Die Vaterschaft der fraglichen Person wurde von der zweifelhaften Person nicht anerkannt. Wenn aber die fragliche Person Vater der zweifelhaften Person wäre, wäre eine Anerkennung der Vaterschaft im Rahmen der guten Sitte und üblicher Praxis angemessen. Die Anerkennung fand jedoch nicht statt. Stattdessen schrieb die zweifelhafte Person im Internet Texte im Namen der fraglichen Person. Der Aufforderung von Seiten der fraglichen Person an die zweifelhafte Person, die Texte umgehend zu entfernen oder unter neuem Namen bekannt zu machen, nebst einer öffentlichen Erklärung, dass die zweifelhafte Person den Namen der fraglichen Person missbräuchlich benutzt habe, aber nun nicht mehr benutzen werde, wurde nicht nachgekommen. Unter der Voraussetzung jedoch, dass die zweifelhafte Person gute Sitte und übliche Praxis grundsätzlich beachte und nur im Falle des Missbrauchs des Namens der fraglichen Person zur Erstellung öffentlicher Texte im Internet einmalig von ihnen abgewichen ist, ist davon auszugehen, dass die zweifelhafte Person, wenn sie die Vaterschaft leugnet, sich an gute Sitte und übliche Praxis hält und die zweifelhafte Person mit der Leugnung der Vaterschaft der fraglichen Person lediglich die Tatsache widergibt, dass die die fragliche Person nicht Vater der zweifelhaften Person ist.