Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Elefantenangeleischutzabkommen«
Vincent schrieb am 8.3. 2006 um 22:49:19 Uhr zu
Bewertung: 5 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§5: unzulässige Angelarten (Teil 2)
Als unzulässige Angelarten gelten:
§ 5.3
Eisangeln
Unter Eisangeln versteht man das Angeln im Winter auf zugeforenen Gewässern. Dazu wird mittels einer Tunnelfräse, einer urinierenden Masse oder mehrerer Kettensägen ein Loch in das tragende Eis geschmolzen oder gesägt und dann entweder nur mit dem Atlantikkabel oder einem kurzen Kran geangelt.
Erlaubt ist diese Form des Elefantenangels nur ohne weitere Angelei-Intentionen.
Für Dänen und Japaner gelten Zusatzbestimmungen.
Die gefrorenen Exemplare der Mammuts stehen unter Artenschutz. Zuwiderhandlungen werden über einen Lizenzentzug hinaus mit strafrechtlichen Konsequenzen sanktioniert.
Vincent schrieb am 10.3. 2006 um 19:56:15 Uhr zu
Bewertung: 3 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§6: Angelquoten
§ 6.1
Angelquoten für laichende Tiefseeelefanten
Ein offensichtlich laichendes bzw. mit der Reproduktion hochwertig laichender Tiefseeelefanten beschäftigtes Tiefseeelefantenexemplar ist umgehend wieder in Freiheit zu entlassen.
§6.1a
Ausnahmen
Ist die Nachfrage nach frischem Tiefseeelefantenkaviar durch akreditierte Mitglieder der »Oberen - 10 000 e.v.« befriedigt, so tritt § 6.1 in Kraft.