Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Elefantenangeleischutzabkommen«
Wenkmann schrieb am 8.3. 2006 um 22:39:09 Uhr zu
Bewertung: 5 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§5: unzulässige Angelarten
Als unzulässige Angelarten gelten:
§ 5.1
Dynamitstangenangeln
Als Dynamitstangenangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung
mit am Köder befestigten Explosivstoffen
oder ähnlich wirksamen Instrumenten gearbeitet
wird.
§ 5.2
Torpedoangeln
Als Torpedoangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung, zuforderst zur Betäubung der Beute, ein seetauglicher Explosivkörper oder ein Instrument mit ähnlichen Eigenschaften zum Einsatz kommt.
Wenkmann schrieb am 8.3. 2006 um 22:25:41 Uhr zu
Bewertung: 4 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln
§ 3:
Der lizensierte Elefantenangler hat nach Erwerb seiner Angellizenz umgehend mittels eines um den Bauch geschnallten roten Filzstiftes dafür Sorge zu tragen, dass er als lizensierter Elefantenangler zu erkennen ist.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird mit dem Entzug der Lizenz bestraft.
(Prof. Dr. Sigurd Lehmschneider-Offenbach)
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