Wehrkraftzersetzung
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Abs. 1: Wer es unternimmt, die Gedanken der Grund- und Menschenrechte sowie der Völkerverständigung öffentlich herabzuwürdigen, wird mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis fünf Jahren bestraft.
Abs. 2: Wer es unterlässt, einer öffentlichen Herabwürdigung der Gedanken der Grund- und Menschenrechte sowie der Völkerverständigung entgegenzutreten, oder diese nicht zu Anzeige bringt, wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Abs. 3: Straftaten nach Abs. 1 werden in besonders schweren Fällen mit Freiheitstrafe von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn,
a) sich die Tat gegen den Gedanken der Gleichheit aller Menschen unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder sexuellen Identität richtet,
b) sich die Tat gegen den Grundgedanken der sexuellen Selbstbestimmung richtet,
c) die Tat mittels eines allgemein zugänglichen elektronischen Mediums begangen wird.