Stellvertretung
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Die Stellvertretung ist im BGB in den §§ 164 ff. geregelt.
Stellvertretung bedeutet, daß jemand
a) eine eigen Willenserklärung
b) in fremdem Namen und
c) in Rahmen einer ihm erteilten Vertretungsmacht abgibt.
Hierbei ist das Offenkundigkeitsprinzip zu beachsten. Dies bedeutet: Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht(§ 164 II).
Die eigene Willenserklärung unterscheidet sich von der Botenschaft durch einen gewissen Entscheidungsspielraum.
Das Kriterium c (Im Rahmen einer Vertretungsmacht) wird meistens in der Form einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmach, d. h., Vollmacht, erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so gelten die Bestimmungen der §§ 177ff. (Vertreter ohne Vertreungsmacht), wobei diese nur im Innenverhältnis, nicht jedoch im Außenverhältnis beachtlich sind; d. h. ein solches Rechtsgeschäft bleibt im Außenverhältnis wirksam (ggf. hat natürlich der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Schadensersatz zu leisten).