung«:
Hier nichts eingeben, sonst wird der Text nicht gespeichert:
Hier das stehen lassen, sonst wird der Text nicht gespeichert:
 Konfiguration | Web-Blaster | Statistik | »Vertiefung« | Hilfe | Startseite 
0.0037 (0.0019, 0.0005) sek. –– 850211329