Urheberschaft
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Das jedem Menschen Recht gescheh`,
bestimmet so das BGB.
Wer schuldig wird in Schadensfällen,
hat den Zustand wiederherzustellen,
der also würde noch besteh`n,
wär das Gescheh`ne nicht gescheh`n.
Ein Radfahrer, der`s eilig hat,
durchfährt die Straßen einer Stadt.
Er achtet nicht des Weg`s genau,
und fährt so gegen eine Frau,
die in dem Zustand sich befindet,
der Hoffnung auf ein Kind begründet.
Aufprall und ein jäher Schreck,
nehmen ihr all die Hoffnung weg.
Hat, so stellt sich nun die Frage,
der Radfahrer - im Fall der Klage -,
als Schuldiger in Schadensfällen,
den Zustand wiederherzustellen,
der also würde noch besteh`n,
wär das Gescheh`ne nicht gescheh`n?