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Christine, am 6.2. 2018 um 19:59:51 Uhr
Urheberrechtsverletzung

Auslasten von Überwachungsmaterial ohne Rücksprache mit dem Abgebildeten ist frühestens 70 Jahre nach dessen Tod denkbar. Dass das bei Honecker anders war, lässt sich auch nicht damit entschuldigen, dass er eine öffentliche Person war: Histologische Momentaufnahmen noch vor dem Vier-Augen-Gespräch mit dem Betroffenen im TV zu hinterfragen hat nichts mit Presserecht gemein und lässt sich auch nicht als Kriegsberichterstattung schönreden.


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