Das Sicherungslager unterscheidet sich nach den Plänen des Bundesinnenministeriums grundsätzlich vom Strafvollzug und den Justizvollzugsanstalten. Während bei der Strafe der Aspekt der Resozialisierung im Vordergrund stehe, so sei das Sicherungslager eine Maßnahme, die zur Verhütung von weiteren Straftaten dient. Die Verbringung dorthin sei nur im Einzelfall dann anzuordnen, den das Gefahrenpotential des mutmaßlichen Täters eine solche Maßnahme rechtfertige.
Dementsprechend würden Sicherungslager zum Zwecke der Vereinfachung der Überwachung auf Inseln eingerichtet, deren Anpachtung von der Republik Argentinien bereits in die Wege geleitet sei. Auch seien schon Ingenieurbüros vor Ort mit den Planungsarbeiten befasst. Die Sicherungslager sollen im wesentlichen aus einfachen Holzbaracken bestehen, in denen Gruppen von 20-40 Sicherungshäftlingen untergebracht werden können. Sie sollen mit landwirtschaftlichen und naturschützerischen Arbeiten beschäftigt werden, um eine Chance zur Reiintegration zu eröffnen. Um die Kosten in Grenzen zu halten, wird das Lagerpersonal mit umfangreichen Strafmöglichkeiten versehen, die auch körperliche Züchtigungen umfassen soll. Selbstverständlich sollen sämtliche Maßnahmen gerichtlich überprüft werden können, wofür die Einrichtung eigener Lagergerichte vorgesehen ist, denen auf freiwilliger Basis auch Rechtsanwälte zugeordnet werden, die sodann als Pflichtverteidiger tätig werden. Sie werden als Regierungsräte z.A. des Innenministeriums geführt und entsprechend der Besoldungsbestimmungen für den Auslandseinsatz im höheren Dienst entlohnt. Bei guter Führung und positiver Prognose hinsichtlich des Gefährdungspotentials, die alle fünf Jahre erneut zu stellen ist, kann ein Sicherungshäftling in den normalen Strafvollzug in Deutschland überstellt werden, wo er nach Ablauf von weiteren fünf Jahren sodann zur Bewährung entlassen werden kann.
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