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Powerpresse schrieb am 28.8. 2013 um 16:23:18 Uhr über

Presseausweis

Und nachdem in der Ordnung der Handhabung Friedens und Rechtens deß vorigen Reichßtags zu Worms gehalten aufgericht under andern begriffen und eingeleibet ist, daß Wir, auch Churfürften, Fürften und andere Stänbe des Heiligen Reichs jährlich zusammen kommen sollen. Von Volnziehung und Handhabung gesprochener Urtheil, der willkürten Außträg und Unsers außgeschriebenen unb verkündten Landfriedens, auch anderer anliegender Nohtdurft der Christenheit und deß Heiligen Reichs zu handeln, haben Wir ermessen und betracht, daß die Ständt deß Reichs langsam und beschwerlich, auch mit mercklicher Mühe, Arbeit, Kostung und Darlegen zusammen geforbert werden und kommen mögen, und dann zu Zeiten merckliche Sachen ber Christenheit und dem Reich zufallen, denen der Verzug fast nachtheilig und schädlich ist, und die der Eyl bedörfen, dardurch dann zu Zeiten der obberürten und andern mercklichen obliegenden Sachen der Christenheit und deß Reichs mehr Versäumnüß und Hinderung dann Forderung und Außrichtung ermachsen mag. Darumb und damit solcher Verzug und Versäumnüß, auch der merckliche Kosten und Darlegen vermieten und zu ander Notturfft der Christenheit und des Reichs verhalten und desto förderlicher und embsiger von den oben angezeigten Sachen gehandelt und gerathschlagt werden möge, und auß andern redlichen Ursachen, Uns darzu bewegen, haben Wir mit zeitigem Raht und Willen, auch Zugeben und Annemen der vorgenanten Churfürsten, Fürsten, Graven, freyen Herren und Ständt zu Uns, oder wo Wir auß andern mercklichen Sachen und Geschäften persönlich darbey nicht seyn würden, zu dem, so Wir an Unser Stat setzen werden, der zum wenigsten ein Graf oder Freyherr seyn sol, zwentzig Personen aus dem Heiligen Reich Deutscher Nation zu Unserm und des Heil. Reichs Raht gen Nürnberg, da dann Wir und die gemelten zwentzig Personen denselben Raht nicht anderst, dann auß mercklichen beweglichen Nothsachen nach [298] Gelegenheit zu verrücken Macht haben sollen, fürgenommen und verordnet, die auch mit sampt Uns, oder so Wir anderer mercklicher Geschäfte halben persönlich darbey nit seyn werden, mit dem, so Wir an Unser Statt setzen, Unser und des Heiligen Reichs Raht seyn und genannt werden, und sonderlich von Uns volkomen Gewalt, Macht und Bevelch haben sollen, den Wir inen auch hiemit in Krafft diß Briefs geben, alle und jede Unsere als Römischen Königs und des Heiligen Reichs Sachen, Recht, Fried und ihrer beyder Vollnziehung und Hanthabung, auch Wiederstand gegen den Unglaubigen und andern Anfechtern der Christenheit, deß Reichs, und das an dem Frieden, Rechten, ihrer Hanthabung und dem Wiederstand obgemelt hanget oder darzu dienstlich oder erschießlich seyn mag, antreffen, und wie die von des Reichs Underthanen oder andern an sie langen oder entstehen werden, in solchen vorgeschriebenen Artickeln zu verhüten, für sich zu fordern, zu handeln, mit Fleiß zu betrachten, zu rahtschlagen und endlich zu beschliessen, nach ihrem besten Verständtnüß auf ihr nachgemelte Pflicht zu Unserm und des Heiligen Reichs Ehr, Nutz und Mehrung etc.


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