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mcnep schrieb am 12.9. 2006 um 22:14:31 Uhr überHammurabi |
§ 108 Nimmt eine Schankwirtin als Bezahlung kein Getreide im Bruttowert des genossenen Getränks an und unterschreitet der Wert des Getränks den Wert des aufzubringenden Getreides, soll sie angeklagt und ertränkt werden.
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