Abmahnung Sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung ( z. B. Diebstahl ) handelt, muss der Arbeitnehmer vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden. Die Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und muss in die Personalakte aufgenommen werden. Begeht der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Jahren die selbe Pflichtverletzung, kann Ihm gekündigt werden, wenn das in der Abmahnung angedroht war. Die Abmahnung verliert also nach 2 Jahren ihre Wirkung. Wer glaubt, dass die Abmahnung zu unrecht erfolgte, muss durch Klage vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit feststellen lassen.