Und sind die obgemelte zwentzig Personen von den Stänben deß Reichs Teutscher Nation genommen und geordnet, wie nachfolgt: Nemlich von den sechs Churfürsten jedem einer und von den hernach geschriebenen geistlichen und weltlichen Fürsten zween Fürsten, ein geistlicher und ein weltlicher persönlich, die alle Viertheil Jars, wie oben von den Churfürsten gemelt, abwechseln, und zween ander Fürsten, ein geistlicher und ein weltlicher, auß ihnen an der vorigen Statt kommen sollen, und also under ihnen nach ihrer Ordnung wie under den Churfürsten umbgehen. Ob aber ihrer einer auß redlichen Ursachen, die er auß seinen ofnen Briefen und Siegel bewehren sol, auf die bestimte Zeit nit erscheinen möcht, so sol er ein andern Fürsten seines Standts, nemlich ein geistlicher einen geistlichen, ein weltlicher einen weltlichen, auß den hernach bestimten Fürsten erbitten und an seine Statt schicken. Wo er aber keinen zu erbitten vermöcht und das auf seine Brief und Siegel, wie obstehet, bewähret, alsdann sollen Wir oder der, den Wir an Unser Statt setzen werden, mit sampt des Reichs Raht Macht haben, einen andern aus den hernach bestimten Fürsten an desselben Statt auf das Mahl zu erfordern, desselb Vierteil Jars den Raht zu besitzen; doch daß nit desto minder der Fürst, so vormahls verhindert gewesen und nun der Verhinderung entledigt were, zu Außgang desselben Viertheil Jars das nachfolgend Viertel Jar den Raht besitzen, inmaßen wie andere etc., damit es in solchem gleichmäßig gehalten werde. Und feind dieselbige geistliche und weltliche Fürsten, davon jetzt gemelt, in dem Abschied diß Unsers Königlichen Reichs-Tag nemlich bestimt und außgedruckt. Weiter sind die andere zwölff Persohnen jetzt hie durch Uns, auch Churfürsten, Fürsten und andere Ständ hie versamlet genommen und geordnet, wie folgt: Nemlich einer auß Unsern Oesterreichischen und der ander auß Unsers Sons Ertz-Hertzogen Philipsen Erblanden. Item vier Prelaten von der Prelaten wegen des H. Reichs, alßo daß jeder derselben Prelaten ein Viertheil Jars bey bem Reichs-Raht sitzen; und sol also under inen nach ihrer Ordnung umbgehen und in aller Maß mit ihnen gehalten werden, wie von den geistlichen und weltlichen Fürsten geschrieben stehet. Item so sol auch ein Graf von der Grafen wegen ses Heil. Reichs im Reichs-Raht seyn, der einer dann jetzt hie erwehlet und im Abschied bemelts Reichstags benennet ist. Item sollen auch alle Viertheil Jars zwo redliche, verständige Personen, die ietzt aus den hernach benenten Stätten genommen und auch im Abschied obgemelt nämlich bestimt sind, von der Frey- und Reichs-Stätt wegen im Reichs-Raht sitzen: Nemlich des ersten Viertheil Jars einer von Cölln, der ander von Augspurg; deß andern Viertheil Jars einer von Straßburg, der ander von Lübeck; deß dritten Viertheil Jars einer von Nürnberg, der ander von Goßlar; deß vierten Viertheil Jars einer von Frankfurt, der ander von Ulm; und also fürter unter ihnen nach ihrer Ordnung umbgehen, wie oben von den andern gemelt ist.
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