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Christine schrieb am 23.7. 2018 um 08:41:49 Uhr überaustherapiert |
jemanden gegen seinen willen zu retten setzt nach deutschem recht dessen bewußtlosigkeit resp. fehlende einwilligungsfähigkeit voraus. über die entscheidet ein hinzugerufener richter. ansonsten gilt die zuwiderhandlung innerhalb deutscher grenzen als körperverletzung. es sei denn, man kann fremdgefährdung einwenden. dazu braucht es ein melderegister, glaubt man deutschen infektologen. |
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