Wiederherstellung
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Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Beklagte das Kraftfahrzeug der Klägerin fahrlässig beschädigt
habe, und sich auf den Standpunkt gestellt, daß er infolgedessen zum Schadensersatz verpflichtet sei. Für eine
Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit sei im Verhältnis zu der Klägerin kein
Raum.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
1. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen anderen im Wege des Leasings ändert, auch wenn der
Leasingnehmer damit alleiniger Halter des Fahrzeugs wird, nichts daran, daß der Leasinggeber als Eigentümer
bei Beschädigung des Fahrzeugs den Schädiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. etwa
Senatsurteil BGHZ 87, 133, 138). Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte i.S. des § 823 Abs. 1
BGB das Eigentum der Klägerin an dem Kraftfahrzeug fahrlässig verletzt habe, begegnet keinen
durchgreifenden Bedenken. Die Fahrlässigkeit des Beklagten ergibt sich, wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei dargelegt hat, nach den Grundsätzen des sog. Anscheinsbeweises. Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, daß einem Kraftfahrer, der mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von der Fahrbahn
abkommt, ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zur Last fällt (vgl. etwa
Senatsurteil vom 19. November 1985 - VI ZR 176/84 - NJW-RR 1986, 383, 384 m.w.N.). Soweit in Betracht
kommt, daß der Beklagte die Kontrolle über das Fahrzeug infolge Straßenglätte verloren hat, könnte dies den
Anscheinsbeweis nur entkräften, wenn die Straßenglätte unvorhersehbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom
15. Mai 1971 - VI ZR 17/69 - VersR 1971, 842, 843 m.w.N.). Das war jedoch angesichts der auf die Gefahr
von Glätte hinweisenden Beschilderung vor der Unfallstelle in Verbindung mit der Tages- und Jahreszeit, zu der
sich der Unfall ereignet hat, nicht der Fall. In dieser Hinsicht wird das Berufungsurteil im übrigen auch von der
Revision nicht in Frage gestellt.
2. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob und ggfls. inwieweit der Beklagte nach
der Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit von einer Haftung gegenüber der R.-AG als seiner
Arbeitgeberin frei wäre (s. näher zuletzt BAG Urteil vom 24. November 1987 - 8 AZR 524/82 - VersR 1988,
946, 947f.) bzw. ob und ggfls. inwieweit er bezüglich des hier geltend gemachten Schadensersatzanspruches der
Klägerin einen Freistellungsanspruch gegen seine Arbeitgeberin hat, wie ihn die Rechtsprechung bei Schädigung
eines Dritten unter den nämlichen Voraussetzungen (gefahrgeneigte Arbeit) zugesteht (s. schon BAGE 5, 1, 8).
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1959 ausgesprochen, daß diese Rechtsprechung
Haftpflichtansprüche außerhalb des Betriebsorganismusses stehender Dritter nicht beschränke und die geltende
Rechtsordnung einen allgemeinen Grundsatz der Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit weder im
allgemeinen Vertrags- noch im Deliktsrecht kenne (BGHZ 30, 40, 49). Hieran ist festzuhalten.
a) Zum einen läßt das Deliktsrecht - wie hier im Hinblick darauf, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen
Beziehungen bestehen, zunächst erörtert sei - für eine Berücksichtigung der Grundsätze zur
Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit im Verhältnis zu der Klägerin keinen Raum.
Freilich kann die Rechtsprechung zur gefahrgeneigten Arbeit, solange die Außenhaftung des Arbeitnehmers
unberührt bleibt, den von ihr angestrebten Schutz des Arbeitnehmers nur begrenzt erreichen. Das gilt
unbeschadet dessen, daß der Arbeitnehmer, der bei gefahrgeneigter Arbeit einen Dritten schädigt, von seinem
Arbeitgeber ggfls. Haftungsfreistellung verlangen kann. Die Schwäche dieser Lösung offenbart sich, wenn der
Arbeitgeber, wie vorliegend die R.-AG, zahlungsunfähig wird und damit der Freistellungsanspruch nicht
realisierbar ist. Für diese Fälle bleibt der Arbeitnehmer einem u.U. existenzbedrohenden Haftungsrisiko
ausgesetzt. Der Senat sieht indes keine Möglichkeit, hier auf dem Boden des geltenden Rechts Abhilfe zu
schaffen.