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Maß- und Gewichtsordnung
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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Maß- und Gewichtsordnung.
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 33, Seite 349 - 356
Fassung vom: 30. Mai 1908
Bekanntmachung: 11. Juni 1908
Quelle: Commons
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Inhaltsverzeichnis

§ 1.
§ 2.
§ 3.
A. Längenmaße.
B. Flächenmaße.
C. Körpermaße.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15.
§ 16.
§ 17.
§ 18.
§ 19.
§ 20.
§ 21.
§ 22.
§ 23.
§ 24.
§ 25.


[349]

(Nr. 3489.) Maß- und Gewichtsordnung. Vom 30. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.

Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm.
Das Meter ist der Abstand zwischen den Endstrichen des internationalen Meterprototyps bei der Temperatur des schmelzenden Eises.
Das Kilogramm ist die Masse des internationalen Kilogrammprototyps.

§ 2.

Als deutsches Urmaß gilt derjenige mit dem Prototyp für das Meter verglichene Maßstab aus Platin-Iridium, welcher durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Er wird von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission aufbewahrt.

§ 3.

Aus dem Meter wird die Einheit des Flächenmaßes – das Quadratmeterund die Einheit des Körpermaßes – das Kubikmetergebildet.
Für die Teile und die Vielfachen der Maßeinheiten gelten folgende Bezeichnungen :

A. Längenmaße.

Der zehnte Teil des Meters heißt das Dezimeter.
Der hundertste Teil des Meters heißt das Zentimeter.
Der tausendste Teil des Meters heißt das Millimeter.
Tausend Meter heißen das Kilometer. [350]

B. Flächenmaße.

Der hundertste Teil des Quadratmeters heißt das Quadratdezimeter.
Der hundertste Teil des Quadratdezimeters heißt das Quadratzentimeter.
Der hundertste Teil des Quadratzentimeters heißt das Quadratmillimeter.
Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
Hundert Ar heißen das Hektar.
Hundert Hektar heißen das Quadratkilometer.

C. Körpermaße.

Der tausendste Teil des Kubikmeters heißt das Kubikdezimeter.
Der tausendste Teil des Kubikdezimeters heißt das Kubikzentimeter.
Der tausendste Teil des Kubikzentimeters heißt das Kubikmillimeter.
Dem Kubikdezimeter wird im Verkehre der von einem Kilogramm reinen Wassers bei seiner größten Dichte unter dem Drucke einer Atmosphäre eingenommene Raum gleichgeachtet. Diese Raumgröße heißt das Liter.
Der tausendste Teil des Liters heißt das Milliliter.
Hundert Liter heißen das Hektoliter.

§ 4.

Als deutsches Urgewicht gilt dasjenige mit dem Prototyp für das Kilogramm verglichene Gewichtsstück aus Platin-Iridium, welches durch die Internationale Generalkonferenz für Maß und Gewicht dem Deutschen Reiche als nationales Prototyp überwiesen worden ist. Es wird von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission aufbewahrt.

§ 5.

Für die Teile und die Vielfachen des Kilogramms gelten folgende Bezeichnungen:
Der tausendste Teil des Kilogramms heißt das Gramm.
Der tausendste Teil des Grammes heißt das Milligramm.
Hundert Gramm heißen das Hektogramm.
Hundert Kilogramm heißen der Doppelzentner.
Tausend Kilogramm heißen die Tonne.

§ 6.

Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre, sofern dadurch der Umfang von Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. Zum öffentlichen Verkehre gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet.
Auch zur Ermittelung des Arbeitslohns in fabrikmäßigen Betrieben dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und bereit gehalten werden. [351]
Den Maßen stehen im Sinne dieses Gesetzes gleich die zur Raummessung bestimmten Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockene Gegenstände.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Eichung der zu steueramtlichen Zwecken bestimmten Geräte.
Durch Beschluß des Bundesrats kann für bestimmte Arten von Betrieben sowie für den Verkehr bestimmter Arten von Waren, insbesondere für den Verkehr nach und von dem Auslande, die Anwendung und Bereithaltung solcher nicht nach den inländischen Vorschriften geeichter Meßgeräte zugelassen werden, welche auf einem anderen als dem metrischen System beruhen.

§ 7.

Soweit Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerksbetriebe zur Ermittelung des Arbeitslohns dienen, bedürfen sie der Neueichung.

§ 8.

Für den Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürfen nur geeichte Thermo-Alkoholometer, für die entgeltliche Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser angewendet und bereit gehalten werden.

§ 9.

Wein, Obstwein und Bier dürfen bei faßweisem Verkaufe dem Käufer nur in solchen Fässern überliefert werden, welche auf ihren Raumgehalt geeicht sind.
Eine Ausnahme findet bezüglich desjenigen ausländischen Weines, Obstweins und Bieres statt, dessen Weiterverkauf in den Originalgebinden erfolgt.
Ebenso findet eine Ausnahme bezüglich desjenigen ausländischen Weines statt, dessen Weiterverkauf in ausländischen, für den betreffenden Wein im Ursprungslande gebräuchlichen Gebinden und dessen Berechnung nicht nach Litern, sondern nach der Bezeichnung des Gebindes (Oxhoft, Pipe, Both usw.) erfolgt, auch wenn Umfüllungen des Weines stattgefunden haben.

§ 10.

Die Eichung besteht in der vorschriftsmäßigen Prüfung und Stempelung der Meßgeräte durch die zuständige Behörde; sie ist entweder Neueichung oder Nacheichung.

§ 11.

Die dem eichpflichtigen Verkehre dienenden Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, betragen bei

a) den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen und Meßwerkzeugen für trockene Gegenstände, den Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige Last bis ausschließlich 3.000 Kilogramm sowie den Fässern für Vier zwei Jahre, [352]
b) den Wagen für eine größte zulässige Last von 3.000 Kilogramm und darüber, den festfundamentierten Wagen und den Fässern für Wein und Obstwein drei Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Kalenderjahrs, in welchem die letzte Eichung vorgenommen worden ist. Bei Fässern, in denen Wein gelagert ist, endet die Nacheichungsfrist nicht, bevor das Faß entleert worden ist.
Gasmesser sind von der Nacheichung ausgenommen.

§ 12.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auf andere als die in den §§ 6 bis 9 bezeichneten Gegenstände auszudehnen sowie einzelne Arten von Gegenständen, die nach den Vorschriften des Gesetzes eichpflichtig sind, von der Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung auszunehmen. Er ist ermächtigt, die Vorschriften über die Fristen für die Nacheichung in Ansehung einzelner Arten von Gegenständen abzuändern und zu ergänzen.
Die auf Grund des Abs. 1 erlassenen Vorschriften sind dem Reichstage, wenn er versammelt ist, sofort, sonst bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag die Genehmigung versagt.

§ 13.

Im eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Bereithaltung von unrichtigen Maßen, Gewichten, Wagen, Thermo-Alkoholometern und Gasmessern sowie die Anwendung von unrichtigen Fässern untersagt. Das Gleiche gilt für solche Gegenstände, welche gemäß § 12 vom Bundesrate für eichpflichtig erklärt worden sind.
Als unrichtig gelten diejenigen Meßgeräte, welche über die vom Bundesrate festgesetzten Grenzen (Verkehrsfehlergrenzen) hinaus von der Richtigkeit abweichen.

§ 14.

Zur Eichung sind nur zuzulassen:

diejenigen Längenmaße, welche dem Meter oder seinen ganzen Vielfachen, oder seiner Hälfte, seinem fünften oder seinem zehnten Teile entsprechen;
diejenigen Körpermaße, welche dem Kubikmeter, dem halben Kubikmeter, dem Hektoliter oder dem halben Hektoliter oder den ganzen Vielfachen dieser Maßgrößen, oder dem Liter, seinem Zwei-, Fünf-, Zehn- oder Zwanzigfachen, oder seiner Hälfte, seinem vierten, fünften, zehnten, zwanzigsten, fünfzigsten oder hundertsten Teile entsprechen;[353]
diejenigen Gewichte, welche dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milligramm, oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig- oder Fünfzigfachen dieser Größen oder der Hälfte, dem vierten, dem fünften, dem achten oder dem zehnten Teile des Kilogramms sowie der Hälfte, dem fünften oder dem zehnten Teile des Grammes entsprechen.

Außerdem sind zur Eichung zuzulassen Förderwagen und Fördergefäße ohne Rücksicht auf den Raumgehalt.

§ 15.

Die Eichung wird durch Eichämter ausgeübt. Sie werden hierzu mit den erforderlichen Eichnormalen, Apparaten und Stempeln ausgerüstet. Die Eichämter können auf besondere Zweige des Eichwesens beschränkt werden.

§ 16.

Der Bundesrat erläßt die Bestimmungen über die von den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren.
Die Festsetzung der Nacheichungsgebühren erfolgt innerhalb der vom Bundesrate zu bestimmenden Höchstbeträge durch die Landesregierungen.
Bei der Festsetzung der Gebühren ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die Gesamteinnahmen aus den Gebühren die Kosten des Eichwesens nicht übersteigen sollen.

§ 17.

Die mit der Aufsicht über die Geschäftsführung der Eichämter zu betrauenden Behörden oder Beamten (Aufsichtsbehörden) sind verpflichtet, für die Ordnungsmäßigkeit und für die Richtighaltung der Eichmittel zu sorgen und die Eichnormale in angemessenen Fristen nachzuprüfen. Sie können ermächtigt werden, in geeigneten Fällen innerhalb ihrer Bezirke die Tätigkeit der Eichämter selbst zu übernehmen.

§ 18.

Die Eichämter und die Aufsichtsbehörden sind staatliche Behörden. Ihre Errichtung, Ausrüstung und Unterhaltung, die Anstellung und Besoldung der Beamten erfolgt durch die Landesregierungen.
Die Errichtung gemeinschaftlicher Eichbehörden für mehrere Bundesstaaten bleibt der Vereinbarung zwischen den Landesregierungen vorbehalten.
Die Landesregierungen sind befugt, Gemeinden, welche zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes eigene Eichämter besitzen, die Beibehaltung der letzteren in widerruflicher Weise zu gestatten. Die Ausrüstung und Unterhaltung der Eichämter sowie die Besoldung der Beamten liegt alsdann den Gemeinden ob, welche die Gebühren vereinnahmen. Im übrigen gelten für die Gemeinde-Eichämter die gleichen Bestimmungen wie für die Staats-Eichämter. [354]

§ 19.

Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß das Eichwesen im gesamten Reichsgebiete nach übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt wird. Ihr liegt die Verabfolgung der Normale an die Aufsichtsbehörden und deren periodisch wiederkehrende Vergleichung mit dem Urmaß und dem Urgewicht ob. Sie ist befugt, zeitweilig, mit Genehmigung des Bundesrats dauernd, die Eichung bestimmter Gattungen von Meßgeräten sich ausschließlich vorzubehalten oder unter ihre unmittelbare Aufsicht zu stellen.
Sie hat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz über Material, Gestalt, sonstige Einrichtung und Bezeichnung aller eichfähigen Meßgeräte sowie über die Bedingungen ihrer Eichfähigkeit zu erlassen und die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) festzusetzen. Ihr ist es vorbehalten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Gegenstände zur Eichung zuzulassen sind, die den allgemeinen Ausführungsvorschriften nicht entsprechen.
Der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission liegt ob, das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren sowie die Bedingungen festzustellen, unter denen Meßgeräte, die nicht oder nicht mehr den Vorschriften entsprechen, aus dem Verkehre zu ziehen sind, überhaupt alle die technische Seite des Eichwesens betreffenden Fragen zu regeln.
Meßgeräte, die von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission geprüft und gestempelt sind, gelten als geeicht im Sinne dieses Gesetzes.

§ 20.

Sämtliche Eichbehörden haben sich bei der Eichung der vom Bundesrate festzusetzenden Stempel- und Jahreszeichen zu bedienen.
Bei der Nacheichung ist das Jahreszeichen allein anzuwenden, soweit nicht von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission für einzelne Arten von Gegenständen abweichende Bestimmungen getroffen werden oder der gänzliche Fortfall der Stempelung zugelassen wird.

§ 21.

Meßgeräte, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geeicht sind, dürfen im ganzen Reichsgebiet angewendet werden.

§ 22.

Wer in Ausübung eines Gewerbes den Vorschriften der §§ 6 bis 9, 11, 13 dieses Gesetzes, den auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen des Bundesrats oder den sonstigen Vorschriften der Maß- und Gewichtspolizei zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft [355] bestraft. Der Ausübung eines Gewerbes im Sinne dieser Vorschrift steht der Geschäftsbetrieb von Vereinen auch insoweit gleich, als er sich auf die Mitglieder beschränkt.
Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Vernichtung ausgesprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung und auf die Vernichtung selbständig erkannt werden.

§ 23.

Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats wird der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem diese Maß- und Gewichtsordnung ganz oder teilweise in Kraft tritt; jedoch soll das Inkrafttreten der Vorschriften über die Organisation der Eichbehörden nicht vor dem 1. Januar 1912 erfolgen. Auf demselben Wege können Übergangsbestimmungen erlassen werden.
Den Landesregierungen liegt ob, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit anderweit geregelt ist, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Einführung und Durchführung der in dem Gesetz enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Geltung:

die Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 nebst den Gesetzen vom 11. Juli 1884 und vom 26. April 1893;
das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, vom 26. November 1871;
das Gesetz, betreffend die Einführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 in Elsaß-Lothringen, vom 19. Dezember 1874;
§ 369 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.

§ 24.

Für diejenigen Meßgeräte, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem die Zeit ihrer Eichung oder letzten Nacheichung bezeichnenden Jahreszeichen versehen sind, beginnen die im § 11 festgesetzten Fristen für die Nacheichung oder deren Wiederholung mit dem Ablaufe des so bezeichneten Kalenderjahrs, für diejenigen Meßgeräte, die noch kein Jahreszeichen tragen, mit dem Ablaufe des Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt.

§ 25.

Die Vorschriften des § 19 dieses Gesetzes finden auf Bayern mit der Maßgabe Anwendung, daß die Königlich Bayerische Normal-Eichungskommission [356] für Bayern die gleichen Befugnisse hat wie die Kaiserliche Normal-Eichungskommission nach § 19 Abs. 2 und 3 im übrigen Reichsgebiete.
Sie hat jedoch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze, die Vorschriften über die Zulassung anderweitiger Meßgeräte zur Eichung, über das bei der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden innezuhaltenden Fehlergrenzen in Übereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet ergehenden Vorschriften zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.

(L. S.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg.
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