Anzahl Assoziationen zu diesem Stichwort (einige Beispiele folgen unten) 9, davon 9 (100,00%) mit einer Bewertung über dem eingestellten Schwellwert (-3) und 1 positiv bewertete (11,11%)
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Durchschnittliche Bewertung -0,444 Punkte, 3 Texte unbewertet.
Siehe auch:
positiv bewertete Texte
Der erste Text am 2.11. 2001 um 09:01:54 Uhr schrieb
Dr.Gottberg über Fallpauschalen-System
Der neuste Text am 29.11. 2011 um 11:33:26 Uhr schrieb
einer über Fallpauschalen-System
Einige noch nie bewertete Texte
(insgesamt: 3)

am 13.10. 2005 um 08:22:41 Uhr schrieb
Voyager über Fallpauschalen-System

am 28.11. 2002 um 11:38:15 Uhr schrieb
ME i.E. über Fallpauschalen-System

am 29.11. 2011 um 11:33:26 Uhr schrieb
einer über Fallpauschalen-System

Einige überdurchschnittlich positiv bewertete

Assoziationen zu »Fallpauschalen-System«

Dr.Gottberg schrieb am 2.11. 2001 um 09:01:54 Uhr zu

Fallpauschalen-System

Bewertung: 1 Punkt(e)

Gesetzentwurf


Die Leitsätze (§ 17 c Abs.1 KHG) lauten: "Für die Vergütung der
allgemeinen Krankenhausleistungen ist ein vollständiges
Fallpauschalen-System einzuführen. Mit der Fallpauschale soll
grundsätzlich der gesamte Behandlungsfall vergütet werden."
Ausnahmen für einzelne Versorgungsbereiche, wie zum Beispiel die
Psychiatrie, sind zugelassen. Verantwortlich für die Entwicklung des
Systems17 c Abs. 2 KHG ) ist die Selbstverwaltung
(Spitzenverbände der Krankenkassen, Verband der privaten
Krankenversicherung, Deutsche Krankenhausgesellschaft ).

Nach dem Willen des Gesetzentwurfes sind die Fallpauschalen
zunächst einheitlich mit Punkten zu bewerten, die durch Wahl einer
bestimmten Bezugsleistung den Charakter von relativen
Kostengewichten (Bewertungsrelationen) erhalten. Ab dem Jahr 2003
ist die bisherige Pauschalförderung der Länder, ab dem Jahr 2008 die
Einzelförderung in die Fallpauschalen einzukalkulieren (§ 17 c Abs. 4
KHG).

Den Punktzahlen der Fallpauschalen ist ein landesweit einheitlicher
und fester Punktwert zuzuordnen (§ 17 c Abs. 1 KHG). Dieser ist im
Voraus so festzulegen, daß der landesweite Gesamtbetrag nicht
überschritten wird. Der sich aus dem festen Punktwert ergebende
Preis dient grundsätzlich als Höchstpreis für die entsprechende
Leistung. Diese Vorstellung geht davon aus, daß drei
Finanzierungstatbestände nicht in allen Krankenhäusern gegeben sind
und je nach Ausgestaltung der Fallpauschalen entweder Zu- oder
Abschläge (§ 17 c Abs. 1 KHG) rechtfertigen:

Teilnahme an der Notfallversorgung,
Vorhaltung aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs,
insbesondere in ländlichen Regionen,
eingerichtete Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen.

Im Übrigen sollen zwischen den Jahren 2003 und 2007 befristete
Restrukturierungsverträge Zuschläge (§ 17 c Abs.6 KHG) zu den
Fallpauschalen ermöglichen. Voraussetzungen sind, daß das
Krankenhaus auf absehbare Zeit im Krankenhaus-Rahmenplan bleibt
und mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend arbeiten kann. Die
nach diesen Vorgaben anwendbaren Zuschläge sind innerhalb des
landesweiten Gesamtbetrags zu finanzieren. Das bedeutet, entweder
ist der feste Punktwert entsprechend abzusenken oder die
Unterschreitung der Höchstpreise bei anderen Krankenhäuser stellen
die notwendigen Finanzmittel zur Verfügung.

Zur Erprobung des neuen Abrechnungssystems werden die neuen
Fallpauschalen ab dem 1. Januar 2002 neben den bisherigen
Pflegesätzen zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse teilt
mit, ob die Probeabrechnung sachgerecht erfolgt ist. Zum 1. Januar
2003 ersetzt das neue Fallpauschalen-System die seitherige
Entgeltabrechnung (§ 17 c Abs.3 KHG).

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