Wer sich in jüngster Zeit ein wenig belauscht vorkommt, der sollte sich jenen juristischen Kommentar ein wenig
genauer durchlesen, werte Blasterverschwörungstheoretiker.
Denn es gilt, dass zwar, dass die Aufzeichnung eines Telefongesprächs ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten auf Antrag hin grundsätzlich strafbar ist. Die Bestimmung wurde jedoch per 01. 04. 2004 revidiert und den Bedürfnissen des alltäglichen Geschäftslebens angepasst.
Im Gesetz werden jetzt konkret jene Geschäftshandlungen aufgezählt, die im Geschäftsalltag auch ohne spezielle Einwilligung
des Gesprächspartners aufgezeichnet werden dürfen: Überall, wo es sich um
Bestellungen, Aufträge, Reservationen
oder Ähnliches handelt, darf das Gespräch
straflos aufgezeichnet werden.
Die neue Bestimmung lautet wie folgt,
werte Hobbyjuristen:
Art. 179
Nicht strafbares Aufnehmen
1
Weder nach Artikel 179, Absatz 1 noch nach Artikel 179, Absatz 1 macht sich strafbar, wer als
Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
a.
mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b.
im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und
ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
Nicht gegeben ist die Strafbarkeit auch dann, wenn jemand auf einem Telefonbeantworter zur Durchgabe einer Mitteilung eingeladen wird und ein Anrufer dieser Aufforderung nachkommt . Vorbehalten
bleiben ferner Rechtfertigungsgründe.
Zum Glück handelt es sich um schweizer Recht...
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