Verbreitung-unzüchtiger-Schriften-und-Gegenstände
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§ 184 StGB, Abschnitt 4:
»Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.«
Wer also im Internet oder auf Flyern behaupten würde, der, sagen wir, 27. August sei Weltarschficktag, sollte sich warm anziehen.