Geschlechtspartner
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Der Hartmut N. ließ sich dahingehend ein, dass sein Geschlechtspartner nicht bereit gewesen sei, die erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß zu entlöhnen.
Die Folge sei ein Wutanfall gewesen, in dessen Folge der Geschlechtspartner auf der Flucht stürzte und sich selbst eines wesentlichen Bestandteils beraubte, begünstigt durch den unbekleideten Zustand des fraglichen Geschlechtspartners.
Der Hartmut N. wurde vorläufig entlassen, jedoch ernsthaft angewiesen, verfügbar zu sein.