Volksverhetung
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(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, oder auf betrügerische Art und Weise vom homosexuellen Verkehre abhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) In einem besonders schweren Fall wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn
(a) die Tat gegenüber einem Kind oder Jugendlichen begangen wird,
(b) das Opfer durch die Tat über einen Zeitraum von mindetens 5 Jahren vom homosexuellen Verkehr abgehalten wird,
(c) das Opfer seinerseits zur Volksverhetung angestiftet worden ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.